Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I421 1438598-4/2E
I421 1438595-4/2E
I421 1438597-4/2E
I421 1438596-4/2E
I421 2016667-3/2E
I421 2201756-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX, StA. Nigeria (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 830607900 - 180570345,
2. XXXX, StA. Nigeria (BF2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 830349403 - 180570367,
3. XXXX, StA. Nigeria (BF3), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 13-830349501 - 180570375,
4. XXXX, StA. Nigeria (BF4), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 13-830349610 - 180578457,
5. XXXX, StA. Nigeria (BF5), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 14-1028950904 - 180578473,
6. XXXX, StA. Nigeria (BF6), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 18-1192254303-180570383, jeweils vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF6).
2. Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 begründete der BF1 zusammengefasst damit, dass er Schulden bei einem Handelsmarktkunden nicht bezahlen habe können, weswegen er verfolgt worden und deshalb geflüchtet sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 09 01.097-EAST West, wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.
4. Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit den BF3 und BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF2 begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.
5. Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe.
6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 11.10.2013, Zl. 13 06.079-BAI (ad. BF1), Zl. 13 03.494-BAI (ad. BF2), 13 03.495-BAI (ad. BF3), 13 03.496-BAI (ad. BF4), die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
7. Am XXXX wurde die minderjährige BF5 als Tochter des XXXX und seiner Ehefrau XXXX sowie als Schwester des minderjährigen XXXX und der XXXX in Österreich nachgeboren.
8. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für die BF5 eigene Fluchtgründe vorzubringen. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Kopie der Geburtsurkunde der BF5 und der Heiratsurkunde der Eltern der BF5 vorgelegt.
9. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 18.09.2014, Zl. W168 1438598-1/5E (ad. 1.-BF), W168 1438595-1/5E (ad. 2.-BF), W168 1438596-1/5E (ad. 3.-BF), W168 1438597-1/6E (ad. 4.-BF), gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A) II.).
10. Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2014 wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
11. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2014, Zl. 14-1028950904-14970433, wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
12. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen.
13. Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie BF5 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
14. Der BF1 gab in seiner Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach seinen neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem möchte er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (BF3) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der BF1 auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren.
15. Die BF2 gab in ihrer Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach ihren neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren wolle, da Nigeria nicht sicher sei. Sie gab an, selbst beschnitten worden zu sein. Nunmehr befürchte sie, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (BF3) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die BF2 ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.
16. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.07.2017, Zl. 13-830607900 - 170364450 (ad. BF1), 13-830349403 - 170364468 (ad. BF2), 13-830349501 - 170364484(ad. BF3), 13-830349610 - 170364492 (ad. BF4) und 14-1028950904 - 170364506 (ad. BF5), wies das BFA die Anträge der BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV).
17. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.02.2018, Zl. I417 1438598 - 3/7E (ad. BF1), I417 1438595 - 3/7E (ad. BF2), I417 1438597 - 3/7E (ad. BF3), I417 1438596 - 3/7E (ad. BF4), I417 2016667 - 2/7E (ad. BF5), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) behoben wurden.
18. Der minderjährige BF6 wurde als Sohn des XXXX und seiner Ehefrau
XXXX sowie als Bruder des minderjährigen XXXX, der XXXX und XXXX am 27.04.2018 in Österreich nachgeboren.
19. Für ihn wurde von seiner gesetzlichen Vertretung am 22.05.2018 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für den BF eigene Fluchtgründe vorzubringen. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Kopie der Geburtsurkunde des BF sowie ein Meldezettel vorgelegt.
20. Den gegen die Erkenntnisse des BVwG gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG vom 27.02.2018 aufgehoben, zumal das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, nämlich dadurch, dass entgegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden habe.
21. Eine Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes führte am 20.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache, des BF1, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie den Vertretern des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF1 über die Gründe für ihre Anträge auf internationalen Schutz und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit den anwesenden Parteien wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
22. Aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29.06.2018 zur mangelnden Reisefähigkeit der BF2 wurde seitens des erkennenden Gerichts ein medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand in Auftrag gegeben.
23. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das eingeholte Gynäkologische Fachgutachten vom 18.12.2018 im Rahmen des Parteiengehörs den BF sowie dem BFA mit Schriftsatz zur Abgabe einer Stellungnahme.
24. Am 27.12.2018 langte die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beim erkennenden Gericht ein. Seitens des BFA erfolgte keine Stellungnahme.
25. Mit den Erkenntnissen des BVwG, Zl. I405 1438598-3/23E (ad. BF1), I405 1438595-3/30E (ad. BF2), I405 1438597-3/23E (ad. BF3), I405 1438596-3/22E (ad. BF4), I405 2016667-2/22E (ad. BF5) und I405 2201756-1/15E (ad. BF6) vom 28.02.2019 wurden die Beschwerden der BF erneut als unbegründet abgewiesen.
26. Unter anderem erwuchs in weiterer Folge die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren am 04.03.2019 in Rechtskraft. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kamen die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
27. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 19.06.2018 beantragten die BF die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". Beigelegt waren den Anträgen eine griechische Heiratsurkunde des BF1 und der BF2 aus 2009, eine Benützungsvereinbarung mit der Caritas für eine 3 Zimmer Wohnung sowie Verlängerung vom 26.03.2018, ein Werkvertrag betreffend die Tätigkeit des BF1 als Zeitungszusteller vom 02.05.2015, eine Auflistung der Gutschriften der XXXX GmbH & Co KG für Mai 2018, eine Bestätigung der XXXX GmbH über die Tätigkeit des BF1 als Zeitungszusteller vom 12.03.2018 und vom 18.06.2018, ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF1 vom 04.04.2018, Kontoauszüge SVA des BF1 vom Oktober 2016 und vom April 2017, ÖSD Deutschzertifikat A2 des BF1 vom 19.05.2017, ÖSD Deutschzertifikat A2 der BF2 vom 31.10.2017, Bestätigung Beschäftigung beim Projekt "XXXX" der BF2 vom 04.10.2016, Empfehlungsschreiben samt Unterschriftensammlung für die BF aus 2016, Patenschaftserklärungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG vom 16.11.2016, Teilnahmebestätigung des BF1 an einem Erste-Hilfe-Grundkurs vom 25.03.2017, Bestätigung Mitgliedschaft des BF1 bei der Feuerwehr XXXX vom 19.04.2017, Fotos, zwei Empfehlungsschreiben aus 2018, Bestätigung Kindergartenbesuch des BF3 im Heilpädagogischen Kindergarten der Stiftung XXXX samt Berichte über Verhaltensauffälligkeiten aus 2017, Schulnachricht betreffend den BF3 vom Februar 2018, Stellungnahme Schule betreffend Entwicklungsstörung des BF3 vom März 2018, Befund Dr. H G betreffend Verhaltensauffälligkeiten des BF3 vom Juni 2018 und diverse andere Befunde, Bestätigung Kindergarten H über die positive Entwicklung der BF4 vom 04.04.2018, Geburtsurkunde der BF5 und des BF6.
28. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.07.2018 wurden die BF aufgefordert, gültige Reise- bzw. Identitätsdokumente sowie einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen.
29. Am 27.07.2018 legte der bevollmächtigte Vertreter der BF die Gutschriften der XXXX GmbH und Co. KG für Juni 2018 sowie griechische Geburtsurkunden des BF3 und der BF4 vor.
30. Am 07.08.2018 wurde um Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Nachweisen bis 31.08.2018 ersucht. Dem Antrag wurde seitens des BFA entsprochen, jedoch wurden keine weiteren Nachweise vorgelegt.
31. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.02.2019 wurden die BF von der beabsichtigten Zurückweisung ihrer Anträge in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
32. Am 26.02.2019 ersuchte die Rechtsvertretung der BF um Fristerstreckung für eine schriftliche Stellungnahme, welche bis zum 02.04.2019 gewährt wurde.
