TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 G309 2123493-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G309 2123490-1/18E

G309 2123483-1/15E

G309 2123486-1/16E

G309 2123498-1/17E

G309 2123493-1/16E

G309 2123533-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Mag. Horst BARWINEK als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, in XXXX, etabliert, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, in XXXX Wien, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.02.2016 bzw. 09.02.2016, betreffend Ablehnung der Bestätigung der EU-Entsendung und Untersagung der Entsendung, für XXXX, geb. XXXX, StA:

Weißrussland, XXXX / GF: XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, GZ: XXXX / GF: XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, GZ: XXXX / GF: XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, GZ XXXX / GF: XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation, GZ: XXXX / GF: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird s t a t t g e g e b e n und die angefochtenen Bescheide behoben. Die Voraussetzungen für eine EU-Entsendung liegen jeweils wie folgt vor:

XXXX vom XXXX12.2015 bis XXXX02.2016

XXXX vom XXXX01.2016 bis XXXX06.2016

XXXXvom XXXX01.2016 bis XXXX06.2016

XXXX vom XXXX01.2016 bis XXXX02.2016

XXXX vom XXXX01.2016 bis XXXX02.2016

XXXX vom XXXX12.2015 bis XXXX02.2016

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

EU-Entsendebestätigung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2123493.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten