Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 1438139-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Verfahrensgang
1.1.1. Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF1 und der BF2 an, dass sie traditionell verheiratet seien. Sie würden verschiedenen Religionen angehören, weshalb ihre Familien gegen ihre Beziehung gewesen seien und sie von diesen bedroht und verfolgt worden wären.
In ihrer Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, machten die BF1 und der BF2 Angaben zu ihren Lebensumständen und führten ihr Fluchtvorbringen näher aus.
Mit Bescheid vom XXXX wies das BAA die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden - vom mit Wirksamkeit vom XXXX neu eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) - mit Erkenntnissen vom XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das ebenfalls mit XXXX neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
1.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF1 und der BF2 am XXXX vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Integration in Österreich einvernommen.
Mit Bescheid vom XXXX erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 und den BF2. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX , gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH), der die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom XXXX , ablehnte.
1.1.3. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren.
Am XXXX stellte der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies den Antrag der BF3 mit Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 1 XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2.2.1. Am XXXX brachten die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt.
Dabei gaben die BF1 und der BF2 auf Vorhalt ihres vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Verfahrens und auf die Frage, was sich seit Rechtskraft konkret geändert habe, an, dass ihre Probleme die gleichen seien wie zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung. Der BF2 merkte an, dass er von vielen anderen Leuten erfahren habe, dass er mit seiner Familie hier in Österreich bleiben könne, wenn er wieder einen Asylantrag stelle.
In weiterer Folge wurden die BF1 und der BF2 am XXXX vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrer Gesundheit gab die BF1 an, dass sie Schwierigkeiten beim Gehen und Rückenschmerzen habe und regelmäßig Schmerzmittel nehme. Sie habe morgen einen Arzttermin. Der BF2 sei wegen Magenschmerzen und Rückenschmerzen in Behandlung, die BF3 sei gesund.
Zu ihren Asylgründen gab die BF1 an, dass das gelte, was sie bereits vorgebracht habe. Diese Gründe seien nach wie vor aktuell. Ihr Mann und sie würden verschiedenen Religionen angehören und hätten daher keine Liebesehe eingehen können. Der BF2 gab an, dass er Indien wegen der Probleme mit seiner Familie verlassen habe, sie hätten seine Gattin nicht akzeptiert und sie seien von zu Hause "rausgeschmissen" worden. Er habe aber auch neue Gründe, da es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneinte er.
Danach befragt, weshalb sie einen neuen Asylantrag stellen würden, gab die BF1 an, dass niemand ihre Tochter in Indien akzeptieren würde, da sie gegen den Willen der Familien geheiratet hätten. Sie hätten die Entscheidung des BVwG nicht akzeptieren können, da ihre Familien sie nicht akzeptieren würden. Der BF2 gab an, dass er nicht wisse, wo sie sonst hätten hinfahren sollen. Wenn sie nach Indien zurückkehren würden, müssten sie sich bei der Polizei registrieren, um eine Wohnung anzumieten. Dann würde die Familie ihre Kontaktdaten von der Polizei bekommen und sie wären in Gefahr.
Befragt zu ihrer Integration gaben die BF1 und der BF2 an, einen Deutschkurs zu besuchen und in einem (namentlich genannten) Verein in ihrem Unterkunftsort aktiv zu sein. Sie würden von der Grundversorgung leben.
Den BF wurde im Rahmen ihrer Einvernahme die Möglichkeit geboten, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. Sowohl die BF1 als auch der BF2 verzichteten darauf.
Die BF1 und der BF2 legten jeweils eine Teilnahmebestätigung für eine Basisbildungs-Schulung, eine Deutschkursbestätigung und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF1 legte weiters einen Befund eines Diagnosezentrums vom XXXX mit der Diagnose "Plantarer Fersensporn li., eher flaches Fußgewölbe bds. Sonst nativradiologisch ein unauffälliger Befund" vor.
1.2.2. Mit Bescheiden vom XXXX wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass die von den BF vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zuge ihres letzten Asylverfahrens geprüft worden seien und ihrem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung versagt worden sei. Bezogen auf die vom BF2 vorgebrachte Befürchtung der Diskriminierung aller Nicht-Hindus aufgrund eines Machtwechsels in der Regierung sei anzumerken, dass keine konkreten Verdachtsmomente genannt worden seien und sich auch aus den Länderfeststellungen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen ließen.
Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. auf die nicht glaubhaft gemachten Angaben der BF. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären; auch aus der allgemeinen Situation in Indien und der zu erwartenden Rückkehrsituation ließe sich eine solche nicht ableiten. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA an, dass die BF im XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Abgesehen von den familiären Beziehungen der BF untereinander würden keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Sie würden keiner Beschäftigung nachgehen und ihren Aufenthalt ausschließlich aus Mitteln der Bundesbetreuung finanzieren. Strafrechtlich seien sie unbescholten, ferner würden sie einen Deutschkurs besuchen. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtabwägung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Die Bescheide wurden den BF an ihren Vertreter, den Verein XXXX , am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
1.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am XXXX Beschwerde an das BVwG und brachten zusammengefasst vor, dass die reale Gefahr bestehe, dass der BF2 in seiner Heimat sein Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter nicht mehr fortführen dürfe. Nur hier dürften sie frei und gemeinsam ein Leben ohne Schande und Verfolgung führen. In Indien hingegen müsste der BF2 seine Frau und Tochter entweder verstoßen oder mit ihnen gemeinsam ein Leben ohne jede Chance führen.
1.2.4. Mit Schreiben vom XXXX richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF und gab bekannt, dass im Hinblick auf die am XXXX abgelaufene Rechtsmittelfrist und die am XXXX eingebrachten Beschwerden beabsichtigt werde, die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen. Den BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die BF vor, sie hätten dem Verein XXXX die aufrechte Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt. An dem verspäteten Einbringen treffe sie keine Schuld, da der Fehler klar in der Organisation des Vereins liege und es nicht den BF anzulasten sei, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsbeistand nicht sorgfältig gehandelt habe.
1.2.5. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rückwirkend aufgehoben.
1.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerden wurden überdies gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Festgestellt wurde, dass BF1 und BF2 in Österreich erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese vom BVwG mit Erkenntnissen vom XXXX und XXXX , abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Mit Bescheiden vom XXXX habe das BFA Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien zulässig seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden seien mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden seien vom VfGH mit Beschluss vom XXXX , abgelehnt worden.
1.2.7. Nach Geburt der BF3 in Österreich habe der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren seien diese letztlich mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden.
1.2.8. Die BF hätten am XXXX jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF1 brachte vor keine neuen Fluchtgründe zu haben, der BF2 gab zusätzlich zu seinen ebenfalls bereits geltend gemachten Fluchtgründen noch geänderte Machtverhältnisse in Indien an. Es hätten sich insoweit weder maßgebliche Änderungen in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat ergeben, noch in sonstigen, in den Personen der BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat habe keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über deren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich andere Situation festgestellt werden können.
1.2.9. Die BF würden gemeinsam in einer Unterkunft in Österreich leben und hätten abgesehen von deren familiären Bindungen untereinander keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich seien erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein hätten müssen. Die BF1 und der BF2 hätten eine Basisbildungs-Schulung absolviert und einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfungen abgelegt. Sie hätten an einem interkulturellen Projekt in ihrer Gemeinde teilgenommen und hätten ehrenamtlich bei örtlichen Aktivitäten mitgetan. Die BF seien nicht erwerbstätig und würden ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung beziehen. Sie würden strafgerichtlich unbescholten sein.
1.2.10. Die BF1 würde an einem plantaren Fersensporn links leiden und habe beidseitig ein eher flaches Fußgewölbe (Befund vom XXXX ). Der BF2 habe das Vorliegen von etwaigen Krankheiten nicht belegt, die BF3 sei gesund. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, oder dafür, dass die BF nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären, bestehe kein konkreter Anhaltspunkt.
Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, so sei die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung habe und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden sei (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Würde gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hätte die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen gehabt(§ 68 Rz 45 mwN). Der Partei würde dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden habe, ob entschiedene Sache vorliege (§ 68 Rz 45 mwN). Daher könne die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen (§ 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des BVwG gemäß § 28 VwGVG sei dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang verweise der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, 92/05/0063, auf seine ständige Spruchpraxis, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe. Mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 02.06.1990, 89/07/0057, weise er ferner darauf hin, dass in jenem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen worden sei, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fälle, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen gehabt hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG stehe die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher sei diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandle, die bereits rechtskräftig entschieden sei (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, stehe die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 5.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könnten (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei müsse die neue Sachentscheidung -- obgleich auch diese Möglichkeit besteht -- nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen können (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
1.2.11. Die Prüfung der Fluchtgründe sei Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen. Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens seien die Vorbringen der BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich - insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX (betreffend die BF1 und den BF2) bzw. XXXX (betreffend die BF3), mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden sei - als unglaubhaft beurteilt worden. Es sei auch verneint worden, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt gewesen wären oder ein Refoulementschutz geboten gewesen wäre.
Die BF hätten behauptet, dass deren Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Zusätzlich habe BF2 vorgebracht, dass es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Diese lediglich unsubstantiiert erhobenen Behauptungen seien keiner Weise als geeignet angesehen dem neuen Vorbringen des BF2 einen glaubhaften Kern beizumessen, zumal der BF2 keinerlei nähere Ausführungen getätigt habe und überdies die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneint worden sei.
