TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 I404 2133793-2

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG 2005 §58 Abs8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2133793-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GHANA, vertreten durch: RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.11.2018, Zl. 831172808/180912505, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid vom 11.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.04.2018 in Rechtskraft.

2. Am 26.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zu seiner Integration gab er an, Deutschkenntnisse auf A2 Niveau zu haben und seit 13.08.2013 in Österreich aufhältig zu sein. Hinsichtlich des Bestehens eines Privat- und Familienlebens machte er keinerlei Angaben.

3. Am 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seit 11 Monaten eine Freundin zu haben. Verwandte habe er keine in Österreich. Er habe eine Arbeitszusage eines Restaurants. Außerdem sei er Mitglied in der Apostel Fortsetzungskirche. Gefragt, ob er zu seinem Privat- und Familienleben noch etwas anzuführen habe, gab er an, alles gesagt zu haben, er möge mit seiner Freundin hier eigenständig leben und für seinen Unterhalt sorgen, er wolle arbeiten gehen, für eine bessere Zukunft. Er habe alles verstanden und habe nichts mehr hinzuzuführen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.09.2018 zurück.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Einvernahme am 08.11.2018 in deutscher Sprache und ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Des Weiteren sei seine Identität nicht festgestellt worden, obwohl er unbedenkliche Unterlagen vorgelegt habe. Im Rahmen seiner Befragung habe er angegeben, dass er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Dennoch habe die belangte Behörde festgestellt, dass er strafrechtlich wegen Gebrauch fremder Ausweise zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt worden sei. Die Feststellungen zu seiner Person seien unzureichend. Auch sei er nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf eine aufrechte Beziehung und eine geplante Ehelichung befragt worden. Wäre eine entsprechende Fragestellung durch die belangte Behörde erfolgt, so hätte er angeben können, dass er sehr wohl in aufrechter Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen sei. Mit ihr verbinde ihn eine aufrechte Lebensgemeinschaft in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Seine Freundin unterstütze ihn nach Möglichkeiten. Eine Eheschließung sei geplant. Diese scheitere daran, dass ihm derzeit noch keine Original-Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität vorliegen würden. Im Rahmen der Fortsetzungskirche Oberösterreich sei ihm bestätigt worden, dass er als netter, stets willkommener Gast und Freund auftrete. Er sei in Linz sozial, wirtschaftlich und auch glaubensmäßig verwurzelt. Er bekenne sich zum christlichen Glauben und übe dies in seiner Kirche in Linz aus. Aufgrund seiner Lebensgemeinschaft und der geplanten Eheschließung habe sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2018 der maßgebliche Sachverhalt geändert. Jederzeit könne er eine Arbeitszusage vorlegen, die eine fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats ergebe, sobald ihm die arbeitsrechtlichen Bewilligungen hierfür erteilt werden würden. Eine entsprechende Einstellungszusage habe er bereits vorgelegt. Festzuhalten sei außerdem, dass er seit mehr als 5,5 Jahren in Österreich aufhältig sei. Nur hier besitze er soziale Kontakte. In seiner ehemaligen Heimat habe er keine Kontakte mehr.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist.

1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 zu W235 2133793-1/12E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Linz vom 07.09.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, eine Prüfung A2 absolviert und aktives Mitglied der Apostel-Fortsetzungskirche ist sowie über einen Freundes- und Bekanntenkreis und Österreich verfügt.

1.5. Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.04.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2018 beim BFA den gegenständlichen Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen. Im Antrag bringt er vor, dass er Sprachkenntnisse auf A2 Niveau hat und seit 13.08.2013 in Österreich aufhältig ist. Im Rahmen seiner Einvernahme macht er darüberhinaus geltend, dass er seit ca. 11 Monaten eine Freundin hat, mit der er nicht zusammenlebt. Außerdem legt er eine Arbeitszusage für ein Restaurant vor und gab an, wieder als Zeitungsausträger zu helfen.

1.7. Die Verhältnisse in Ghana haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ghana unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers wurden durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt zu 2133793-1 getroffen.

2.3. Die strafrechtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und ergibt sich aus der Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 08.11.2018 sowie im Rahmen seiner Beschwerde, dass er niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 auf Vorhalt des Strafregisterauszuges angab, dass er verurteilt worden sei, weil im Zuge einer Prüfung sein Ausweis kontrolliert worden sei und die Prüferin gedacht habe, dass es sich hierbei nicht um den Ausweis des Beschwerdeführers handle.

2.4. Der Inhalt der Entscheidung des BVwG vom 03.04.2018 wurde dem Erkenntnis zu W235 2133793-1/12E entnommen.

2.5. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2018 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Ghana für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 10.04.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich seit 10.04.2018 illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.

2.6. Die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde wurden dem vorgelegten Akt entnommen.

2.7. Die Feststellung, dass seit April 2018 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Ghana in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Ghana gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.

2.8. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er im Rahmen seiner Einvernahme am 08.11.2018 in deutscher Sprache und ohne Dolmetscher einvernommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich zugestimmt hat, in deutscher Sprache einvernommen zu werden, sich die Einvernahme reibungslos gestaltete und der Beschwerdeführer auch während der Einvernahme an keiner Stelle angab, dem Gespräch nicht ausreichend folgen zu können. Überdies gab er am Ende der Einvernahme auf Nachfrage an, die gestellten Fragen einwandfrei verstanden zu haben. Außerdem wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, welche Frage der Beschwerdeführer nicht verstanden habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. ...

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

...

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

...

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Die maßgebliche Bestimmungen des BFA-VG lautet wie folgt:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. ...

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

3.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist " Sache " eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2015/22/0034).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:

Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).

Insoweit der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit 2013 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, er eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert habe, viele österreichische Freunde und Bekannte habe, sowie dass er aktives Mitglied in einer Kirche sei, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Außerdem kann sich die Zeitspanne von 7 Monaten des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Einvernahme vom 08.11.2018 sowie seiner Beschwerde geltend, dass er seit etwa 11 Monaten eine Freundin habe. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung in einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst war, weshalb einem allfällig entstandenes Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Des Weiteren lebt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, was auf eine geringe Intensität der Beziehung hindeutet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seiner Freundin "nach Möglichkeiten" unterstützt wird, ist für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Beziehung von maßgeblicher Intensität zu begründen. Die von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beziehung zu seiner Freundin vermag daher eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Recht nach Art. 8 EMRK nicht darzustellen und ist nicht als wesentliche Sachverhaltsänderung zu werten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 08.11.2018 ergibt, dass die Beziehung bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 bestand, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht wurde.

Auch die vorgelegte Einstellungszusage in einem Gastronomiebetrieb sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Zeitungsaustragen hilft, vermögen nichts zu ändern (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]).

Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
aufrechte Rückkehrentscheidung, geänderte Verhältnisse, gemeinsamer
Haushalt, Integration, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Prognose, Rechtskraft
der Entscheidung, Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung,
Verhältnismäßigkeit, wesentliche Änderung, Wesentlichkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2133793.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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