Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2119827-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 1026221404 / 190313779 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Ägypten zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland wegen dessen Zerstörung verlassen hätte. Er gab weiters an, dass er von staatlichen Behörden gesucht werden würde und dass seine Eltern für ihn einen Einberufungsbefehl erhalten hätten.
3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Überdies wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I406 2119827-1/20E vom 30.11.2018 abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die außerordentliche Revision an den VwGH und die Beschwerde an den VfGH erhoben. Am 29.01.2019 wurde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die außerordentliche Revision durch den VwGH zurückgewiesen. Mit 26.02.2019 wurde durch den VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
5. Am 27.03.2019 hat der Beschwerdeführer den fallgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts befragt, gab er an, den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum zu führen und ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters führte er aus:
"Ihr Verfahren wurde am 03.12.2018 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Meine Familie wurde vor 10 Tagen in Ägypten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht. Wegen was genau sie ins Gefängnis gebracht wurden, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass meinen Eltern wehgetan wurde. Ich will nicht so detailliert angeben was meiner Mutter im Gefängnis angetan wurde.
Ich wurde sogar hier öfters von arabisch sprechenden Männern mit dem Umbringen bedroht. Ich weiß aber nicht warum. Ich war aber nicht bei der Polizei, da ich davon ausging, dass es die Polizei war, die mir gedroht hatte. Mir geht es psychisch schon sehr schlecht und ich habe große Angst. Ich glaube, dass ich psychisch krank geworden bin.
Mein Vater hat mich daran gehindert nach Ägypten zu ihnen zu kommen, da ich ansonsten umgebracht werde. Es wurden meine Mutter, mein Vater, die Schwester meines Vaters und ihr Ehemann verhaftet. Ich konnte mit ihnen telefonieren und konnte dabei sehen, dass sie definitiv nicht zu Hause waren, sondern in einem Raum der aussah wie eine Zelle. Ich wusste, dass im Hintergrund ein Polizist steht, mein Vater sagte mir zwar, dass alles gut sei und ich nach Hause kommen soll. Mein Vater sah so aus als wurde er von jemandem geschlagen und seine Stimme klang auch so, als hätte er sehr viel Angst. So konnte er mir indirekt vermitteln, dass es definitiv nicht sicher ist für mich und ich nicht nach Hause zurückkommen kann.
Ich fühle mich zwar hier nicht ganz sicher, aber ich weiß, dass mir die Polizei nichts tut, aber ich habe Angst vor diesen Männern.
Es kommt immer wieder jemand, stellt sich neben mich hin und wiederholt alles was ich sage. Sie haben jedoch einen irakischen Dialekt, deshalb glaube ich, dass es irakische Staatsbürger sein könnten.
Der konkrete Grund warum ich nicht zurück in mein Heimatsland kann ist, dass meine Familie festgenommen wurde und ich deshalb nicht zurück kann, da mir sonst dasselbe passiert oder schlimmer, dass sie mich in Ägypten töten.
Selbst wenn sich die Lage irgendwie verändert haben sollte, würden mir meine Eltern das nie so offen sagen. Sie wollen nicht, dass ich beunruhigt bin und Angst um sie habe.
Wenn das zur Sache beiträgt, können sie gerne mein Telefon überprüfen. So kann man sicher etwas feststellen.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ich habe alles gesagt.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Dass ich wie meine Familie eingesperrt werde oder getötet werde.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)
Nein
Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Vor ca. 10 Tagen, da wurde meine Familie festgenommen.
Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?
x ja 0 nein - Wenn ja, welche?
Ich war schon beim Arzt, da es mir so schlecht geht, nachdem ich gesehen habe wie mein Vater zugerichtet wurde, nachdem ich mit ihm gesprochen habe. Ich war sogar vom 22.03.2019 bis zum 25.03.2019 im Krankenhaus in psychischer Betreuung, da es mir so schlecht geht."
