TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/12 W197 2221009-1

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2221009-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zahl 800404108-190657117, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ungeklärter Staatsangehöriger und reiste am 10.05.2010 ins Bundesgebiet ein. Der BF behauptete Palästinenser aus dem Gazastreifen zu sein.

1.2. Der BF wurde bei einer Zufallskontrolle am 11.05.2010 angehalten und wegen illegalen Aufenthalts von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Ihm mussten Handfesseln angelegt werden, da er sich seiner Festnahme durch Flucht entziehen wollte.

1.3. Der BF stellte am selben Tag einen Asylantrag. In der Folge verletzte er am 27.05.2010 die ihm aufgetragene Gebietsbeschränkung.

1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 11.10.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu seinen nächsten Verwandten im Herkunftsstaat gemacht hat. Die Behörde stellte fest, dass der BF mangels jedweder Grundkenntnisse mit Sicherheit nicht aus dem Gaza-Streifen stammt, sprach ihm die persönliche Glaubwürdigkeit ab und hielt fest, dass der Asylantrag missbräuchlich gestellt wurde.

1.5. Mit Erkenntnis vom 13.01.2011 wurde die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Seit 23.01.2011 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.

1.6. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor der Behörde am 09.08.2011 beharrte er auf seiner falschen Identität. Statt den BF in Schubhaft zu nehmen wurde mit Bescheid der Behörde vom 09.08.2011 angesichts einer Meldeadresse eine regelmäßige Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Und die obwohl der BF zuvor unentschuldigt einer behördlichen Ladung nicht Folge geleistet hatte, seine Identität ungeklärt und der BF ausreiseunwillig war.

1.7. Der BF erschien in der Folge am 19.09.2011 vor der ständigen palästinensischen Vertretung, die feststellte, dass der BF entgegen seinem Vorbringen keinesfalls aus Palästina stammt, sondern höchstwahrscheinlich aus Nordafrika.

1.8 Der BF sagte der Behörde in der Folge zweimal zu, Identitätsdokumente aus dem behaupteten Herkunftsstaat zu besorgen, hielt diese Zusage jedoch nicht ein. Offenbar suchte er damit das Verfahren zu verzögern. Vor der Behörde hielt der BF am 11.01.2012 ausdrücklich fest, dass er nicht ausreisewillig sei und nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Darauf widerrief die Behörde mit diesem Datum das gelindere Mittel der Meldeplicht, die der BF bis dahin eingehalten hatte.

1.9. Der BF war seit 07.05.2012 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Er wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 24.02.2013 perlustriert, in der Folge nach Anzeigenerstattung auf freien Fuß gesetzt. Der Journaldienstbedienstete hat nicht erkannt, dass der BF nicht Palästinenser ist und daher die Identitätsfeststellung in einem anderen Herkunftsstaat versucht hätte werden können. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft wären vorgelegen. Der BF gab an, über keinen Wohnsitz zu verfügen. Er tauchte in der Folge unter, hielt sich im Verborgenen auf und war für die Behörde mehr als 6 Jahre nicht greifbar.

1.10. Der BF wurde am 01.07.2019 auf Grund einer Zufallskontrolle angehalten, festgenommen und der Behörde vorgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme gab der BF an, dass er keine Adresse habe, bei Bekannten, am Westbahnhof oder unter der Brücke schlafe. Er lebe vom Betteln und guten Menschen. Er wisse nicht genau woher er komme, sein letzter Wohnort liege an der Grenze zu Ägypten. Er habe keinen Beruf und arbeite zuweilen als Maler. Er sei nicht krankenversichert. Er habe keine Verwandten in Österreich.

1.11. Im Anschluss an seine Einvernahme am 01.07.2019 verhängte die Behörde mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs.2 Z.2 FPG über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Die Behörde sah Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF als gegeben, die Schubhaft wäre auch verhältnismäßig und wegen gänzlicher Vertrauensunwürdigkeit des BF die Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht gegeben. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Er verweigerte die Übernahme zu bestätigen.

1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe und der BF in der Vergangenheit immer kooperationsbereit gewesen wäre. Er habe Ladungen befolgt und auch die ihm von der Behörde vorgeschriebene Meldepflicht immer eingehalten. In der Beschwerde wechselte der BF seine Identität und gab- einen anderen als den bisher verwendeten Namen an und behauptete tunesischer StA zu sein. Er wolle nun mit der Behörde kooperieren, die bei der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden könne. Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie Aufwand- und Barauslagenersatz.

1.13. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Sollte sich die behauptete Identität des BF nicht bestätigen, wird die Behörde die ägyptische beziehungsweise tunesische Vertretungsbehörde um Identifizierung des BF ersuchen.

1.14. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt hat. In der Folge hat er trotz Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen, da er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will.

2.3. Das dem BF aufgetragene gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung wurde von der Behörde widerrufen.

2.4. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, er ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen.

2.5. Der BF ist seit 07.05.2012 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Er besitzt keine gesicherte Unterkunft an der er für die Behörde greifbar wäre. Der BF tauchte unter und hielt sich mehr als sechs Jahre im Verborgenen auf. Er hat durch Angabe einer falschen Identität und Vortäuschung der Kooperationsbereitschaft seine Abschiebung in den Herkunftsstaat verhindert. Der BF wechselte in der Beschwerde seine Identität.

2.6. Der BF ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht vertrauenswürdig.

2.7. Der BF ist haftfähig, die Haft ist wegen akuter Fluchtgefahr und bestehendem Sicherungsbedarf erforderlich und auch verhältnismäßig.

2.8. Es besteht im Sinne eines ordnungsgemäßen Vollzugs des Asyl- und Fremdenrechts ein öffentliches Interesse, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde in den Herkunftsstaat zurückzuschieben.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. In der Beschwerde hat der BF seine Identität gewechselt und Kooperationsgemeinschaft behauptet. Zur Klärung seiner Identität bei den Vertretungsbehörden ist die Greifbarkeit des BF für die Behörde erforderlich. Der BF will jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und hat sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung jahrelang durch Untertauchen entzogen. Es ist daher mit Sicherheit anzunehmen, dass der BF im Falle seiner Freilassung untertauchen wird, um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens ist der BF gänzlich vertrauensunwürdig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels musste in der Vergangenheit von der Behörde widerrufen werden.

3.3. Die Behörde hat die Identitätsfeststellung des BF zeitnah organisiert. Der BF hat durch die Angabe einer falschen Identität selbst zu verantworten, dass wahrscheinlich bei mehreren Staaten eine Identitätsfeststellung beantragt werden muss.

3.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine relevanten Umstände hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Haft ist auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.

4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Identität, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2221009.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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