33. Am 05.03.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Es wurde angeführt, dass über das Vorliegen eines schützenswerten Privat-oder Familienlebens betreffend die BF letztmalig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 rechtskräftig entschieden worden sei. Seither haben sich jedoch massive Veränderungen im Leben der Familie ergeben, allein die Geburt der BF5 und des BF6. Die BF2 widmet sich seither vor allem der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder und der BF1 habe ein größeres Arbeitspensum zur Versorgung seiner Familie. Auch sei auf die Integrationsbemühungen des BF3 und der BF4 im Rahmen ihres Schulbesuches zu verweisen. Die Versorgung ihrer Kinder habe für den BF1 und die BF2 aktuell oberste Priorität, weswegen weiterer integrationsfördernde Aktivitäten zum Wohl der Kinder und der Familie unterlassen werden. Es wurden erneut zahlreiche Unterlagen vorgelegt, unter anderem Bestätigung der XXXX GmbH & Co. KG für Januar 2019, eine Verlängerung der Benützungsvereinbarung für die Wohnung der BF vom 26.02.2019, ein Schreiben des Kinder-und Jugendfacharztes Dr. H G betreffend die lebenslangen negativen Auswirkungen eine Abschiebung auf die Gesundheit und Entwicklung der Kinder vom 20.02.2019, Fotos und Unterstützungsschreiben.
34. Am 26.04.2019 wurden noch ein Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 31.01.2019 sowie eine SVA Vorschreibung vom 26.01.2019 vorgelegt.
35. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 19.06.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.
36. Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 erhoben die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen angaben, dass sie seit mehr als sechs Jahren in Österreich seien und in dieser Zeit umfangreiche Integrationsbemühungen gesetzt haben. Der BF1 erwirtschafte ein Einkommen, durch welches er und seine Familie selbsterhaltungsfähig sei. Vor allen aufgrund der Geburt der BF5 und des BF6 sei es dem BF1 und der BF2 nicht mehr möglich Integrationsschritte, wie das Engagement im Rahmen der XXXX, fortzuführen, zumal mehr Erziehungsarbeit und ein höheres Arbeitspensum zu absolvieren seien. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass vor allem die Kinder aufgrund ihres derzeitigen Schul-oder Kindergartenbesuchs sich fortlaufend weiter integrieren. Die Eltern würden vielfach gar nicht wissen, welche Integrationsschritte von ihren Kindern in Schule und Kindergarten gesetzt werden, weswegen es unumgänglich gewesen wäre, die Kinder auch bereits im Vorverfahren einzuvernehmen.
37. Mit Schreiben vom 07.06.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind Staatsbürger von Nigeria. Ihre Identitäten stehen nicht fest.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide sind Eltern der minderjährigen BF3, BF4, BF5 und BF6. Der BF1 ist wieder seit Mai 2013 und die BF2, BF3 und BF4 seit März 2013 sowie die BF5 und der BF6 seit ihrer Geburt im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 negativ entschieden wurde.
Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit dem BF3 und der BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für den BF3 und die BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die minderjährige BF5 in Österreich nachgeboren. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, Bescheiden des BFA vom 03.12.2014 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 sowie vom 15.05.2015 wurde über die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie die BF5 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 06.07.2017 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Zugleich wurden den BF keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.02.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) behoben wurden.
Am XXXX wurde der minderjährige BF6 in Österreich nachgeboren. Der BF6 hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern bezogen. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF6 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.06.2018 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem zweijährigen Einreiseverbot verhängt.
Den dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG vom 27.02.2018 aufgehoben.
Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 28.02.2019 wurden die Beschwerden der BF1 bis BF6 erneut als unbegründet abgewiesen.
In Österreich verfügen die BF über ein Familienleben untereinander, jedoch ansonsten über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies von den BF auch nicht behauptet. Der BF1 ist zwar aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig, jedoch werden Lebensunterhalt, Unterkunft, Taschen- und Bekleidungsgeld sowie Versicherung für die BF2 bis BF6 aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert. Der BF1 und die BF2 haben zwar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, eine Deutschprüfung Niveau A2 bestanden sowie Freundschaften geschlossen. Der BF3 und die BF4 gehen in die Schule und die BF5 und der BF6 besuchen den Kindergarten. Doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der BF3 leidet unter Kopfschmerzen und befand sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung ab 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) und besucht seit September 2017 eine sonderpädagogische Schule (XXXX). Eine darüber hinaus gehende medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des BF3 kann nicht festgestellt werden.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurden gegen den BF1 von der Bezirkshauptmannschaft und von der Landespolizeidirektion 2016 und 2018 Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen verhängt.