6. Am 27.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG ausgefolgt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er in der Unterkunft BS Ost AIBE durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Des Weiteren wurden ihm durch ein Mitteilungsblatt die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme zur Kenntnis gebracht. Am 03.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
7. Aufgrund seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand wurde der Beschwerdeführer einer PSY III Untersuchung zugeführt und am 05.04.2019 untersucht. Aus dem daraus resultierenden Gutachten ergibt sich, dass er unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischen Symptomen ICD 10 F 12.52 leidet. Am 15.04.2019 wurde das Gutachten an den Beschwerdeführer übermittelt.
8. Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
VP: Ich bekomme Schmerztabletten.
LA: Wieso bekommen Sie Schmerztabletten?
VP: Ich kenne mich nicht gut aus, deshalb bekomme ich Schmerztabletten. Ich habe Kopfschmerzen. Ich leide unter Stress, ich habe Druck. Ich habe mich selbst verletzt.
Anm: AW zeigt kleinen Schnitt am linken Handgelenk.
LA: Wie haben Sie sich selbst verletzt?
VP: Mit einen Plastikrasierer.
LA: Wann haben Sie sich selbst verletzt?
VP: Das weiß ich nicht genau vor ein paar Tagen.
LA: Waren Sie wegen der Verletzung die sich selbst zugefügt haben beim Arzt?
VP: Ja, einen Tag später. Der Arzt sollte die Wunde untersuchen und verarzten. Ein Mitarbeiter der BS-Ost hat die Wunde gesehen und hat den Krankenwagen angerufen.
LA: Haben Sie von der Verletzung Befunde?
VP: Ich habe Ihnen schon die ganzen Befunde vorgelegt. Da ich erst am zweiten Tag ins Krankenhaus ging wurde die Wunde nicht mehr genäht, sondern nur ein Pflaster darüber geklebt.
LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?
VP: Ich habe damals nicht alles richtig angegeben. Ich habe gelogen. Die Situation hat sich entwickelt.
LA: Wieso haben Sie gelogen?
VP: Leute haben mir empfohlen zu lügen um hier in Österreich belieben zu dürfen. Die Situation hat sich negativ entwickelt. Jetzt kenne ich mich deswegen nicht mehr aus.
LA: Wieso kennen Sie sich nicht aus?
VP: Was mit mir jetzt passiert, ich kenne mich nicht aus. Ich weiß nicht was mit mir passiert. Mir geht es deshalb nicht gut.
[...]
LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in der Grundversorgung.
LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?
VP: Ich habe Zeitungen verkauft und als Friseur gearbeitet, ich habe dafür auch Steuern bezahlt.
LA: Haben Sie Arbeitsbestätigungen das Sie berufstätig waren?
VP: Ja, ich habe unter einen anderen Namen gearbeitet.
LA: Unter welchen Namen haben Sie gearbeitet?
VP: Es waren mehrere Namen, ich kann mich nicht an die Namen erinnern. Eine Arbeitsbestätigung habe ich keine. Ich habe schwarzgearbeitet.
[...]
LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
VP: Ich spreche mittelmäßig deutsch.
LA: Haben Sie in Ägypten Familienangehörige oder Verwandte?
VP: Soviel ich weiß ist meine Familie in Ägypten.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Ägypten?
VP: Nein, wenn ich anrufe hebt keiner ab.
LA: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Familie?
VP: Am 26.04.2019 war der letzte Kontakt zu meinem Vater. Mein Vater ist nicht mit mir zufrieden und will keinen Kontakt haben. Mein Vater meinte ich soll mich ändern.
LA: Besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihren Familienangehörigen und Verwandten in Ägypten zu wohnen, sollten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren?
VP: Ich sage nein, das Bild welches ich über Ägypten habe und über meine Verwandten ist negativ.
LA: Könnten Ihre Familienangehörigen und Verwandten Sie unterstützen?
VP: Nein, sie können sich selber nicht helfen.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
[...]
