TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/31 I409 2166268-1

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I409 2166268-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15. MAI 2019 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des KXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2017, Zl. 1050180004/170648156, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019,

A)

1. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung, Spruchpunkt -
Abänderung, subsidiärer Schutz, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2166268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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