TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/7 W219 2217984-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

ASVG §293
AVG §39
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §33
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2217984-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.02.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 30.01.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an.

Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass folgende weitere

Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.] 70

und XXXX ... [geb.] 75".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Urkunde betreffend die Bestellung von XXXX als Sachwalterin für den Beschwerdeführer vom 01.10.2009,

-

Meldebestätigungen,

-

eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle

XXXX über die Leistungshöhe des Pflegegeldes des Beschwerdeführers von Jänner 2016,

-

ein Bezugsnachweis für Jänner 2019 betreffend XXXX ,

-

ein Bezugsnachweis für Jänner 2019 betreffend XXXX .

2. Am 06.02.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

* Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- und Wohnbeihilfenbescheid,

* Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

* Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

[Beschwerdeführer]

--

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

XXXX

Einkünfte

Lohn/ Gehalt € 1.926,27 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/ Gehalt € 2.197,26 monatl.

Summe der Einkünfte

Sonstige Abzüge

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

Summe der Abzüge-€ 4.123,53

€ -698,13

€ -698,13-monatl.

monatl.

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€ 3.425,40

€ 1.728,10-monatl.

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 1.697,30-monatl.

3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2019, welches am 21.02.2019 bei der belangten Behörde einlangte, folgende weitere Unterlagen:

-

eine Bestätigung des Sozialamts der Stadt XXXX betreffend den für den Beschwerdeführer vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 eingelangten Pflegegeldbeitrag i.H.v. € 490,08 monatlich,

-

eine Auflistung eben dieser Zahlungen an das Sozialamt der Stadt

XXXX i.H.v. € 490,08 monatlich für den Zeitraum von Jänner 2018 bis Dezember 2018,

-

eine Auflistung von Zahlungen an die XXXX i.H.v. € 880,85 und €

23,48 für den Zeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 sowie i.H.v. €

887,06 und € 23,48 für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2018 und i. H.v € 895,71 und € 23,48 für Dezember 2018,

-

eine Auflistung von Zahlungen an die XXXX mit dem Verwendungszweck

XXXX für den Zeitraum Jänner 2018 bis November 2018, deren Betrag monatlich divergiert,

-

eine Auflistung von Überweisungen an die XXXX und XXXX für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2018 in monatlich divergierender Höhe,

-

eine Auflistung von Unterhaltszahlungen von - dem Vorbringen in der Stellungnahme nach - XXXX an XXXX für den Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2018 i.H.v. € 478,00 und für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 i.H.v. € 650,00

-

eine weitere Auflistung von Unterhaltszahlungen von - ebenfalls dem Vorbringen in der Stellungnahme nach - XXXX an XXXX für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2018 i.H.v. € 258,00,

-

eine Kopie einer Bestätigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr, gültig bis 31.03.2020, ausgestellt für den Beschwerdeführer.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Haushaltsnettoeinkommen überschreite trotz Abzug der Miete den Richtsatz. Die vorgelegten Unterhaltszahlungen könnten nicht als Abzugsposten gewertet werden. Als "Berechnungsgrundlage" enthält der Bescheid die folgende Aufstellung:

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

[Beschwerdeführer]

--

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

XXXX

Einkünfte

Lohn/ Gehalt € 1.926,27 monatl.

XXXX

Einkünfte

Lohn/ Gehalt € 2.197,26 monatl.

Summe der Einkünfte

Sonstige Abzüge

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

Summe der Abzüge-€ 4.123,53

€ -763,49

€ -763,49-monatl.

monatl.

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder-€ 3.360,04

€ 1.728,10-monatl.

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 1.631,94-monatl.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, welche am 06.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser brachte er vor, dass er Pflegegeld der Stufe 6 beziehe und zu 100% behindert und nicht selbsterhaltungsfähig sowie von der Rezeptgebühr befreit sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Kosten für die von ihm besuchte Tagesförderstätte und die Unterhaltsverpflichtungen des Haushaltsangehörigen XXXX nicht berücksichtigt werden können. Der Beschwerde wurde ein Auszug des Einkommensteuerbescheids 2017 des Finanzamts XXXX vom 13.06.2018 für

XXXX beigelegt.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt grundsätzlich den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (vgl. Pkt. I., insbesondere die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte "Berechnungsgrundlage"), allerdings mit folgenden Abweichungen:

Für die Wohnung des Beschwerdeführers werden monatliche Zahlungen in der Höhe von € 919,19 an eine Wohnungsgenossenschaft geleistet.