Die BF sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot (Bescheide des BFA vom 06.07.2017 und Erkenntnisse des BVwG vom 28.02.2019) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Aus den begründeten Antragsvorbringen der BF gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 28.02.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu den vorangegangenen Asylverfahren der BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten des BFA.
Die BF behaupteten nie, in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte abgesehen von ihrer Bindung untereinander zu haben, dies kann daher nicht festgestellt werden. Dass die BF, abgesehen vom BF1, nicht am Arbeitsmarkt integriert sind, ergibt sich aus den Versicherungsdatenauszügen. Dass die BF2 bis BF6 von Leistungen der Grundversorgung leben, ergibt sich aus Speicherauszügen des Betreuungsinformationssystems, abgefragt am 12.06.2019. Die Deutschprüfungen Niveau A2 haben der BF1 und die BF2 bereits vor Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestanden und auch die gemeinnützige Tätigkeit der BF2 sowie die Tätigkeit des BF1 als Zeitungszusteller bestanden bereits vor der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und kann dies daher keine Änderung des Sachverhaltes belegen. Die Absolvierung der A2-Prüfung kann zudem nicht als maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung gesehen werden; ebenso wenig die Vorlage von zahlreichen Empfehlungsschreiben. Auch die Schul- und Kindergartenbesuche des BF3 bis BF6 bestanden bereits vor der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Auch wenn bei der gegenständlichen Antragstellung sowie mit der Beschwerde weitere Fotos, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen und Stellungnahmen der Kindergärten bzw. Schulen über die positive Entwicklung der BF, Einkommensnachweise usw. vorgelegt wurden, lässt sich daraus kein geänderter Sachverhalt ableiten, zumal es sich dabei lediglich um eine Fortführung bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehender Integrationsschritte handelt.
Auch der Entwicklungszustand des BF3 war bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bekannt und wurde im Erkenntnis des BVwG vom Februar 2019 entsprechend berücksichtigt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den entsprechenden Auszügen aus dem Strafregister.
Die Verwaltungsübertretungen des BF1 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszug betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 11.12.2018.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass den BF im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war.
Dass gegen die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 28.02.2019, dieser Umstand blieb auch von den BF unbestritten.
Die BF bringen in der Beschwerde vor, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden sei und die Einvernahme der Kinder unumgänglich gewesen wäre, da die Eltern über deren Integrationsschritte auch nicht vollständig informiert seien.
Zu dieser Frage erscheint es angebracht, einen Auszug aus dem Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019 zur Rückkehrentscheidung heranzuziehen:
"Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF während ihres sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
[...]
Im Hinblick auf den Einwand, wonach der BF3, die BF4 und BF5 lediglich das Leben in Europa kennen würden, ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Was den minderjährigen BF3 und die minderjährigen BF4 und BF4 betrifft, die in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ist davon auszugehen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und ihre Eltern ihnen bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können.
Dahingehend ist zunächst hervorzuheben, dass der BF3 und die BF4 und BF5 ein Alter von acht, sechs und vier Jahren aufweisen. Nur die BF5 wurde in Österreich 2014 geboren, ihre beiden Geschwister wurden in Griechenland geboren. Der BF3 und die BF4 sind gemeinsam mit der BF vor sechs Jahren illegal nach Österreich eingereist. Eine derart tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der drei minderjährigen BF und der Tatsache, dass sie gegenwärtig die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, nicht gegeben. Auch eine sprachliche Verfestigung der BF ist zu verneinen, insbesondere da die BF2 mit den Kindern vornehmlich Englisch und Edo spricht, die auch in ihrem Herkunftsstaat gesprochen wird und damit die drei minderjährigen BF auch dahingehend eine Anbindung an die nigerianische und afrikanische Lebenskultur erfahren. Hinzukommt, dass sich die Schwester des BF1 mit ihrer Familie und zwei Kindern des BF1 aus einer vorigen Ehe nach wie vor in Nigeria aufhalten. Das Familienleben der BF kann in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben."
