TE Bvwg Beschluss 2019/6/11 W108 2219430-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §4 Abs1
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W108 2219430-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag des XXXX vom 27.05.2019 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, Zl. BVwG-106.913/0064-GSt/2019:

A)

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.05.2019, begehrt der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Der Antrag wurde fristgerecht (innerhalb der Beschwerdefrist) unter Beilage eines Vermögensbekenntnisses (§ 66 ZPO) samt Belegen und des anzufechtenden Bescheides eingebracht.

1.2. Mit dem Bescheid, dessen Anfechtung der Antragsteller beabsichtigt, wurde der Antrag des Antragstellers vom 27.03.2019, ihm Fahrtkosten in der Höhe von EUR 5,20 für seine An- und Rückfahrt zum Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019 zu ersetzen, gemäß 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 4 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) abgewiesen.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt stellte die Behörde fest, am 27.03.2019 habe der Antragsteller persönlich in der Zahlstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ein handschriftlich verfasstes Schreiben eingebracht, mit welchem er, unter Berufung auf das Verfahren zur ZI. W256 2211348-1, unter anderem einen Fahrtkostenersatz in Höhe von EUR 5,20 für seine An- und Rückfahrt zum Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019 beantragt habe. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle, gezeichnet für den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 01.04.2019, ZI.

BVwG-106.911/0087-GSt/2019, sei dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu äußern, wonach sein Ersuchen um Fahrtkostenrückerstattung zurückzuweisen sein werde, da nur jene Zeugen bzw. Beteiligten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Ladung einvernommen bzw. die ohne Ladung gekommen und vernommen worden seien oder die auf Grund einer Ladung gekommen, deren Vernehmungen aber ohne ihr Verschulden unterblieben sei, einen Anspruch auf Gebühren hätten. Dieses Schreiben sei dem Antragsteller am 05.04.2019 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden. Am 08.04.2019 sei der Antragsteller persönlich in der Zahlstelle des Bundesverwaltungsgerichtes erschienen und habe angegeben, sich das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 01.04.2019, ZI. BVwG-106.911/0087-GSt/2019, nicht vom Postamt abholen zu können, da er nicht in der Lage sei, Schriftstücke von der Post zu beheben. Dem Antragsteller sei eine Kopie dieses Schreibens ausgehändigt worden. Mit handschriftlicher Stellungnahme vom 08.04.2019 habe der Antragsteller angegeben, am 27.03.2019 zwar unaufgefordert, jedoch nicht unberechtigt zum Bundesverwaltungsgericht gekommen zu sein, und habe im Wesentlichen auf das inhaltliche Verfahren zu W256 2211348-1 hingewiesen. Sollte sein Fahrtkostenbegehren aus Ladungsgründen zurückgewiesen werden, beantrage er ersatzweise Kostenersatz aus einem anderen rechtmäßigen Titel.

In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergebe sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsicht in den Verfahrensakt zu W256 2211348-1 sowie aus der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 08.04.2019 auf Grund der Aufforderung zur Stellungnahme vom 01.04.2019 zur Zahl BVwG-106.911/0087-GSt/2019.

Rechtlich erwog die Behörde, das Anspruch auf Gebühren nach § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG nur jene Zeugen und Beteiligten hätten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Ladung einvernommen worden seien. Ferner gebühre Kostenersatz auch jenen Zeugen und Beteiligten, die ohne Ladung gekommen und vernommen worden seien oder die auf Grund einer Ladung gekommen seien, deren Vernehmung aber ohne ihr Verschulden unterblieben sei. Somit hätten Zeugen und Beteiligte, die ohne Ladung am Bundesverwaltungsgericht erschienen seien und auch nicht vernommen worden seien, keinen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht um 11:20 Uhr erschienen. Dies sei jedoch in keinem Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung gestanden, im Rahmen derer der Antragsteller vernommen worden wäre. Aus dieser Anwesenheit des Antragstellers sei daher kein Gebührenanspruch ableitbar. Der Antrag auf Ersatz der Zeugengebühren sei daher abzuweisen gewesen.

