Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
G308 2217359-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias
XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit:
Indien, BFA-Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die
für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der im Spruch genannte (in weiterer Folge als S bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 17.06.2003 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 18.06.2003 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2003 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des S nach Indien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009 als unbegründet abgewiesen.
2. Der S kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte schließlich im Bundesgebiet unter. Über eine Meldeadresse verfügt er seit 30.01.2017 nicht mehr.
3. Am 21.04.2017 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den S bei der indischen Vertretungsbehörde.
4. Am 21.12.2018 wurde der S von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund eines vom Bundesamt am 21.12.2018 gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab der S im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 - genau könne er sich nicht mehr erinnern - nach Österreich eingereist sei. Sein Asylverfahren sei noch anhängig. Er leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Er wohne an einer von ihm im Rahmen der Einvernahme genannten Adresse, an der er jedoch nicht gemeldet sei. Er habe vor, sich dort anzumelden. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, er wohne bei einem Freund. Er besitze EUR 20,--, über ein Bankkonto verfüge er nicht. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt und besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates. Seine österreichische Asylkarte sei ihm 2011 abgenommen worden. Er wolle nicht abgeschoben werden, da er seit 2003 in Österreich aufhältig sei und sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Er habe für sich selbst gesorgt und gearbeitet.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2018, GZ XXXX, wurde über
S gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem
S am 22.12.2018 persönlich zugestellt, eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingebracht.
6. Am 17.01.2019 stellte S im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 17.01.2019 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft daher aufrecht bleibe. Dieser Aktenvermerk wurde dem S am 17.01.2019 persönlich zugestellt.
Am 18.01.2019 fand die Erstbefragung des S im Asylverfahren statt. Dabei gab der S seine seit 2003 verwendeten persönlichen Daten an und führte weiters aus, dass er keine Familienangehörigen in Indien mehr habe.
7. S wurde am 30.01.2019 vom Bundesamt zum Asylantrag vom 17.01.2019 einvernommen. Dabei gab der S im Wesentlichen an, dass die von ihm im bisherigen Verfahren genannten Daten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend falsch seien. Er heiße XXXX, und sei am XXXX geboren. In Indien verfüge er über einen Bruder und eine Schwester. Er nehme ein Medikament, da er an Schlafmangel leide. Er befinde sich seit 16 Jahren in Österreich und habe am Anfang Deutschkurse besucht, diese jedoch nicht bestanden. Danach habe er keine Kurse mehr besucht. Er sei in keinem Verein Mitglied und habe als Zeitungszusteller gearbeitet. Soziale Unterstützung erhalte er in Österreich nicht und er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe bereits im Jahr 2012 die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Anspruch genommen, die Ausreise sei jedoch wegen seines Namens und seines Geburtsdatums nicht möglich gewesen.
Mit Stellungnahme vom 31.01.2019 teilte der S nach erfolgter Rechtsberatung mit, dass er sich mit einer freiwilligen Ausreise nach Indien einverstanden erkläre. Er wolle, dass seine Ausreise nach Indien ohne jegliche Verzögerung erfolge, weshalb er auf die Durchführung eines Parteiengehörs im Asylverfahren auf Grund des am 17.01.2019 gestellten Asylantrages verzichte.
8. Am 11.02.2019 wurde S einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 wurde der Antrag S auf internationalen Schutz vom 17.01.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den S eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde dem S am 12.02.2019 persönlich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
10. Das Bundesamt führte am 19.01.2019, 18.02.2019, 15.03.2019 und 11.04.2019 Schubhaftprüfungen durch.
11. Das Bundesamt legte am 11.04.2019 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die weitere Anhaltung des S in Schubhaft verhältnismäßig sei. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der
S am 12.04.2019 neuerlich der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt werde.
12. Am 12.04.2019 wurde der S neuerlich der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab die Vertretungsbehörde bekannt, dass der vom S angegebene Vorname nicht stimme und er Harinder oder Rajinder heiße. Die neuen Daten werden in Indien überprüft.
13. Dem S wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zur Aktenvorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der S keinen Gebrauch.
14. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ W250 2217359-1/6E vom 23.04.2019 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt Entscheidung verhältnismäßig ist.
15. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ G301 2217359-2/5E vom 27.05.2019 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
16. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ G303 2217359-3/7E vom 24.06.2019 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs 4.-BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
17. Am 28.06.2019 wurde zur vierten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das BVWG der Akt durch das Bundesamt vorgelegt, und der G308 zugewiesen.
In einem Begleitschreiben wurde mitgeteilt, dass am 06.06.2019, 19.06.019 sowie 24.06.019, bei der Botschaft der Republik Indien, bezüglich Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den S urgiert. Am 26.06.201 legte der S Telefonnummer der Mutter sowie Schwester in Indien vor. Diese Telefonnummern sowie neuerlich ausgefüllte Formblätter wurden der indischen Botschaft vorgelegt, die nun von dieser überprüft werden.
Er gab in dieser Einvernahme auch an, dass am 19.06.2019 Mitarbeiter der indischen Behörden bei seiner Mutter vorstellig wurden und diese ein Identitätsdokument bezüglich Identitätsfeststellung der Behörde übergab. Diese werden im Rahmen eines Botschaftstermins persönlich geprüft.
Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seit in naher Zukunft zu rechnen, da seitens der Mutter des S Identitätsdokumente den indischen Behörden übergeben wurden und das Verfahren effizient und zielstrebig betrieben werde.
18. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurden seitens des BFA weitere Unterlagen vorgelegt, wonach vom S am 27.06.2019 ein neuer HRZ Antrag ausgefüllt wurde, der am 28.06.2019 weitergeleitet wurde.
Nach Rücksprache durch das BFA teilte die indische Konsularabteilung mit, dass die Identität neu überprüft wird und mit einem Ergebnis frühestens mit 08.07.2019 gerechnet werden kann.
19. Mit Erkenntnis des BVWG, GZ G308 2217359-4/4E vom 04.07.2019 wurde gemäß § 22a Abs 4.-BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
20. Mit Schreiben vom 19.07.2019 wurde zur fünften Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das BVWG der Akt durch das Bundesamt vorgelegt, und der G308 zugewiesen.
In einem Begleitschreiben wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt, und festgehalten, dass seit der letzten Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Ermittlungsergebnisse erzielt wurden:
am 02.07.2019 wurde die Identität durch die indische Konsularabteilung überprüft, mit einem Ergebnis ist frühestens am 08.07.2019 zu rechnen.
Am 04.07.019 widerrief S erneut die freiwillige Rückkehr. Entgegen seinen Aussagen in der Einvernahme am 26.06.2019 wurden seinerseits keine neueen Dokumente vorgelegt.
Am 08.07.2019 wurde telefonisch durch das BFA bei der Botschaft der Republik Indien bezüglich Ausstellung eines HRZ urgiert.
Am 10.072.019 fand eine persönliche Urgenz bzgl. Ausstellung eines HRZ durch das BFA an die Botschaft der Republik Indien statt, ebenso am 16.07.2019.
Am 17.07.2019 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Mutter und der Schwester des S durch einen Dolmetscher im BFA. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde durch die Familie bestätigt, jedoch stellten beide unmissverständlich klar, dass sie weder den richtigen Namen noch das richtige Geburtsdatum des S nennen werden.
So gab die Mutter laut Aktenvermerk vom 17.07.2019 an, dass ihr Sohn nun schon seit 19 Jahren in Europa wäre und sie deshalb auch kein Interesse an einer Rückkehr habe. Sowohl sie als auch die Schwester haben zur Beweisfindung der Identität nicht aktiv beigetragen, und machten unmissverständlich klar, dass sie weder den richtigen Namen noch das richtige Geburtsdatum angeben werden, darüber hinaus würden sich keine ihn betreffenden Dokumente in Indien befinden.
Dieser AV zur Identitätsfeststellung wurde an die indische Botschaft übermittelt.
Die von ihm gemachten Angaben konnten allesamt nicht bestätigt werden, auch die von ihm getätigten Aussagen bezüglich Einholung persönlicher Dokumente durch die Mutter bzw. Schwester wurde mitgeteilt, dass bis dato keine Dokumente seinerseits der Behörde vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I.1. bis I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des S und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Identität des S steht nicht fest, er gibt an, indischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der S ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der S wird seit XXXX12.2018 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der S ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim S vor.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der S verfügt seit 30.01.2017 über keine Meldeadresse in Österreich, er ist untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung erschwert.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019, GZ XXXX, wurde gegen den S eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.3. Der S stellte am 17.01.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2003 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009 rechtskräftig und durchsetzbar und wurde der S zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten.
