TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 I403 1411785-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §165
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 1411785-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein "Legal Focus" in 1090 Wien, Lazarettgasse 28/3, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zl. 491867806 - 170624150, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, Zl. 09 07.376-BAT abgewiesen wurde. Die Behörde verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.

Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2010, Zl. A5 411785-1/2010 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 30.11.2010 in Rechtskraft.

2. Am 24.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.09.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo) zulässig ist.

Eine gegen diesen Bescheid am 02.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2017, Zl. I403 1411785-2 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sowie der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist, wurde hingegen behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, da die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich gänzlich unterlassen hatte.

3. Am 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer gab hierbei an, seit dem Jahr 2012 eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, mit welcher er eine gemeinsame 2014 in Österreich geborene Tochter habe. Er lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie einem erwachsenen Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in einem Haushalt. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, für den Lebensunterhalt der Familie würde seine Lebensgefährtin, eine in Österreich asylberechtigte Staatsangehörige der DR Kongo, welche als Küchenhilfe arbeite, aufkommen. In der DR Kongo habe der Beschwerdeführer zudem zwei weitere Söhne im Alter von 11 und 13 Jahren, mit welchen er wöchentlich telefonieren würde. Die Söhne würden sich in Kinshasa in der Obhut seiner Schwester befinden. In Österreich wolle der Beschwerdeführer nunmehr seine Lebensgefährtin heiraten und einer legalen Arbeit nachgehen.

Am 04.04.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Seine Angaben deckten sich hierbei im Wesentlichen mit jenen in seiner Einvernahme vom 06.06.2018, abgesehen davon, dass er nunmehr angab, seine beiden Söhne und seine Schwester würden in Angola leben.

Am 11.04.2019 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab diese an, den Beschwerdeführer seit 2012 zu kennen. "Ungefähr seit der Geburt der gemeinsamen Tochter" würde ein gemeinsamer Haushalt bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter und habe sich um diese gekümmert, als die Kindesmutter noch einer Arbeit nachgegangen sei. Eine Trennung vom Beschwerdeführer wäre ein großes Problem sowohl für dessen Tochter als auch für seine Lebensgefährtin, welche nicht alleine für ihre Tochter sorgen könne. Sie sei nunmehr selbst arbeitslos, habe dem Beschwerdeführer jedoch bislang nichts davon gesagt. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aktuell über Arbeitslosengeld und Kinderbeihilfe. Die Lebensgefährtin habe auch nicht die finanziellen Mittel, um in die DR Kongo zu reisen, um den Vater ihrer Tochter im Falle seiner Außerlandesbringung gegebenenfalls besuchen zu können.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.04.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 27.05.2019 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, den Verein "Legal Focus", Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde der belangten Behörde eine inhaltlich falsche Entscheidung infolge einer mangelhaften Verfahrensführung vorgeworfen. Inhaltlich wurde ausgeführt, es sei unrichtig, sofern die belangte Behörde vermeine, es gäbe keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer und keine rechtliche Grundlage dafür, diesem den Status eines Asylberechtigten nicht zu gewähren (und verkannte hierbei offensichtlich, dass eine etwaige Verfolgungsgefahr bzw. die Frage der Asylgewährung nicht verfahrensgegenständlich waren). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides "unrichtig" sind und dem Beschwerdeführer ferner eine Aufenthaltsbewilligung erteilen und festzustellen ist, dass seine "Ausweisung" auf Dauer unzulässig ist. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und gehört dem katholischen Glauben an. Ein Bruder, eine Schwester und zwei minderjährige Söhne des Beschwerdeführers, zu welchen er wöchentlich telefonischen Kontakt hat, leben in Angola.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in Österreich auf und hat in Österreich seit dem Jahr 2012 eine Lebensgefährtin sowie eine am 07.01.2014 geborene Tochter, beides anerkannte Flüchtlinge. Seit dem 25.04.2017 ist er an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin und Tochter gemeldet. Seine Tochter sowie seine Lebensgefährtin stehen in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat gewisse Schritte zur Integration gesetzt und hat einen Staplerführerschein gemacht, eine Straßenzeitung verkauft sowie Freundschaften geschlossen. Er hat aber weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen noch ist er am Arbeitsmarkt integriert oder Mitglied eines Vereins. Er spricht Deutsch auf A2-Niveau.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen versuchter Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Vermögensbestandteile an sich gebracht, die aus Scheckbetrügereien in Frankreich bzw. aus Betrügereien und Phishing in Belgien, Frankreich und Marokko stammten, und dabei verschiedene totalgefälschte Reisepässe verwendet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte einen totalgefälschten spanischen Reisepass verwendet, um sich bei einem Bankangestellten auszuweisen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB sowie wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte wiederum einen totalgefälschten Reisepass verwendet, um 27.000 Euro von einem manipulativ eröffneten Konto zu beheben, auf welches getäuschte Opfer verschiedene Geldsummen überwiesen hatten.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, Zl. A5 411785-1/2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 24.05.2017 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2017, Zl. I403 1411785-2 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte mit dem Erkenntnis zugleich eine Zurückverweisung an die belangte Behörde, da das BFA Ermittlungen betreffend des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich gänzlich unterlassen hatte.

