Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W101 2129016-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 39 weiteren Beschwerdeführern, alle vertreten durch RA Dr. Alexander MILAVEC, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.06.2016, Zl. 100 Jv 3382/16v-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 GGG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.02.2013 brachten die insgesamt 40 Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden: BG) eine Mietzinsklage zu 10 C 146/13x ein und bezifferten das Klagebegehren mit einem Streitwert iHv € 1.276,74.
2. In der Folge entrichteten die Beschwerdeführer die dafür angefallene Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I. Nr. 15/2013 (Bemessungsgrundlage: € 1.276,74) iHv €
97,00 sowie einen Streitgenossenzuschlag iHv € 48,50, insgesamt somit einen Betrag iHv € 145,00.
3. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 dehnten die Beschwerdeführer das Klagebegehren für den aushaftenden Mietzins für den Monat März um €
638,37 aus.
4. In der Tagsatzung vom 10.04.2013 schränkten die Beschwerdeführer ihr Zahlungsbegehren um € 650,37 ein und dehnten es gleichzeitig um den Betrag von € 638,37 für den noch aushaftenden Mietzins für den Monat April aus.
5. Mit Bescheid vom 01.06.2016 Zl. 100 Jv 3382/16v-33a (zugestellt am 03.06.2016) verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 iVm §§ 18 Abs. 2 Z 2 und 19a GGG (Bemessungsgrundlage: € 2.554,00) iHv € 87,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 sei das Klagebegehren um den Monat März 2013 iHv €
638,37 ausgedehnt worden, wodurch sich ein Klagebegehren von €
1.915,11 (+ Nebenforderung € 12,00) ergeben habe. In der Tagsatzung vom 10.04.2013 sei das Zahlungsbegehren um € 650,37 eingeschränkt und gleichzeitig um den Betrag iHv € 638,37 für den noch aushaftenden Mietzins für den Monat April ausgedehnt worden. Daraus habe sich ein gerundeter Streitwert iHv € 2.554,00 ergeben. Bedingt durch die Streitwerterhöhung habe sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm §19a GGG iHv € 232,50 ergeben, da der Wert des Streitgegenstandes € 2.000,00 überstiegen sei. Daher sei die restliche Pauschalgebühr nach TP1 iVm § 19a GGG (40 Kläger und ein Beklagter, Erhöhung 50%) iHv € 87,00 (€ 232,50 abzüglich der bereits abbezahlten € 145,50) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a GEG von €
8,00, somit insgesamt der Betrag iHv € 95,00, vorzuschreiben gewesen.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 10.06.2016 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren sei nicht in zwei separate Teile aufzuteilen, sondern im Sinne einer einheitlichen und einfach zu handhabenden Vorgangsweise nach Einschränkung und Ausdehnung auf Grundlage dessen neu zu berechnen, was betraglich das neue Klagebegehren darstellen würde. Bei ganzheitlicher Betrachtung sei fallbezogen anlässlich der Tagsatzung vom 10.04.2013 insgesamt eine Ausdehnung des Streitwertes auf € 1.915,11 erfolgt. Der Streitwert sei daher nicht über €
2.000,00 ausgedehnt worden und keine weitere Pauschalgebühr entstanden. Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung und eine Klagseinschränkung würde den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag ändern. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher verfehlt.
7. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 16.06.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Verfahren zu 10 C 146/13x brachten die Beschwerdeführer eine Mietzinsklage iHv € 1.276,74 ein und entrichteten die dafür angefallene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I. Nr. 15/2013 iHv € 97,00 (Streitwert zwischen € 700,00 und € 2.000,00) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages iHv € 48,50, somit insgesamt einen Betrag iHv € 145,50.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 dehnten die Beschwerdeführer das Klagebegehren um € 638,37 aus. In der Tagsatzung vom 10.04.2013 schränkten die Beschwerdeführer ihr Klagebegehren um € 650,37 ein und dehnten es gleichzeitig um den Betrag iHv € 638,37 aus.
Maßgebend ist, dass nach Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 02.04.2013 sowie Einschränkung und gleichzeitiger Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 10.04.2013 der Streitwert €
1.915,11 beträgt.
Es steht daher fest, dass der Wert des Streitgegenstandes € 2.000,00 nicht übersteigt und den Beschwerdeführern keine zusätzliche Pauschalgebühr entstanden ist.
2. Beweiswürdigung:
Durch Saldierung der einzelnen Beträge nach Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 02.04.2013 um € 638,37 sowie Einschränkung um €
650,37 und gleichzeitiger Ausdehnung iHv € 638,37 in der Tagsatzung vom 10.04.2013 ergibt sich letztlich ein Streitwert iHv € 1.915,11.
Da dieser Streitwert iHv € 1.915,11 den Rahmen der Bemessungsgrundlage für die im Verfahren bereits entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (€ 700,00 bis € 2.000,00) nicht übersteigt, ist auch keine zusätzliche Gebührenpflicht entstanden.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer die ursprünglich bei Klagseinbringung entstandene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv €
145,50 bereits entrichtet haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gemäß TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 700,00 bis € 2.000,00 zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 27.02.2013 € 97,00.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895
(JN).
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird.
Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die nach Klagseinbringung und Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im weiteren Laufe des Verfahrens zu 10 C 146/13x erfolgten Änderungen des Streitwertes die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr maßgeblich geändert haben.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich das durch Schriftsatz vom 02.04.2013 auf insgesamt € 1927,11 erhöhte Klagebegehren durch die Einschränkung um € 650,37 und gleichzeitige Ausdehnung iHv €
638,37 in der Tagsatzung vom 10.04.2013 insgesamt auf einen Betrag von € 2.554,00 erhöht und sich die Einschränkung des Klagebegehrens dabei rechnerisch nicht ausgewirkt, weshalb eine zusätzliche Pauschalgebühr vorgeschrieben wurde.
Diese Ansicht erweist sich auf folgenden Gründen als verfehlt:
Der VwGH hat in der Entscheidung vom 29.04.2014, Zl. 2012/16/0130, in einem vergleichbaren Fall Folgendes erkannt:
"Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, [ ], ändert bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 12 zu § 1 GGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem erwähnten Schriftsatz [ ] wurde das durch den begehrten Urteilsspruch formulierte Klagebegehren somit [ ] eingeschränkt, weshalb sich gemäß § 18 Abs. 3 GGG der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht geändert hat."
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur ist festzuhalten, dass sich - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - durch Saldierung der einzelnen Beträge nach Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 02.04.2013 um € 638,37 sowie Einschränkung um € 650,37 und gleichzeitiger Ausdehnung iHv € 638,37 in der Tagsatzung vom 10.04.2013 letztlich ein Streitwert iHv € 1.915,11 ergibt.
Maßgebend ist daher, dass dieser Streitwert iHv € 1.915,11 den Rahmen der Bemessungsgrundlage für die im Verfahren bereits entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (€ 700,00 bis 2.000,00) nicht übersteigt. Daher ist fallbezogen auch keine zusätzliche Gebührenpflicht entstanden, welche den Beschwerdeführern vorzuschreiben wäre.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 GGG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie den Beschwerdeführern als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2129016.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019