3.4. Der S hat in seinen Asylanträgen vom 18.06.2003 und 17.01.2019 einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben, als er nunmehr im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates angegeben hat. Am 04.04.2013 wurde für den S unter seinen im Jahr 2003 bekannt gegebenen persönlichen Daten ein österreichischer Führerschein ausgestellt.
3.5. Der S hat angegeben, freiwillig nach Indien ausreisen zu wollen. Im Jahr 2012 scheiterte die freiwillige Ausreise des S auf Grund der von ihm bekannt gegebenen persönlichen Daten.
3.6. Der S verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen.
3.7. Vor seinem Aufgriff am 21.12.2018 verfügte der S über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht gemeldet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
3.8. Die sozialen Kontakte des S ermöglichten es ihm, in Österreich unterzutauchen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der S wurde bereits mehrmals Mal der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Nach dem Interview am 12.04.2019 teilte die indische Vertretungsbehörde mit, dass der vom S angegebene Name nicht stimme und er XXXX/ XXXX heiße. Diese neuen Angaben werden in Indien überprüft. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den S ist zu rechnen.
4.2. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, da für den S bereits am 21.04.2019 ein Heimreisezertifikat beantragt wurde, er am 07.01.2019 für eine Vorführung zu einem Interview vorgemerkt und am 11.02.2019 sowie am 12.04.2019 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde, und zahlreiche Male bei der indischen Botschaft urgiert hat und mit den Angehörigen im Herkunftsstaat, sobald diese bekannt waren, Kontakt aufgenommen hat.
4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 04.07.2019 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und die Gerichtsakten.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des S und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des S beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Angaben des S und der Tatsache, dass bisher noch kein Dokument zum Nachweis der Identität des S vorgelegt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Anträge des S auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen, weshalb der S weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des S ergibt sich aus dem Strafregister.
1.3. Dass der S seit XXXX12.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim S eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit ausschließende Erkrankung wurden vom S nicht behauptet. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 30.01.2019 gab er zwar an, Medikamente auf Grund von Schlafstörungen einzunehmen, eine weitergehende medizinische Behandlung nannte er jedoch nicht. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich - abgesehen von der routinemäßig durchgeführten vierzehntägigen Arztkontrolle - keine weiteren Arztbesuche.
1.5. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des BFA sowie aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Behörde stets bemüht war und weiterhin ist, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die nunmehr seit XXXX12.2018 laufende Schubhaft stellt unbestritten eine lange freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass der S zumindest bis zu seiner Vorführung vor die Indische Botschaft am 12.04.2019 die Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat und daher bisher dadurch auch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, lässt sich sehen, dass die lange Haftdauer in weiterer Folge zu einem guten Teil den Falschangaben des S zuzurechnen ist. Die Behörde erlangte erst am 12.04.2019 Kenntnis von der nun durch des S selbst bestätigten Identität, wodurch es neuerlich zu Konsultationen mit der Botschaft gekommen ist, die jedenfalls abzuwarten sind. Dies war bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ebenso zu beachten.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Feststellungen zu den Meldedaten des S ergeben sich aus dem Melderegister. Da er zuletzt untergetaucht und für das Bundesamt damit nicht greifbar war, hat er seine Abschiebung erschwert.
2.2. Die Feststellung zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf der vom Bundesamt übermittelten Bescheidausfertigung sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis an den S.
2.3. Dass im Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.01.2019 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Asylgerichtshofes das Asylverfahren des S betreffend. Dass der S in diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.4. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen vom S angegebenen Identitätsdaten beruhen auf seinen Angaben in den jeweiligen Asylverfahren sowie im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Feststellungen zum österreichischen Führerschein des S ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie dieses Dokumentes.
2.5. Die Feststellung wonach im Jahr 2012 eine freiwillige Ausreise an den vom S angegebenen Identitätsdaten scheiterte, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Bundesamt am 30.01.2019. Dass er nunmehr angegeben hat, freiwillig nach Indien auszureisen, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Schreiben vom 31.01.2019, der Widerruf aus der Erklärung gegenüber der VMÖ.