LA: Sie haben bereits am 23.07.2014, unter der Zahl 14816531, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Weil ich in Österreich bleiben möchte, deshalb habe ich den neuen Antrag gestellt. Ich habe das Gefühl dass mein Leben in Ägypten und in Österreich zerstört wurde, deshalb habe ich mich verletzt.
LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!
VP: Ich kann mich nicht erinnern.
LA: Ihr Vorverfahren wurde erst im Jahr 2018 rechtskräftig zweite Instanz und Sie wissen nicht mehr was Sie in Ihrem Vorverfahren angeben haben?
VP: Nein, ich kenne mich nicht aus, ich weiß nicht wie die Situation in Ägypten ist und wie die Situation in Österreich ist.
LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?
VP: Es besteht eine Gefahr gegen mich und auch gegen meine Familie. Ich verstehe es nicht. Ich kenn mich nicht aus.
LA: Welche Gefahr besteht gegen Sie?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Woher wissen Sie dann dass überhaupt eine Gefahr gegen Sie besteht?
VP: Sie können machen was Sie wollen.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Mein Leben ist zerstört es will mich keiner.
LA: Wieso ist Ihr Leben zerstört?
VP: ich weiß es nicht, ich verstehe es nicht. Ich kenne mich nicht aus.
[...]
LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ägypten zugestellt. Sie hatten die Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben sie bis jetzt nicht gemacht. Sie können dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben.
VP: Ich möchte hierblieben, ich möchte nicht nach Ägypten zurück.
[...]
LA: Das Ergebnis der PSY III Untersuchung vom 05.04.2019 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und eine Kopie wird Ihnen ausgefolgt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
VP: Machen was sie wollen, ich habe es satt. Ich habe aber Recht.
LA: Bei was haben Sie Recht?
VP: Ich kenne mich nicht aus.
[...]
RB: Wie aus den aktuellen medizinische Befunden hervorgeht, ist der AW psychisch krank, aus diesem Grund ist es nicht möglich, seine Fluchtgründe klar vorzubringen. Darüber hinaus ist eine medizinische Behandlung in Ägypten nicht gewährleistet und eine Rückkehrentscheidung würde somit die nach Artikel 3 EMRK geschützten Rechte des AW verletzten. Daher wird der Antrag gestellt dem AW einen Aufenthaltstitel zu gewähren bzw. in eventu in zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja. Gott sei Dank.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
VP: Ja."
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde bestimmt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 27.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).
10. Im Bescheid wurde festgestellt, dass das erste Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit 03.12.2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde und In diesem Verfahren alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt wurden. Das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Von der belangten Behörde könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ägypten entgegenstehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens in Österreich beharrlich nicht nachgekommen. Er habe sich weiters nicht bemüht, ein heimatstaatliches Reisedokument zu erhalten und sich diesbezüglich nicht an seine heimatstaatliche Vertretungsbehörde gewendet. In seinem Fall bestehe ein öffentliches Interesse für eine zügige Bearbeitung seines Asylverfahrens. Gegen seine Person liege bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe das Vorbringen zur Entführung der Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Das PSY-III Gutachten gehe von einem ständigen Cannabiskonsum des Beschwerdeführers aus, tatsächlich konsumiere er zur Zeit kein Cannabis und habe sich sein Zustand nicht verändert. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit keine Medikamente, wenngleich ihm diese vom Arzt empfohlen wurden. Der Beschwerdeführer habe sich in suizidaler Absicht selbst verletzt [Anm. Die Beschwerde bezieht sich hier auf die auf S. 7 des Bescheides geschilderte Verletzung des Beschwerdeführers mit einem Plastikrasierer am Handgelenk.]. Der Beschwerdeführer sei vom 20.04.2019 bis 23.04.2019 stationär aufgenommen worden. Widersprüche in der Befragung seien auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die medizinische Versorgung in Ägypten sei nur eingeschränkt leistungsfähig, der Beschwerdeführer könne sich im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs in Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung eine Behandlung nicht leisten. Der zu Grund liegende Sachverhalt habe sich maßgeblich verändert, als die Familie des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei und ihm selbst Verhaftung drohe. Weiters sei der Beschwerdeführer psychisch krank. Entschiedene Sache liege nicht vor, weil neue Umstände im Vergleich zum ersten Asylverfahren hervorgetreten seien. Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung habe es die Behörde verabsäumt, eine rechtmäßige Interessensabwägung vorzunehmen. Beigelegt war der Beschwerde eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 23.04.2019 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.04.2019 bis zum 23.04.2019 sowie ein vorläufiger Arztbrief des LKH XXXX vom 23.04.2019 mit der Hauptdiagnose "Selbstverletzung in suizidaler Absicht bei depressivem Zustandsbild" und näher bezeichneter verordneter Medikation samt Einnahmevorschrift.
12. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 inhaltlich abweisend abgesprochen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 03.12.2018 rechtskräftig.
1.2. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützte seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 23.07.2014 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylantrag enthält keinen "glaubhaften Kern", der geeignet ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten Asylverfahren darzustellen. Auch die Krankheit des Beschwerdeführers stellt keinen geänderten Sachverhalt dar.
1.3. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer ist der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung vom 29.12.2015 beharrlich nicht nachgekommen.
1.5. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jedoch an keiner Krankheit, die lebensbedrohend ist. Der Beschwerdeführer leidet an einer Psychischen und Verhaltensstörung auf psychotrope Substanzen, hier Cannabisabhängigkeit, mit psychotischen Symptomen, F12.52. Der Beschwerdeführer war wegen Selbstverletzung in suizidaler Absicht bei depressivem Zustandsbild im Landesklinikum XXXX in stationärer Behandlung. Er nimmt die ihm von österreichischen Ärzten verordneten Medikamente nicht ein. Die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer leidet, sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Ägypten verfügbar. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es liegen keine Umstände vor, durch die der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
1.6. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.7. Am 01.07.2015 erwarb der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1, nahm an einem B1 Deutschkurs teil und verfügt über Deutschkenntnisse. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt ausschließlich von der Grundversorgung. Er hat in Österreich ohne Beschäftigungserlaubnis gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen 08.09.2014 - 10.07.2015 als außerordentlicher Hörer an einer Polytechnischen Schule die 9. Schulstufe besucht. Er nahm im Zeitraum 14.09.2015-26.01.2016 an einem Vorbereitungskurs für die externe Hauptschule ISOP im Projekt "interkulturelle Basis Bildung" des Vereins Innovatives Solzialprojekte GmbH ISOP teil.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Integrationsverfestigung, die über das hinausgeht, was man angesichts eines fünfjährigen Aufenthalts in Österreich erwarten kann.
1.8. Der Beschwerdeführer ist mittellos.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I406 2119827-1, das Strafregister der Republik Österreich, in das Zentrale Melderegister, in das Auskunftssystem der Grundversorgung sowie in das Zentrale Fremdenregister.
2.2. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.3. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.