An diesen Feststellungen hatte sich auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide am 02.05.2019 nichts geändert, zumal zwischen den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und den gegenständlichen Zurückweisungen lediglich ca. zwei Monate liegen und die BF diesen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet verbracht haben. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer kann noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, da sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre.
Wie bereits weiter oben ausgeführt haben die BF zwar kleinere Schritte zur Integration gesetzt, etwa durch den Erwerb von A2-Zeugnissen, Erwerbstätigkeit, gemeinnützige Tätigkeit, Schul- und Kindergartenbesuch usw., doch ergibt sich dadurch, ebenso wenig wie durch das Schließen von Freundschaften, die sich in den Empfehlungsschreiben widerspiegeln, aber noch keine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet. Auch die Tätigkeit des BF1 als Zeitungszusteller vermag keine besonders gefestigte Integration im Bundesgebiet zu belegen, zumal er auch schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens dort aktiv tätig gewesen ist.
Wenn in der Beschwerde zudem angeführt wird, dass die integrativen Tätigkeiten des BF1 und der BF2 aufgrund der Geburt des BF 6 und der zunehmenden Belastung durch Erziehung und Versorgung der Kinder nachgelassen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass integrative Bemühungen sich zum einen auch in wenig Zeit beanspruchenden Tätigkeiten, wie etwa in gelegentlicher gemeinnütziger Tätigkeit oder in Bemühungen zur Spracherlernung, zeigen, und zum anderen der BF6 bereits 2018 , also vor der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom Februar 2019 geboren wurde und folglich sowieso keinen geänderten Sachverhalt ergibt. Außerdem ist dem BFA zuzustimmen, wenn es anführt, dass der BF1 laut vorgelegten Nachweisen im Mai 2018 ein Bruttoeinkommen von € 1.762,79 und im Jänner 2019 von €
1.842,29 hatte, woraus sich das in der Stellungnahme angeführte erhöhte Arbeitspensum nicht erkennen lässt.
Weder den Antragsbegründungen des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen in der Stellungnahmen und im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Anwendbare Rechtsnormen:
3.1.1. § 58 AsylG bestimmt (auszugsweise):
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) [...]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) [...].
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. ...
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
3.1.2. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:
"(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
3.1.3. § 52 Abs. 3 FPG lautet:
"(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird."
3.2. Rechtsprechung:
3.2.1. Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).
3.2.2. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
3.3. Anwendung im Beschwerdefall:
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153;
23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083;
12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.
3.3.2. Eine Sachverhaltsänderung ist dann als wesentlich anzusehen ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides müsste als zumindest möglich sein. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK erforderlich machen. In der Beschwerde wird es allerdings unterlassen aufzuzeigen, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte.
3.3.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kann die Verlängerung des Inlandsaufenthaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war.
Soweit im Vorbringen der BF ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (fortlaufende Integration Kinder, weniger Zeit für integrative Tätigkeiten seitens des BF1 und der BF2 aufgrund Kindererziehung- und versorgung), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt der BF und unter Würdigung der von den BF geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]). Eine bestandene Deutschprüfung Niveau A2 und die Tätigkeit als Zeitungszusteller erfolgten im Übrigen auch schon vor Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Februar 2019.
Im Beschwerdefall ist auch in Betracht zu ziehen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen letztlich nur darin bestehen, dass die BF ihre bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt haben (Kindergarten- Schulbesuch, Tätigkeit Zeitungszusteller usw.), dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der getroffenen Entscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der BF auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre".
3.3.4. Die Zurückweisung des gemäß § 55 AsylG von den BF gestellten Anträge erfolgte daher zu Recht.
3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde - vgl. oben Pkt. 3.2.3.) für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG; vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).
Zudem würde eine allfällige Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die -unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als vom BFA. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann
entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren
einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das
Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer der BF nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwas zwei Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde von den BF im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet.
Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Zu B): (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel ausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2016667.3.00Zuletzt aktualisiert am
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