2.6. Dass der S über keine Familienangehörigen verfügt, räumt er selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt am 30.01.2019 ein.
2.7. Dass der S vor seinem Aufgriff am 21.12.2018 über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich aus seiner Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 21.12.2018, in der er angab, bei einem Freund zu wohnen. Dass er an dieser Adresse nicht gemeldet war ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Fremdenregister und zum anderen aus seiner Aussage vom 21.12.2018, in der er angab, dass er - lediglich - beabsichtigt habe, sich an dieser Adresse anzumelden. Dass der S keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass er in seiner Einvernahme vom 21.12.2018 zwar angab, gearbeitet zu haben, jedoch keine konkrete Beschäftigung nannte. Auf die Frage nach seinen Vermögensverhältnissen antwortete der S damit, dass er EUR 20,-- besitze, über kein Bankkonto verfüge aber einige Personen kenne, von denen er sich Geld leihen könne. Daraus ergibt sich, dass er über kein eigenes Einkommen verfügt.
2.8. Auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme vom 21.12.2018 steht zwar fest, dass der S über soziale Kontakte in Österreich verfügt, doch hat er diese Kontakte vor allem dazu genutzt, um sich illegal in Österreich aufzuhalten und zuletzt sogar unterzutauchen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zu den Interview-Terminen des S bei der indischen Vertretungsbehörde beruhen auf den Angaben im Verwaltungsakt. Insbesondere aus dem Bericht über das Interview am 27.06.2019 ergibt sich, dass die vom S angegebenen Daten in Indien überprüft werden, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den S weiterhin zu rechnen ist.
3.2. Die Feststellung zu den vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezeritfikates vorgenommenen Veranlassungen ergeben sich aus dem Verwaltungakt.
3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit XXXX12.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
§ 80 FPG lautet:
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der S besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die vom S bekannt gegebenen Identitätsdaten werden von der indischen Vertretungsbehörde derzeit in Indien überprüft, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Abschiebung des S weiterhin möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der S ist seit dem Jahr 2017 untergetaucht. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den S eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Der S stellte am 17.01.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2003 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009 rechtskräftig und durchsetzbar und wurde der S zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der S verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Vermögen und ein eigener gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Auf Grund des langen Aufenthaltes des S in Österreich verfügt er zwar über soziale Beziehung, doch konnten ihn diese Beziehungen über einen Zeitraum von ca. 16 Jahren nicht dazu bewegen, in Österreich seine wahre Identität bekannt zu geben. Insbesondere haben es die sozialen Kontakte dem S zuletzt ermöglicht, in Österreich unterzutauchen und unangemeldet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung Unterkunft zu nehmen. Es liegen daher keine Umstände vor, die im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegen eine Fluchtgefahr sprechen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des S vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des S ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der S gab bereits im Jahr 2003 im Zuge seines ersten Asylantrages falsche Identitätsdaten bekannt, die er im Laufe seines bisher ca. 16-jährigen Aufenthaltes nicht richtig gestellt hat. Durch diese falschen Identitätsdaten scheiterte auch eine freiwillige Rückkehr des S im Jahr 2012. Der S gab zwar während seiner Anhaltung in Schubhaft bekannt, nunmehr bereit zu sein, freiwillig nach Indien zurückzukehren, doch besteht nach Ansicht des Gerichtes trotz dieser bekundeten Rückkehrwilligkeit weiterhin Sicherungsbedarf. Nach eigener Aussage des S war er bereits im Jahr 2012 bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren, doch war dies auf Grund der von ihm bekannt gegebenen - falschen - Identitätsdaten nicht möglich. Zum damaligen Zeitpunkt stellte er seine Daten auch nicht richtig, sondern erlangte mit den damals angegebenen Daten sogar nocham 04.04.2013 einen österreichischen Führerschein. Ein tatsächliches ernsthaftes Interesse des S, im Jahr 2012 freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich daher nicht. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass der S tatsächlich und ernsthaft beabsichtigt nach Indien zurückzukehren. So gab er noch im Zuge der Asylantragstellung am 17.01.2019 seine falschen Identitätsdaten bekannt und stellte diese erst im laufenden Asylverfahren richtig. Da der S ca. 16 Jahre in Österreich falsche Identitätsdaten angegeben hat und zuletzt ca. zwei Jahre untergetaucht war liegt trotz seiner in Schubhaft bekundeten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, kein den Sicherungsbedarf mindernder Umstand vor, da das jahrelang gezeigte Verhalten des S, dass er zum einen durch falsche Identitätsdaten und zum anderen durch Untertauchen seine Abschiebung zu umgehen suchte, nicht den Schluss zulässt, dass er auf freiem Fuß tatsächlich bis zu seiner Abschiebung für die Behörde greifbar sein wird. Darüber hinaus verfügt der S in Österreich über keine Familienangehörigen, kein Vermögen und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die indische Vertretungsbehörde prüft seine Identitätsdaten in Indien. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Auf Grund des vom S vor Anordnung der Schubhaft jahrelang gezeigten Verhaltens ist daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der S hat keine Familienangehörigen in Österreich und nutzte seine sozialen Beziehungen um sich unrechtmäßig und zuletzt unangemeldet in Österreich aufzuhalten, einer legalen Erwerbstätigkeit geht er in Österreich nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz oder ein existenzsicherndes Vermögen.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des S selbst bedingt, da er zumindest bis 30.01.2019 falsche Identitätsdaten sowohl was seinen Namen als auch sein Geburtsdatum betrifft, angegeben. Ob seine nunmehr angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen wird von der indischen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat des S überprüft.
Den persönlichen Interessen des S kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der S bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt bereits vor der Anordnung der Schubhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den S eingeleitet hat und der S während seiner Anhaltung in Schubhaft zwei Mal der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit XXXX12.2018 bestehenden Anhaltung des S in Schubhaft verhältnismäßig. Der S hat selbst durch die Verschweigung seiner wahren Identität verhindert, dass ein HRZ früher ausgestellt werden konnte, und damit die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 FPG erfüllt.
3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom S in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere da er seit dem Jahr 2003 falsche Identitätsdaten angegeben hat und seit dem Jahr 2017 untergetaucht war - kann die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des S besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und die indische Vertretungsbehörde die vom S angegebenen Daten in Indien überprüft. Der S hat zwar mit Schreiben vom 31.01.2019 seine Bereitschaft bekundet, freiwillig nach Indien auszureisen, doch kommt dieser Bereitschaft auf Grund des vom S jahrelang geübten Verhaltens der konsequenten Angabe falscher Identitätsdaten und zuletzt seines Untertauchens keine so große Bedeutung zu, dass die Annahme gerechtfertigt ist, er werde auf freiem Fuß für die Behörde bis zu seiner Abschiebung greifbar sein. So hat der S nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2012 seine Bereitschaft bekundet, freiwillig auszureisen. Damals scheiterte diese Ausreise jedoch an den vom S bekannt gegebenen - falschen - Identitätsdaten. Der S hat zwar in der Schubhaft angegeben, nunmehr seine richtigen persönlichen Daten bekannt gegeben zu haben. Bemerkenswert ist jedoch, dass er noch in seinem am 17.01.2019 gestellten Asylantrag und der daraufhin am 18.01.2019 durchgeführten Erstbefragung seine persönlichen Daten nicht richtig gestellt hat. Dieser Asylantrag zielte daher darauf ab, eine Freilassung des S aus der Schubhaft zu bewirken. Anhaltspunkte dafür, dass der S nunmehr seine richtigen persönlichen Daten bekannt gegeben hat, liegen nicht vor, diese Daten werden von der indischen Vertretungsbehörde erst in Indien überprüft. Da der S seit dem Jahr 2009 - sohin seit ca. 10 Jahren - seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, seit dem Jahr 2003 falsche Identitätsdaten angab und zuletzt seit dem Jahr 2017 untergetaucht war, kann auch trotz der unter dem Eindruck der Anhaltung in Schubhaft bekundeten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, der erhebliche Sicherungsbedarf nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.
Zwischenzeitig wurde die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise seinerseits widerrufen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des S zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Zu Spruchpunkt B.: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG he