TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 I421 2115983-3

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2115981-3/8E

I421 2115983-3/9E

I421 2115978-3/8E

I421 2115984-3/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN und XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, alle vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH in 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, jeweils vom 02.02.2019, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die bekämpften Bescheide

dahingehend abgeändert, als den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. Die Bescheide werden in den übrigen Spruchpunkten ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Richter zur Überzeugung gelangt, dass die BF überdurchschnittlich gut integriert sind und von sich aus Integrationsaktivitäten erbracht haben. Gerade im Hinblick auf die BF XXXX BF3 und ihre Schwester XXXX hat bei einer Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls die weitere Entwicklung dieses Kindeswohls maßgeblichen Ausschlag dafür gegeben, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war. Gerade bei der BF3 hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass ihr gesamtes Privatleben in Vorarlberg besteht, soziale Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat sind nur telefonisch zu ihren Großeltern gegeben. Es ist eine völlige Integration in ihre Wohnsitzgemeinde und auch Pfarrgemeinde gegeben. Bei einer Interessensabwägung überwiegt ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich das öffentlich Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Theoretisch unterschiedliche Entscheidungen in der Sache würden in unzulässiger Weise einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer bedeuten. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, ersatzlose Behebung,
gekürzte Ausfertigung, Integration, Interessenabwägung, Kindeswohl,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, öffentliche Interessen,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2115983.3.01

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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