2.4. Vom Bundesverwaltungsgericht ist nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.04.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Der Beschwerdeführer legte in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 27.03.2019 dar, dass er seit dem negativen Entscheid über sein Asylverfahren am 03.12.2018 Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum er jetzt einen neuen Asylantrag stelle, antwortete er, dass seine Familie in Ägypten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht wurde, er wisse den Grund nicht. Er sei in Österreich öfters von arabisch sprechenden Männern mit dem Umbringen bedroht worden, er wisse aber nicht warum. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er davon ausging, dass es die Polizei war, die ihm gedroht habe. Er glaube, dass er psychisch krank geworden sei. Sein Vater habe ihn daran gehindert, nach Ägypten zu kommen, da er sonst umgebracht werde. Er konnte mit seiner Familie in Ägypten telefonieren, diese befand sich in einem Raum, die aussah, wie eine Zelle. Er habe gewusst, dass im Hintergrund ein Polizist stehe, sein Vater sagte, dass alles gut sei und er nach Hause kommen solle. Sein Vater habe ausgesehen, als sei er geschlagen worden und seine Stimme klang auch so, als habe er sehr viel Angst. So habe er ihm vermitteln können, dass es nicht sicher für ihn sei und er nicht nach Hause kommen könne. Er fühle sich zwar hier nicht ganz sicher, wisse aber, dass ihm die Polizei nichts tue, aber er habe Angst vor diesen Männern. Es komme immer wieder jemand, stelle sich neben ihn hin und wiederhole alles, was er sage. Er glaube, dass dies irakische Staatsangehörige sein könnten. Der konkrete Grund, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, sei, dass seine Familie festgenommen wurde und er deshalb nicht zurückkönne, weil ihm dasselbe passiere oder weil er in Ägypten getötete werden würde. Selbst, wenn sich die Lage irgendwie verändert haben sollte, würden das die Eltern nie so offen sagen, weil diese nicht wollten, dass er beunruhigt sei und Angst um sie habe. Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, dass er wie seine Familie eingesperrt oder getötet werde.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2019 führte er in Gegenwart seiner Rechtsberatung aus, dass er Medikamente erhalte und sich selbst verletzt habe. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens habe er gelogen, weil ihm Leute empfohlen hätten zu lügen, um in Österreich bleiben zu dürfen. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete er, weil er in Österreich bleiben wolle. Er habe das Gefühl, dass sein Leben in Ägypten und in Österreich zerstört werde, deshalb habe er sich verletzt. An die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren könne er sich nicht erinnern. Befragt, was nun die konkreten Fluchtgründe in diesem Asylverfahren seien, antwortete er, dass eine Gefahr gegen ihn und gegen seine Familie bestehe. Er verstehe es nicht und kenne sich nicht aus. Befragt, welche Gefahr gegen ihn bestünde, sagte er, er wisse es nicht. Auf die Fragen, woher er wisse, dass überhaupt eine Gefahr gegen ihn bestehe, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte und warum sein Leben zerstört sei, konnte er keine sinnzusammenhängenden Antworten geben. Er wolle hierbleiben, er wolle nicht nach Ägypten zurück. Ihm wurde das Gutachten über die PSY III Untersuchung vorgehalten. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.
Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 27.03.2019 erklärt hat, dass ihm in Ägypten Gefängnis bzw. der Tod drohen, weil er glaube, dass seine Familie inhaftiert worden sei, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieses Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" enthält, weil sich der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme weigerte, nähere Aussagen zu diesem Fluchtvorbringen und einer angeblichen Verfolgungsgefahr zu machen, bzw. überhaupt jegliche Aussagen zu einer vorgeblichen Verfolgungsgefahr verweigerte. Weitere detaillierte Angaben machte der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen der Behörde nicht.
Dem Beschwerdeführer ist auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, da er trotz des erst kurz vergangen Zeitraumes die Asylgründe, die er in seinem ersten Verfahren vorgebracht hatte, nicht mehr zu nennen wußte.
2.5. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Ägypten ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Ägypten für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngeren Rechtsprechung des BVwG ersichtlich ist.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Einsichtnahme in das Gutachten der Frau Dr. Ilse HRUBY, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 11.04.2019 und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Arztbriefe. Nach diesem Gutachten ist die Einnahme eines Neuroleptikum am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen, dieses wäre auf der ganzen Welt erhältlich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht einnimmt, folgen ebendiesem Gutachten. Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.
2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse folgen den Feststellungen in seinem Verfahren vor dem BVwG zu I406 2119827-2, auf die er selbst verweist. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, findet sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde.
2.8. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit folgt aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
2.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittellos ist, folgt seinen Angaben in der Einvernahme, dass er von den Mitteln der Grundversorgung lebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
-
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
-
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ...
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
3. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn