TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 I422 2220021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2220022-1/3E

I422 2220020-1/3E

I422 2220021-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Erstbeschwerdeführerin), der XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Zweitbeschwerdeführerin) und des XXXX, geb. XXXX, StA Ägypten (Drittbeschwerdeführer), jeweils vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer - bestehend aus der Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) und den beiden volljährigen Kindern (die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer) - reisten am 19.04.2017 im Besitz von gültigen Schengenvisen legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie als Christen in Ägypten unterdrückt würden. Sie seien einem Anschlag auf ihre Kirche nur knapp entkommen. Des Weiteren werde die Zweitbeschwerdeführerin permanent vom fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen islamistischen Gruppe verfolgt und habe man versucht, sie zu entführen und zu einer Konvertierung zu zwingen. Ein Umzug der Beschwerdeführer innerhalb Ägyptens habe keinen Erfolg gezeigt und seien die Beschwerdeführer auch dort von denselben Personen verfolgt worden.

2. Am 13.11.2018, 14.11.2018 und am 20.11.2018 wurde die Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie bestätigten die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und wurden näher zur versuchten Entführung der Zweitbeschwerdeführerin, dem Anschlag auf die Kirche sowie der Verfolgung nach dem Umzug befragt.

3. Mit den Bescheiden vom 09.05.2019, Zl. 607491503-170492385/BFMI-BFA_STM_AST_01, Zl. 607491601-170492407/BMI-BFA_STM_AST_01 und Zl. 607491710-170492393/BMI-BFA_STM_AST_01 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt VI.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4. Gegen die Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.06.2019. Zusammengefasst monierten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verfahren der Beschwerdeführer sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführer reisten legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie halten sich (nachweislich) seit 24.04.2017 in Österreich auf.

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und verwitwet. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen und ledigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Ruhedyspnoe, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Ein- und Durchschlafstörung sowie einer generalisierten Angststörung. Die Beschwerdeführer leiden somit an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen und sind arbeitsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin weist eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung auf. Sie studierte in Ägypten Literatur und Arabistik und arbeitete sie anschließend sie als Lehrerin. Ihren Lebensunterhalt verdiente die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Lehrerin sowie aus den Einkünften eines Elektrogeschäftes, das sie gemeinsam mit ihren Geschwistern betrieb sowie aus dem Unternehmen ihres verstorbenen Mannes. Dieser besaß gemeinsamen mit dessen Brüdern eine Bäckerei (zwei Brotbacköfen). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Ägypten zuletzt eine Oberstufenschule und kam die Erstbeschwerdeführerin für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin auf. Der Drittbeschwerdeführer weist ebenfalls eine mehrjährige Schulbildung auf und besuchte zuletzt eine Universität in Alexandria. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Drittbeschwerdeführer selbständig durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder zuletzt durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Aufgrund der mehrjährigen Schul- und Berufsausbildung, der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit der Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie den Beteiligungen der Erstbeschwerdeführerin an den familiären Unternehmen, wird es den Beschwerdeführern möglich sein, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern.

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihren beiden Geschwistern - und zugleich auch Onkel und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers - lebt in Ägypten. Der Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen ist nach wie vor aufrecht. In Österreich verfügten die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Ansätze von Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer sind vorhanden, eine tiefgreifende und maßgebliche Integration der Erstbeschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist jedoch nicht gegeben.

In Österreich gehen die Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer besuchen eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Die Beschwerdeführer sichern sich ihren Aufenthalt durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Die Situation für Mitglieder der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten ist von Diskriminierung und in Einzelfällen auch von gewalttätigen Übergriffen geprägt, doch kann auf Basis der nachstehenden Länderfeststellungen nicht von einer "Gruppenverfolgung" der Kopten ausgegangen werden und kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Kopten nach Ägypten automatisch zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde.

Es kann im gegenständlichen nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden.

Insbesondere wird die Zweitbeschwerdeführerin nicht durch den fanatisch-religiösen Bruder einer Schulfreundin und dessen Gruppierung verfolgt und ist sie nicht durch dessen Entführungs- und Bekehrungsversuche bedroht. Ebensowenig werden die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer von diesem fanatisch-religiösen Bruder und seiner Gruppierung bedroht und verfolgt. Auch waren die Beschwerdeführer nicht vom Bombenanschlag auf die St. Markus Kirche betroffen.