1.2. Zur Lage in der DR Kongo und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Aus den im Bescheid (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 11.01.2019 auszugsweise) zitierten Länderfeststellungen zur Lage in der DR Kongo, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in der DR Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in der DR Kongo einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionsgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde insbesondere durch seinen Reisepass, welcher gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt wurde, nachgewiesen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA vom 06.06.2018 sowie vom 04.04.2019 nach verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner laut Geburtsurkunde am 07.01.2014 geborenen Tochter und führt hier auch eine Lebensgemeinschaft. Dies wird auch durch die Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.04.2019 bestätigt. Dass sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter des Beschwerdeführers anerkannte Flüchtlinge sind, ergibt sich aus den jeweiligen Vermerken in deren Reisepässen.

Die Feststellung, dass kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter und dem Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aufgrund dessen, dass dieser in Österreich, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und seinen diesbezüglichen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin vor dem BFA, wonach diese, zunächst mit ihrem Arbeitseinkommen als Küchenhilfe und nunmehr durch Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe, alleine für den Unterhalt der Familie aufkommt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem BFA sowie auf den vorgelegten Unterlagen aus seinem vorangegangenen Asylverfahren (Staplerführerausweis vom 07.12.2012, drei Empfehlungsschreiben).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf A2-Niveau spricht, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten ÖSD-Sprachdiplom.

Die Feststellung bezüglich der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 11.06.2019 und in die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteile.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass zu dieser unstreitig ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, welches jedoch in mehrfacher Hinsicht, durch die wiederholte räumliche Trennung aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafen des Beschwerdeführers, durch das Nicht-Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sowie durch das Entstehen des Familienlebens, erst nachdem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, relativiert wird. Auch in der Judikatur des EGMR wird explizit festgehalten, dass die Ausweisung eines Fremden nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet, "wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer betroffenen Person ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war" (vgl. dazu EGMR, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, 28.06.2011 oder auch Bolek

v. Schweden, Nr. 48205/13, 28.01.2014). Diese Rechtsansicht wird auch vom VwGH geteilt (vgl. VwGH 22.12.2008, Zl. 2009/21/0348-5). Im vorliegenden Fall ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Kindesmutter im Jahr 2012 ein, während die gemeinsame Tochter im Jahr 2014 zur Welt kam. Zu beiden Zeitpunkten befand sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, nachdem sein Erstantrag auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010 rechtkräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen worden war.

In Bezug auf die Kindesmutter besteht die Möglichkeit, den Kontakt via moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten; eine Trennung erscheint, auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen finanziellen Beitrag zum Unterhalt der Familie leistet und auch der gemeinsame Haushalt ohnedies aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafen des Beschwerdeführers wiederholt nicht aufrechterhalten werden konnte, zumutbar. Zu überprüfen ist aber, ob der Tochter die Trennung von ihrem Vater zumutbar wäre, da nicht davon auszugehen ist, dass die Kindesmutter als in Österreich anerkannter Flüchtling ein gemeinsames Familienleben in der DR Kongo in Betracht zieht. Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer seit der Geburt der gemeinsamen Tochter am 07.01.2014 insgesamt für etwa zwei Jahr in Haft befunden hat und es die Kindesmutter war, welche sich in den betreffenden Phasen alleine um die gemeinsame Tochter gekümmert hat. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Da er in Österreich zudem, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und damit auch keinen maßgeblichen finanziellen Beitrag zum Unterhalt der Familie beisteuerte, sind auch keine besonderen Abhängigkeiten der Kindesmutter sowie der Tochter ihm gegenüber ersichtlich. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zwingt daher seine Tochter nicht dazu, das Bundesgebiet zu verlassen (wie es etwa bei der Ausweisung der Mutter eines neugeborenen Kindes der Fall wäre, vgl. dazu VfGH, Erkenntnis vom 11.06.2012, U128/12). Seine Tochter ist daher nicht im Sinn der mit dem Urteil vom 8. März 2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit dem Urteil vom 15. November 2011, Dereci u.a. (C-256/11), fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für seine Tochter zukommt.

Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass seine Tochter vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer kümmerte sich laut eigenen Angaben sowie der Angaben seiner Lebensgefährtin in den Einvernahmen vor dem BFA in jenen Phasen, in welchen er nicht inhaftiert war, zwar um seine Tochter, darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich enge Bindung hervorgekommen. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner (über den Verkauf einer Straßenzeitung hinausgehenden) Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Gegenständlich fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich wird auch nicht dauerhaft verunmöglicht bzw. bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit, das Familienleben in einem Drittstaat fortzusetzen; so halten sich nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Geschwister und seine zwei Söhne aus einer vorangegangenen Beziehung in Angola auf.

Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die im Gegensatz zum immer wieder in Haft befindlichen Beschwerdeführer mit der Tochter dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar (vgl. die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 23.09.2016, E1682/2016-5 in einem ähnlich gelagerten Fall).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, welche bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2009 und somit seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält. Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird jedoch in mehrfacher Weise und insbesondere dadurch relativiert, als dieser nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 30.11.2010 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam. Zudem befand er sich etwa zwei Jahre seines Aufenthaltes in Österreich in Haft.

Auch wenn es gewisse Integrationsschritte (Bekanntschaften, Deutsch-Kenntnisse auf A2-Niveau, vorübergehende Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung) seitens des Beschwerdeführers anzuerkennen gilt, liegt letztlich doch keine umfassende Verankerung in sprachlicher, beruflicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat DR Kongo keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist die DR Kongo. Aus der allgemeinen Situation in der DR Kongo ergeben sich keine Abschiebungshindernisse. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in die DR Kongo unzulässig erscheinen lassen würden. Soweit er in der Beschwerde nur lapidar darauf verweist, dass es unrichtig sei, wenn die Behörde eine Verfolgungsgefahr verneine, reicht dies nicht aus, um eine diesbezügliche Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, zu behaupten.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies steht in Einklang mit den untenstehenden Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich dreimalig durch ein Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen versuchter Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB sowie wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

In allen drei Fällen hatte der Beschwerdeführer totalgefälschte Reisepässe verwendet, um relevante Geldbeträge (im Jahr 2014 über 50.000 Euro, so dass der Verbrechenstatbestand der Geldwäscherei erfüllt worden war) zu beheben, die aus Betrug, Phishing und Kontenmanipulation stammten. Er wurde jedes Mal innerhalb offener Probezeit erneut wegen der gleichen Taten verurteilt. Ein Gesinnungswandel kann daher nicht erblickt werden und konnten ihn auch die bisherigen Verurteilungen und die Zeit in Haft nicht davon abbringen, weitere Straftaten zu begehen.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch das Negieren seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens eine behördliche Anordnung beharrlich missachtete, und darüber hinaus, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Im Ergebnis zeigt sich ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Dennoch muss auch das Kindeswohl seiner minderjährigen Tochter berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt wird, kann die Kindesmutter für das gemeinsame Kind sorgen und ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles als verhältnismäßig anzusehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wirkt die wiederholte Tatbegehung (05.11.2014, 11.11.2014, 20.11.2014 26.11.2014, Dezember 2014, 06.03.2015. 21.05.2015, 24.08.2015, 04.12.2015; nach der Haftentlassung am 05.07.2016 wurde er wieder am 14.12.2017 und am 30.05.2018 straffällig), zumal auch in offener Probezeit, besonders erschwerend. Auch die Gründung einer Familie hielt ihn nicht von der Begehung von Straftaten ab. Unter diesem Gesichtspunkt steht auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren im Vergleich zum Unrechtsgehalt des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens in Relation. Die zulässige Höchstfrist wurde nicht ausgeschöpft, doch ist davon auszugehen, dass es einiger Jahre bedarf, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer hervorzurufen.

Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die dritte Verurteilung vom 06.05.2019 noch gar nicht erfolgt war; diese bestätigt die Entscheidung der belangten Behörde, ein siebenjähriges Einreiseverbot zu verhängen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert, war doch nur auf eine nicht näher definierte Verfolgungsgefahr verwiesen worden. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung
der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Urkundenfälschung, Verhältnismäßigkeit, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1411785.3.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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