Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W146 2211023-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den vorsitzenden Richter Mag. Stefan HUBER und den beisitzenden Richter Mag. Thomas MARTH und die beisitzende Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den Strafantrag der Disziplinaranwältin XXXX vom 10.12.2018 gegen die Richterin des Verwaltungsgerichts Wien, XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 73 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994, DO 1994) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 10.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Strafantrag der Disziplinaranwältin XXXX gegen die Richterin des Verwaltungsgerichts Wien, XXXX , vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 gab der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass XXXX mit Ablauf des 06.01.2019 ihren Austritt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land Wien erklärt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 11 VWG-DRG ist das Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 VWG-DRG endet das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts durch Austritt gemäß § 73 DO 1994.
§ 73 DO lautet:
Abs. 1. Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Abs. 2. Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.
(...)
Gemäß § 97a Z 2 DO gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, endete das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten durch Austritt mit Ablauf des 06.01.2019. Das gegen sie in der Sache anhängige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt daher gemäß § 97a Z 2 Dienstordnung ex lege als eingestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Austritt, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren, ex lege -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2211023.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019