TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/15 W197 2189020-1

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2189020-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahl 234728900/180117018/BMI-BFA-STM-RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er befindet sich seit 2002 - anfangs rechtmäßig - im österreichischen Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2017 festgenommen, am 03.12.2017 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer steht in Verdacht, seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis heute sich an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich dem IS, in dem Wissen zu beteiligen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er sich auftrags nicht näher bekannter weiterer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bereit erklärte, einen terroristischen Anschlag in Graz oder sonst wo auszuüben, womit er die Ziele der Errichtung eines nach radikalen islamischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates fördern wollte; sowie ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 01.12.2017 zwei Lichtbilder mit der Darstellung eines unmündigen Mädchens beim Oralverkehr, sohin pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen Unmündiger Personen an anderen Personen, sich durch Beziehen über das Internet verschafft und durch Speichern auf seinem Handy bis zu deren Sicherstellung besessen zu haben.

3. Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Beschluss vom 01.02.2018 hob das Oberlandesgericht (OLG) XXXX die Untersuchungshaft auf, weil bei lebensnaher Bewertung der Beweisergebnisse der angenommene Verdacht, der Beschwerdeführer habe vor, selbst eine Gewalttat, wie beispielsweise eine Amokfahrt mit einem ausgeliehenen Fahrzeug, zu begehen, und plane nunmehr die Tatausführung, naheliegend sei. Das OLG teile zwar die Annahme, wonach die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine terroristische Straftat begehen könne. Allerdings würden die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Verhaltensweisen nach der aktuellen Gesetzeslage keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllen, weil der Beschwerdeführer nicht ins Versuchsstadium getreten sei.

5. Im Anschluss an seine Enthaftung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet.

6. Mit Bescheid vom 02.02.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 5 FPG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

7. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2018 nach Sarajewo abgeschoben.

8. Gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde "an den Bundesverwaltungsgerichtshof". Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise im Alter von zehn Jahren legal im Bundesgebiet auf und sei bislang unbescholten. Nachdem das OLG XXXX ausgesprochen habe, die vom Beschwerdeführer gesetzten Vorgangsweisen würden nach der aktuellen Rechtslage keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllen, übergehe das Bundesamt "[i]n einer eklatanten Missachtung des Wesens der Unschuldsvermutung im Strafverfahren" diesen Umstand.

9. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 13.03.2018 den Behördenakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

10. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert war - er hatte im gesamten Jahr 2017 keinen persönlichen Kontakt zu seiner Familie, hat sich sozial abgekapselt und islamisch radikalisiert. Er war seit Mai 2016 nur zeitweise gemeldet, und das in einer Notschlafstelle und einer Justizanstalt. Es kann angesichts dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine Unterkunft zu nehmen, an der er sich für das Bundesamt zur Verfügung halten hätte können.

11. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer radikalislamischen Ideologie anhängig zu sein und seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung in Graz und weiteren Orten des österreichischen Bundegebietes sich im Wissen an dieser terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB) im Sinne des § 278b Abs. 2 StGB als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) beteiligt zu haben, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen sowie das Ziel der Errichtung eines nach radikalislamischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaat zu fördern, indem er Vorbereitungshandlungen durch Verwendung einer App (Gun Camera 3D Simulator) am Handy, mit der Möglichkeit, virtuell auf Menschen in der unmittelbaren Umgebung zu schießen, setzte und auch einschlägige Erkundigungen für einen terroristischen Anschlag in Graz eingeholt hat, indem er sich Videos über Amokfahrten in Europa, explizit auch in Graz, angeschaut hat. Introvertiert lebte er in der Unterkunft, sprach in ausländischer Sprache vor anderen Personen hörbare Gebete, konsumierte virtuelle Shooting Spiele und erkundigte sich bei anderen Personen, ob eine Fahrzeuganmietung in Österreich auch ohne Führerschein möglich sei. Gegenüber anderen in der Notschlafstelle untergebrachten Personen kündigte er an, dass er wie in Berlin töten wolle.

12. Der Beschwerdeführer steht somit im Verdacht, eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit an unbekannten Personen beabsichtigt zu haben, mit dem gegenständlichen Tatbild, als Mitglied einer terroristischen Vereinigung eine Handlung unter Verwendung eines Fahrzeuges geplant und/oder angestrebt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

1.2. Aus dem mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Urteil des OLG XXXX heißt es wörtlich, dass "bei lebensnaher Bewertung dieser

Beweisergebnisse . . . der von der Anklagebehörde und vom

Erstgericht angenommene Verdacht, der [Beschwerdeführer] habe vor, selbst eine Gewalttat, wie beispielsweise eine Amokfahrt mit einem ausgeliehenen Fahrzeug, zu begehen, und plane nunmehr die Tatausführung, naheliegend" sei.

1.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

2.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

2.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).

2.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

2.1.5. Soweit die Beschwerde moniert, das Bundesamt habe das Wesen der Unschuldsvermutung im Strafverfahren eklatant missachtet, ist folgendes zu sagen: Gem. § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gem. § 53 Abs. 3 Z. 9 FPG insbesondere zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

2.1.6. Vor dem Hintergrund der Feststellung des OLG XXXX , wonach der Verdacht, der Beschwerdeführer habe vor, selbst eine Gewalttat, wie beispielsweise eine Amokfahrt, zu begehen und nunmehr die Tatausführung plane, naheliegend sei, stellt sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i. S. d. § 53 Abs. 3 FPG dar. Selbst wenn der Tatbestand der Z. 9 leg. cit. mangels Kontakt zu einer Terrorgruppe nicht erfüllt ist, so ist § 53 Abs. 3 FPG dennoch anwendbar, weil sich aus der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung ergibt ("insbesondere"), dass der Katalog des § 53 Abs. 3 FPG keine taxative Aufzählung darstellt. Andernfalls gebe es keine fremdenrechtliche Handhabe gegen Drittstaatsangehörige, die sich selbst durch den Konsum einschlägiger Internetinhalte radikalisieren und Anschläge im Alleingang planen.

2.1.7. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen entgegen der Beschwerdebehauptung keine Missachtung des Wesens der Unschuldsvermutung dar, weil die Enthaftung des Beschwerdeführers durch das OLG Graz für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes sowie die Verhängung der Schubhaft nicht präjudiziell ist, weil § 53 Abs. 3 FPG für die Erlassung des Einreiseverbotes keine strafrechtliche Verurteilung verlangt.

2.1.8. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus der persönlichen Situation und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seiner Abschiebung mangels Greifbarkeit nicht zur Verfügung stünde. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Seine drohende Obdachlosigkeit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

2.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

2.3. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Gefährdung der Sicherheit, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2189020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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