Die Beschwerdeführer werden daher im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, allerdings sind die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt, sowohl durch Gesetze als auch in der täglichen Praxis. Journalisten, Aktivisten und andere Personen mussten mit Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung und Gefängnisstrafen rechnen.

Die Religionsfreiheit ist in Ägypten eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion. Auch wenn die Glaubensfreiheit für Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) staatlich anerkannt wird, bestehen im Alltag Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Angriffe auf christliche Kirchen und koptisches Eigentum sind dokumentiert. Insbesondere in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit einhergehend zu regelmäßigen Benachteiligungen von Christen im Rahmen der Streitschlichtung. Vertreibungen christlicher Familien aus ihren angestammten Dörfern bei Konflikten kommen vor. Der Straftatbestand der Blasphemie mit der Drohung von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren wird nicht nur mit drakonischer Härte exekutiert - so etwa im Falle von fünf koptischen Jugendlichen, die sich in einem Video über ISIS lustig machen - sondern auch als Vorwand dafür verwendet, Angehörige religiöser Minderheiten unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Unter diesem Tatbestand werden auch bevorzugt Christen, nie aber Angehörige des Islam verurteilt. Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. In ihrer Eigenwahrnehmung stellen Kopten keine Minderheit in Ägypten dar. Den ägyptischen Behörden wird zudem vorgeworfen, nichts gegen religiöse Diskriminierungen koptischer Christen zu unternehmen. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden. Das Eigentum koptischer Christen wird durch den ägyptischen Staat nicht adäquat vor immer wieder aufflammender konfessioneller Gewalt geschützt. Während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt.

Rückkehr- und Reintegrationsprojekte sind nicht bekannt und gibt es keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die Kopien ihrer ägyptischen Reisepässe belegt.

Die Ausreise aus Ägypten und legale Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich resultiert einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus einem Abfrageergebnis des Bundesministeriums für Inneres. Demzufolge wurde den Beschwerdeführern am 12.04.2017 vom griechischen Generalkonsulat in Alexandria ein Visum des Typs C für die Dauer vom 13.04.2017 bis 07.05.2017 erteilt. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer gründet sich in der Antragsstellung vom 24.04.2017 und der Einsichtnahme in das ZMR.

Aus den vorgelegten ägyptischen Reisepässen leitet sich die Volljährigkeit der Beschwerdeführer ab. Ihre Familienzusammengehörigkeit und ihr Familienstand ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Zudem wurde eine Übersetzung der Sterbeurkunde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer leitet sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ab. In diesen gaben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie psychisch erkrankt sei und legte diesbezüglich ärztliche Unterlagen vor. Hierbei handelt es sich um einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.09.2018 der eine generalisierte Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Ein- und Durchschlafstörungen attestierte und als Medikation Sertralin und Trittico verschrieb und weitere psychotherapeutische Maßnahmen indizierte. Zudem wurde in einem Befundbericht einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankung vom 01.10.2018 vorgelegt. Diese attestierte der Beschwerdeführerin eine Ruhedyspnoe und schlug als Therapie Wirbelsäulengymnastik, Ausdauertraining und regelmäßige Kontrollen vor. Aus den vorgelegten Befunden lassen sich somit keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin belegen, die nicht auch in Ägypten behandelbar sind.

Glaubhaft werden die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung erachtet. Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und der Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Elektrogeschäft ihrer Geschwister und an den Brotbacköfen ihres verstorbenen Mannes sowie den gesammelten Berufserfahrungen des Drittbeschwerdeführers resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können.

Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Aus der Einsichtnahme in das ZMR ist auch die Feststellung belegt, dass sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhält und die Beschwerdeführer somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Das bereits Ansätze von Integrationsbemühungen vorhanden sind, zeigen die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. So besuchte die Erstbeschwerdeführerin von Herbst 2017 bis Februar 2018 einen Deutschkurs bei der ISOP in Graz sowie im Herbst 2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1 beim Verein CHIALA in Graz. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und einer Bestätigung des VINZI Marktes ist belegt, dass die Erstbeschwerdeführerin ehrenamtlich am Vinzimarkt tätig ist. Zudem ist durch eine Bestätigung der Caritas nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte eine Teilnahmebestätigung über Besuche von Deutschkurse beim Verein DANAIDAD (Niveau A1.1.) und beim Verein CHIALA (Niveau B1.1.). Der Drittbeschwerdeführer legte ebenfalls eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs des Vereins CHIALA (Niveau A2) vor. Des Weiteren legten alle drei Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie eine Bestätigung des koptisch-orthodoxen Patriarchats Diözese Österreich über deren Mitgliedschaft zur koptischen Kirche und deren ehrenamtlichen kirchlichen Tätigkeit vor. Dass sie keine tiefgreifende und maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Bemühungen der Beschwerdeführer lediglich in den Besuchen von Deutschkurse, des Wertekurses sowie der Mitgliedschaft in der Teilnahme an der koptischen Kirche sowie der der beiden ehrenamtlichen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin erschöpfen.

Aus der Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen und der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des GVS resultiert die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und sie ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung abdecken. Zudem ist der Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers durch die Vorlage von Schulbestätigung und Zeugnissen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführe:

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen muss plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren ausgeführt, nicht erfüllt.

Doch zunächst ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach in der Erstbefragung auf den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführer eingegangen hätte werden sollen. Die Beschwerdeführer wurde im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 24.04.2017 explizit nach ihrem Gesundheitszustand und ihrer Einvernahmefähigkeit befragt. Alle drei Beschwerdeführer bejahten dies und vermeinten, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könnten. Ebenso wurden sie in weiterer Folge im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragungen explizit zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin erstmals an, dass sie psychische Probleme habe. Allerdings bejahte sie erneut die Frage nach ihrer Einvernahmefähigkeit. Des Weiteren ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, dass sie sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde in der in der Lage waren, die Bedeutungen der behördlichen Befragung im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfassen. Ihre Angaben in den Einvernahmen weisen kein Indiz dafür auf, dass diese durch eine allfällige physische oder psychische Beeinträchtigung belastet sind (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0244).

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, gehen ins Leere. Wie sich aus den Erstbefragungsprotokollen ergibt, wurde ihnen die aufgenommenen Niederschriften der Erstbefragung in einer verständlichen Sprache rückübersetzt. Alle drei Beschwerdeführer bestätigten sowohl zu Beginn ihrer Befragungen als auch am Ende der Befragungen, dass sie den Dolmetscher verstanden haben und verneinten sie die Frage, ob sie noch Ergänzungen bzw. Korrekturen vornehmen möchten. Ebenso kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung in die Erstbefragungsprotokolle der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers kopiert worden wären und der keine Details hinzufügen und lediglich unterschreiben habe können nicht gefolgt werden. Wie bereits die belangte Behörde diesbezüglich treffend feststellte, sind die diesbezüglichen Ausführungen zu den Fluchtmotiven als solches nicht ident. Die Fluchtmotivschilderungen weichen sowohl vom Aufbau, deren inhaltliche Gestaltung, als auch von der Länge voneinander ab. Vielmehr führten die Beschwerdeführer die Dolmetschproblematik an, um so die Widersprüche und die inhaltlichen Abweichungen zwischen den Ersteinvernahmen (selbst) und zu den folgenden niederschriftlichen Einvernahmen besser argumentieren zu können. Diesbezüglich wird nachstehend noch näher eingegangen.

Wie die belangte Behörde in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar darstellt, waren die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens im Detail und in gegenseitiger Zusammenschau widersprüchlich und nicht plausibel.

Widersprüche ergaben sich zunächst bereits aus den Erstbefragungen. So gab es unterschiedliche Angaben zum Verfolger. Die Erstbeschwerdeführerin führte hiezu aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin von "den Kindern einer Freundin" verfolgt und gestalkt werde (Protokoll vom 24.04.2017, AS 13). Demgegenüber sprach die Zweitbeschwerdeführerin - die als solches direkt von der Verfolgung betroffen gewesen wäre - davon, dass sie von einer islamistischen Gruppierung verfolgt und gestalkt werde (Protokoll vom 24.04.2017, AS 13). In der weiteren Einvernahme lautete der Verfolger bei allen drei Beschwerdeführer gleichlautend auf der Bruder einer Schulfreundin der Zweibeschwerdeführerin.