1.3. Der Antragsteller begründete seinen Antrag (Punkt 1.1.) damit, es sei amtsbekannt, dass er rechtsgrundlos in seinem Barvermögen durch vermutlich Akte der unmittelbaren behördlichen Vollzugs- und Zwangsgewalt geschädigt worden sei. In Zusammenschau der Ereignisse sei er wohl berechtigt, nicht im Vermögen geschädigt zu sein. Die Sache sei rechtlich komplex und spezifisch, sodass er zur Abfassung und Einbringung Verfahrenshilfe benötige. Auch sei der Bescheid formell fraglich sowie das Rechtsmittel als solches.

1.4. Die Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit

dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,

die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).

2. Im Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.

2.1. Die Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den Bescheid, dessen Anfechtung der Antragsteller beabsichtigt, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geboten, weil von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ausgegangen werden kann, vielmehr steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass eine (mit der beantragten Verfahrenshilfe einzubringende) Beschwerde gegen den Bescheid abzuweisen wäre, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerdeerhebung) aussichtslos erscheint.

Denn die Behörde hat den Bescheid nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und hat in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und richtig dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den vom Antragsteller vorgebrachten oder aus nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre.

Wie aus dem Bescheid zutreffend hervorgeht, hätte der Antragsteller nur dann Anspruch auf die Gebühr bzw. Ersatz seiner Fahrtkosten, wenn er "auf Grund" einer Ladung zum Bundesverwaltungsgericht gekommen und vernommen bzw. ohne sein Verschulden nicht vernommen worden wäre, oder wenn er "ohne Ladung" gekommen und vernommen worden wäre. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Sachverhaltskonstellationen gegeben. Der Antragsteller ist am 27.03.2019 unbestritten nicht "auf Grund" einer Ladung (sohin "ohne Ladung") zum Bundesverwaltungsgericht gekommen (der Antragsteller führt in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2019 selbst aus, er sei "unaufgefordert" beim Bundesverwaltungsgericht erschienen) und wurde auch nicht vernommen. Insofern handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Kosten nach dem GebAG, die "auf Grund" der Ladung angefallen (durch eine Ladung verursacht worden) sind. Der Antragsteller hat daher keinen Gebührenanspruch nach dem GebAG (bzw. VwGVG). Somit kann die Entscheidung der Behörde, den Gebührenantrag des Antragstellers abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dem Antrag des Antragstellers (in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2019) auf ersatzweisen Kostenersatz aus einem anderen rechtmäßigen Titel (wenn seinem Fahrtkostenbegehren "aus Ladungsgründen" nicht gefolgt werde), ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil eine andere Rechtsgrundlage für den begehrten Kostenzuspruch nicht ersichtlich ist.

Aus welchen Gründen die behördliche Entscheidung "formell fraglich" sein sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Antragsvorbringen in Bezug auf die "Klärung des Rechtsmittels als solches". Darauf, dass gegen den Bescheid, dessen Anfechtung der Antragsteller mit Verfahrenshilfe anstrebt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in Übereinstimmung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hingewiesen. Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei durch "vermutlich Akte der unmittelbaren behördlichen Vollzugs- und Zwangsgewalt" geschädigt worden, ist im vorliegenden Fall eine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bzw. eine qualifizierte behördliche Untätigkeit, die Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sein könnte, offenkundig nicht gegeben.

2.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden.

Für die Einbringung einer Beschwerde ist kein Rechtsanwalt erforderlich. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Überdies kann angesichts der Höhe der vom Antragsteller beantragten Kosten nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührenantrag des Antragstellers ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (die Versagung) von besonderer Tragweite für den Antragsteller wäre. Der vorliegende Fall ist auch nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Schließlich kann, insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Schriftsätze des Antragstellers, dessen Fähigkeit, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, nicht zweifelhaft sein. Der wirksame Zugang zu Gericht ist somit im konkreten Fall gewährleistet.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Hingewiesen wird auf die Bestimmung des § 8a Abs. 7 VwGVG, wonach dann, wenn der (wie im vorliegenden Fall) rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen beginnt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beschwerdeverfahren, Erfolgsaussichten, Fahrtkostenersatz,
Gebührenanspruch, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2219430.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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