Unter dem Titel "Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes" wurden außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von €

5.981,32 in einem Jahr anerkannt, das sind € 498,44 monatlich.

Die Berücksichtigung dieser Beträge als Abzugsposten ergibt - bei gegenüber den Annahmen der belangten Behörde unveränderten Einkünften aller Haushaltsangehöriger - ein "maßgebliches Haushaltseinkommen" von € 2.705,90 pro Monat und eine "Richtsatzüberschreitung" in der Höhe von € 977,80.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der monatlichen Zahlungen für die Wohnung des Beschwerdeführers sowie der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gehen auf Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat (insbesondere einen Auszug aus einem Einkommensteuerbescheid seiner gerichtlichen Erwachsenenvertreterin) zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, wobei eine "Richtsatzüberschreitung" im Ausmaß von € 1.631,94 angenommen wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2019 war dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Gleichzeitig war ihm detailliert mitgeteilt worden, welche Posten von der belangten Behörde bei ihrer Berechnung in Abzug gebracht werden können, und die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allenfalls Unterlagen zum Nachweis weiterer Abzugsposten nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und legte die unter Pkt. I.3. angeführten Unterlagen vor.

Die Beschwerde wendet sich dagegen mit dem Vorbringen, es sei nicht verständlich, dass die Kosten der Tagesförderstätte i.H.v. €

5.880,96 jährlich im Gegensatz zu einer 24-Stunden-Betreuung keine Berücksichtigung fänden. Ebenso wären die Unterhaltsverpflichtungen des Haushaltsangehörigen XXXX einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Auszug des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 betreffend die - ebenso dem Haushalt angehörende - gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit diesem Bescheid erkannte das Finanzamt unter dem Titel "Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes" außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von €

5.981,32 an.

3.4. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben einerseits die in Z 1 leg.cit. näher umschriebenen Ausgaben für den Wohnungsaufwand und andererseits "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Z 2 leg.cit.) geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) können die nach Z 2 leg.cit. geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.

Es entspricht der in § 39 AVG normierten Mitwirkungspflicht, dass der Beschwerdeführer abzugsfähige Ausgaben wie eben den Wohnungsaufwand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist (vgl. VwGH vom 27.09.1994 Zl. 94/17/0225). Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.02.2019 explizit aufgefordert, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes sowie gegebenenfalls einen Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte jedoch ausschließlich eine Kontoumsatzliste vor, aus welcher Zahlungen an die Gemeinnützige XXXX Wohnungsgenossenschaft i.H.v. von - zuletzt für Dezember 2018 - € 895,71 und € 23,48 ersichtlich sind. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrem Bescheid eine Mietzahlung i. H.v. € 763,49 als abzugsfähige Ausgabe. Unter der Annahme, dass die Mietzahlungen für die Wohnung des Beschwerdeführers insgesamt €

919,19 pro Monat betragen, mindert sich das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen zunächst auf einen Betrag von € 3.204,34.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO auch "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Gemeinsam mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nunmehr einen Auszug des Einkommensteuerbescheids von XXXX für das Jahr 2017 vor. Damit wurden nunmehr außergewöhnliche Belastungen i.H.v. € 5.981,32 jährlich - das sind €

498,44 monatlich - nachgewiesen. Nach Berücksichtigung auch dieses Abzugspostens mindert sich das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen auf einen Betrag von € 2.705,90.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, dass die vom Haushaltsangehörigen XXXX geleisteten Unterhaltszahlungen für nicht demselben Haushalt angehörende Kinder nicht einkommensmindernd berücksichtigt wurden, ist Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein nicht haushaltszugehöriges Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 leg.cit. durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Zudem sind gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34 EStG, Rz. 47-55). Dergleichen wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. durch die Vorlage entsprechender Bescheide der Finanzbehörden nachgewiesen. Dementsprechend sind die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO als außergewöhnliche Belastungen vom Haushaltsnettoeinkommen abzuziehen.

Da das Haushaltsnettoeinkommen somit die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze trotz Abzug der nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 EStG i.H.v. € 498,44 monatlich und einer Miete i.H.v. € 919,19 um € 977,80 überschreitet, ist gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig.

Die Beschwerde war abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des geklärten Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275, zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Behinderung, Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, Pauschalierung, Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2217984.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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