Ebenso zeigt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Angabe, wer der Beschwerdeführerin beim ersten Entführungsversuch zu Hilfe gekommen ist. So führt die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung aus, dass es sich hierbei um Erstbeschwerdeführerin ("meine Mutter") gehandelt habe. In den späteren, weiteren niederschriftlichen Einvernahmen wird dahingehend gleichlautend ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin zu Hilfe geeilt sei. Hinsichtlich einer allfälligen fehlerhaften Übersetzung ist auf die vorgenannten Ausführungen zu verweisen. Daher läuft auch der Versuch der Zweitbeschwerdeführerin diesen Widerspruch zu entkräften ("LA: haben Sie im Verfahren bis jetzt die Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber der syrische Dolmetscher hat mich nicht verstanden und ich habe ihn nicht verstanden. Er hat Sachen geschrieben, die ich nicht gesagt habe."

(Protokoll vom 14.11.2018, AS 103) ins Leere.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen und sich die belangte Behörde somit auch nicht vorrangig auf darin getätigte Widersprüche im Fluchtvorbringen stützen dürfe, ist wie folgt auszuführen: Es grundsätzlich richtig ist, dass die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG primär der Abklärung der Identität eines Fremden und seiner Fluchtroute dient und sich diese nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dieser Umstand wird am Einvernahmeprotokoll auch explizit angezeigt, indem die Fragstellung wie folgt lautet: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung ist durch den Antragssteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])". Es ist dahingehend jedoch nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführer auf diese Fragestellung von sich aus ein äußerst detailliertes und aufschlussreiches Fluchtvorbringen geschildert haben. Zudem hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf jene Widersprüche gestützt, die sich im Vergleich zu den Angaben der Erstbefragung ergaben. Diese Umstände bilden nur einen Teilaspekt jener Überlegungen, auf die die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen stützt. Der Einwand der Beschwerdeführer geht sohin ins Leere.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist den Beschwerdeführern im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen. Wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung diesbezüglich aufzeigte, bleiben verfahrenswesentliche Angaben vollkommen unerwähnt. So gibt keiner der Beschwerdeführer in den äußerst umfangreichen Ausführungen der Erstprotokolle an, dass der Drittbeschwerdeführer von den Verfolgern verletzt worden sei oder dass sie zudem auch Droh-SMS erhalten hätten. Es ist für den erkennenden Richter in keiner Weise nachvollziehbar, dass keiner der drei Beschwerdeführer eine Verletzung, die mit drei Stichen genäht werden musste oder mehrfache persönliche Droh-SMS auch nur Ansatzweise für erwähnenswert hält. In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Erstbefragungsprotokoll von lediglich einem Entführungsversuch spricht und in weiterer Folge einen zweiten Entführungsversuch angibt, für eine Steigerung des Fluchtvorbringens.

Auch hinsichtlich des Anschlages auf die Markus-Kirche zeigte die belangte Behörde deutlich die Widersprüche hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführer auf. Einerseits gibt es eine zeitliche Abweichung. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer geben bei der Erstbefragung an, dass der Anschlag erfolgt sei, als sie gerade zur Messe in die Kirche haben gehen bzw. betreten wollen (Protokolle vom 24.04.2017, AS 13). Vollkommen diametral schildern die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass der Anschlag nach der Messe und nach dem bzw. beim Verlassen der Kirche erfolgt sei (Einvernahmeprotokolle vom 14.11.2018, AS 110 und vom 20.11.2018, AS 109). Andererseits ergeben sich auch Unstimmigkeit über die Anwesenheit bzw. den exakten Verbleib der Beschwerdeführer. So führt der Drittbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung einen gemeinsamen Kirchenbesuch aus ("[...] als ich gerade mit meiner Mutter und mit meiner Schwester die Kirche betreten wollte" (Protokoll vom 24.04.2017, AS 13)). Demgegenüber wird von den Beschwerdeführern in den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde ein personell zeitlich versetztes Verlassen der Kirche ausgeführt ("Ich [Anm. der Drittbeschwerdeführer] war in der Kirche. Es war ein Stück hinter mir. Ich wurde durch die Explosion nicht berührt. Meine Mutter und meine Schwester waren schon weiter weg von der Kirche, in der ersten Straße und sie haben dort gewartet." (Protokoll vom 20.11.2018, AS 109) bzw. "Ich [Anm. die Erstbeschwerdeführerin] war mit meiner Tochter in der 1. Straße und mein Sohn war in der Kirche mit meinem Freund." (Protokoll 13.11.2018, AS 104)).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009).

Von den Asylbehörden ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (Hinweis E vom 15.09.2010, 2008/23/0334, mwN). Auch das BVwG hatte daher seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (VwGH 22.10.2003, 2000/20/0355; 23.09.2014, Ra 2014/01/0006). Nachdem sich die belangte Behörde der aktuellsten vorliegenden und zur Verfügung stehenden Länderberichte der Staatendokumentation bediente hat, geht auch der Beschwerdeeinwand wonach veraltete Länderberichten mit den nicht aktuellsten Quellen verwendet worden seien und die belangte Behörde es unterlassen habe vollständige Länderberichte zu recherchieren ins Leere.

Die Beschwerdeführer verwiesen in der Beschwerdeausführung auf recherchierte Berichte zur Lage der Kopten. Insgesamt betrachtet kann dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation der Kopten auseinandergesetzt, nichts entscheidungsrelevantes abgewonnen werden, da eine dahingehende Verfolgung, wie in der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt, nicht glaubhaft gemacht werden konnten wobei der erkennende Richter nicht verkennt, dass die Situation für Kopten in Ägypten nach wie vor kritisch ist. Der ägyptische Staat ist diesbezüglich aber durchaus schutzfähig und schutzwillig.

Aufgrund der der kurzen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass den drei Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Alle drei Beschwerdeführer sind volljährig. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind gesund und somit arbeitsfähig. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin ist in Ägypten behandelbar und hindert sie diese nicht an der Fortführung ihrer Schulausbildung oder einem allfälligen Eintritt ins Erwerbsleben. Die wirtschaftliche Situation stellte sich laut Schilderungen der Beschwerdeführer als gut dar. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine qualifizierte Hochschulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Lehrerin auf. Zudem arbeitete sie im Elektrogeschäft ihrer Geschwister mit und war sie an der Bäckerei der Schwager beteiligt. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte bis zur Ausreise eine Schulausbildung und führte ihre Schulbildung in Österreich fort. Der Drittbeschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise als Student in Alexandria inskribiert und verdiente er sich nebenbei seinen Unterhalt durch verschiedenste Beschäftigungen wie zum Bespiel seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder zuletzt durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Insbesondere aufgrund ihrer Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind, sich ihren Lebensunterhalt auch in Ägypten sicherzustellen. Überdies verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie den Geschwistern des verstorbenen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.

Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Die Beschwerdeführer sind - gerechnet vom Tag der zunächst legalen Einreise nach Österreich im April 2017 bis zum Datum der nun angefochtenen Entscheidungen vom 13.05.2019 - rund zwei Jahre in Österreich aufhältig. Der seit April 2017 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhte allerdings auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.

Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und sind weder die Zweit- noch der Drittbeschwerdeführer verheiratet und führen sie nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaften oder eine "familienähnliche" Beziehungen in Österreich. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die drei Beschwerdeführer in den jeweils anderen Beschwerdeführern. Alle drei Beschwerdeführer weisen Sachverhaltselemente auf, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund zweijährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am sozialen Leben in Österreich, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Die Beschwerdeführer sind um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht. Sie besuchten mehrere Deutsch- sowie einen Werte- und Orientierungskurs. Während die Erstbeschwerdeführerin sich ehrenamtlich betätigte, besuchen die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Österreich eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Zudem sind alle drei Beschwerdeführerin der koptischen Kirche engagiert. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer waren grundsätzlich zu ihren Gunsten mit zu berücksichtigen, allerdings sind die integrativen Bemühungen in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthaltes und der Intensität ihrer Integrationsbemühungen zu relativieren. Einerseits erweist sich die Aufenthaltsdauer von zwei Jahren als kurz (VwGH 15.03.2006, 2005/18/0625; 20.12.2011, 2011/23/0262, ua) und andererseits ihre integrativen Verfestigungen als nicht tiefgreifend. So stellen die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720).

Demgegenüber haben beide Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. Rechtslage:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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