TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W221 2219267-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §67
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs3

Spruch

W221 2219267-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12.04.2019, Zl. P1075748/24-MilKdo W/Kdo/Erg Abt/2019 (1), betreffend die befristete Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 21.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes seines Grundwehrdienstes zum Zweck der Weiterführung seines Studiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Dem Antrag war eine Bestätigung des Studienerfolges, eine Studienzeitbestätigung, und eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2019, jeweils vom 21.03.2019, beigefügt.

Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12.04.2019, zugestellt am 17.04.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zweck seines Hochschulstudiums abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) erfülle. Er sei zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen worden, jedoch sei aufgrund des ausgewiesenen Sachverhaltes in seinem Fall durch die Unterbrechung der Ausbildung kein bedeutender Nachteil erkennbar. Dies deshalb, weil dieser durch den Verlust von maximal einem Semester durch die "semestergerechte" Einberufung (Einberufungstermin 04.03.2019) zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001, weil er seine weiterführende Ausbildung zwar vor der Erlassung Ihres Einberufungsbefehles begonnen habe, jedoch eine Unterbrechung keine außerordentliche Härte darstelle. Dies deshalb, weil diesbezüglich ebenfalls kein bedeutender Nachteil erkennbar sei. Die ergangenen Abänderungen seiner Einberufungsbefehle stünden in keinem Zusammenhang mit dem Aufschubverfahren, sondern würden, unter Anwendung des § 24 Abs. 3 Z 2 leg. cit., die sozialen Komponenten berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 02.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass die Unterbrechung seines Studiums entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen bedeutenden Nachteil darstelle, da die Auswahl seines Diplomarbeitspartners bereits erfolgt sei und Vorarbeiten zu einer gemeinsamen Diplomarbeit begonnen hätten. Eine Unterbrechung würde dazu führen, dass er mit einem neuen Diplomarbeitspartner beginnen müsste. Auch sei das Studium so aufgebaut, dass es im jeweils nächsten Semester zu einer direkten Umsetzung der vorgetragenen und geprüften Inhalte komme. Eine Unterbrechung würde bedeuten, dass diese Inhalte nochmals in einer Vorlesung besucht werden müssten und erst dann in ein Praktikum eingebracht werden könnten. Schließlich gebe es für die meisten Prüfungen Vorlaufzeiten zur Anmeldung und er sich für mehrere Prüfungen neu anmelden müsste, wodurch es zu einem weiteren Zeitverlust komme. Der Beschwerdeführer beantragte daher einen Aufschub bis zur Beendigung seines Studiums.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 24.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 13.10.2011 ist der Beschwerdeführer tauglich.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit am 26.04.2012 zugestelltem Einberufungsbefehl ab 09.07.2012 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Der Einberufungstermin des Beschwerdeführers wurde in der Folge mehrmals mit Bescheiden, zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2018 auf den 04.03.2019 abgeändert.

Der Beschwerdeführer ist dem letzten Einberufungsbefehl unentschuldigt nicht nachgekommen und erst am 03.05.2019 eingerückt. Er stellte seinen Antrag auf Aufschub erst nach seinem Einberufungstermin am 21.03.2019.

Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2015 das Studium der Zahnmedizin begonnen.

Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab 04.03.2019 muss der Beschwerdeführer sein Studium der Zahnmedizin für ein Semester unterbrechen.

Der Beschwerdeführer kann sich für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von seinem Studium beurlauben lassen. Danach wird der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß fortsetzen können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Möglichkeit einer Beurlaubung wegen Ableistung des Präsenzdienstes ergibt sich aus § 67 UG 2002.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

§ 26 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26 (1) - (2) [...]

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) [...]"

§ 67 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) lautet auszugsweise:

"Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

Z 2 bis Z 5 [...]

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig."

Für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 1 WG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss, ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat.

Der Beschwerdeführer ist mit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 13.10.2011 tauglich und somit zum Grundwehrdienst heranziehbar. Er wurde am 26.04.2012 für den 09.07.2012 einberufen und der Einberufungstermin sodann mehrmals, zuletzt auf den 04.03.2019 abgeändert. Damit steht fest, dass er zwar zuerst zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen wurde, dieser Einberufungstermin in der Folge jedoch mehrmals neu festgesetzt wurde, weshalb von einer rechtskräftigen Einberufung erst nach einem Jahr nach der Heranziehbarkeit auszugehen ist. Demnach wäre ein Aufschub zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der bereits begonnenen Hochschulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung (hier: 04.03.2019) begonnen weiterführenden Ausbildung (Zulassung zum Studium am 30.09.2015) eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte.

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich für diesen Zeitraum gemäß § 67 UG 2002 beurlauben zu lassen sind zudem, abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters, keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft.

Mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten drohenden Wechsel des Diplomarbeitspartners bzw. mit den Vorlaufzeiten zur Anmeldung für Prüfungen zeigt er weder einen bedeutenden Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Wehrdienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist, die auch dann eintreten würde, wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst vor Studienbeginn absolviert hätte (vgl. VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zu einem Zivildiener).

Das vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebrachte Argument des aufbauenden Prüfungsstoffes vermag nicht zu überzeugen, da nicht anzunehmen ist, er würde binnen sechs Monaten derart viel vergessen, dass er bei den Praktika merkbare Nachteile hätte, zumal sich der Beschwerdeführer den Stoff auch während seines Grundwehrdienstes durch Vorlesungsunterlagen präsent halten kann.

Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall die Unterbrechung des Studiums aufgrund obiger Ausführungen weder einen bedeutenden Nachteil noch eine außerordentliche Härte bedeuten würde und keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer berücksichtigungswürdiger Auswirkungen vorgebracht wurden, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Aufschubantrag, außerordentliche Härte, bedeutender Nachteil,
Beurlaubung, Einberufung, Grundwehrdienst, Stellungspflicht,
Unterbrechung des Studiums

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2219267.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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