Im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur sei eine entschiedene Sache vorgelegen, weshalb der Folgeasylantrag im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. So sei es um keinen neuen Sachverhalt gegangen, das Begehren der BF sei dasselbe - es sei auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen deren Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich seit deren erster Asylantragstellung nicht verändert, und liege den neuerlichen Asylanträgen in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz zugrunde. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keinen glaubhaften Kern einer substantiierten neuen Bedrohungssituation.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten war, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, lag entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wäre daher vom BFA sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen worden sei, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Die BF1 und der BF2 habe sich seit XXXX im Bundesgebiet befunden, die BF3 sei im XXXX in Österreich geboren. Der Aufenthalt sei nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, sie seien nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden daher nicht vorliegen.
1.2.12. Eine gegen die Erkenntnisse des BVwG vom XXXX eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.
2.1. Am XXXX stellten die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt). Dem Antrag wurden diverse Unterstützungsschreiben, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF und eine Teilnahmebestätigung am Werte-, und Orientierungskurs vom XXXX des BF 1, Anmeldebestätigung des BF 1 zu diversen Deutschkursen dieses Institutes, Teilnahmebestätigungen vom XXXX des BHW Niederösterreich zur Basisbildung-Schulung, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des BF 1 bei XXXX vom XXXX beigelegt.
2.2. Mit Schreiben vom XXXX wurden die BF aufgefordert ihre Reisepässe, Orginale der Geburtsurkunden sowie Krankenversicherungsbestätigungen vorzulegen. Sollte den BF kein Reisepass ausgestellt werden, dann würde um eine diesbezügliche Bestätigung der Nichtausstellung durch die Vertretungsbehörde ersucht werden.
2.3. Mit Bescheiden vom XXXX des BFA, Zl. XXXX , wurden die Anträge der BF vom XXXX gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2.4. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
2.5. Mit den Beschwerdevorentscheidungen des BFA vom XXXX , XXXX wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom XXXX gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung gegen BF 1, BF 2 und BF 3 gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde bei den BF festgestellt, dass die Abschiebungen gem. § 46 FPG nach Indien zulässig seien (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Festgestellt wurde, dass die Identitäten der BF nicht feststehen würden, es sich bei den BF um indische Staatsbürger handle. Der BF 1 und BF 2 würden über schulische sowie berufliche Erfahrung verfügen. Die gemeinsame Tochter von BF 1 und BF 2 sei in Indien geboren. Die BF würden gesund sein und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
BF 1 und BF 2 seien am XXXX nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zeitraum vom XXXX und vom XXXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am XXXX , hätten BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Seit dem XXXX sei deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig.
Die BF würden abgesehen von ihren eigenen Personen als Kernfamilie über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügen. BF 1 und BF 2 würden seit dem XXXX über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen. Sowohl BF 1 und BF 2 würden in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem XXXX von der Grundversorgung leben. Ebenso seien die BF nicht krankenversichert. Sowohl BF 1 als auch BF 2 würden über nachgewiesene Deutschkenntnisse verfügen.
Mittels Verbesserungsaufträgen vom XXXX sei den BF mitgeteilt worden, dass von der Vorlage des Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht abgesehen werden könne und seien diese aufgefordert worden die fehlenden Dokumente innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Dieser Aufforderung seien der BF bis dato nicht nachgekommen bzw. habe er keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV Urkunden und Nachweise u.a. gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde in einem Antragsverfahren aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen seien. Unter den näheren Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV könne die Heilung eines derartigen Mangels über begründeten Antrag des Fremden zugelassen werden.
Die BF hätten es trotz Verbesserungsauftrages des BFA (Aufforderung zur Vorlage von Personaldokumenten vom XXXX ) unterlassen ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien, dass ihnen kein Reisedokument ausgestellt werden könne, nachzureichen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erlangung eines Reisepasses für die BF nicht möglich gewesen sei, zumal es keine Reaktion hinsichtlich der Verbesserungsaufträge gegeben habe.
Hinsichtlich der vermeintlichen Anträge auf Fristerstreckung müsse darauf hingewiesen werden, dass diese die zuständige Behörde nicht erreicht hätten. Es müsse auf die falsch geschriebene Mailadresse hingewiesen werden. Demnach seien diese Anträge auf eine andere Mailadresse versendet worden. Aus dem Briefkopf gehe hervor, dass diese nicht korrekt geschrieben worden seien. Die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, habe der Absender zu tragen (VwGH 08.06.1984, 84/17/0068). Dies gelte auch sinngemäß für Anträge, die per E-Mail, Telekopie oder sonst in einer technischen möglichen Form bei der Behörde eingebracht werden würden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043).
Die Beschwerde müsse als unbegründet abgewiesen werden, zumal die Vorhalte unbegründet und somit kein neuer Tatbestand vorliegen würde. Die Entscheidung des BFA bleibe aufrecht, zumal bis dato keine Identitätsdokumente von den BF vorgebracht worden seien.
Die BF hätten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Somit seien die BF nach Stellung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise innerhalb einer zweiwöchigen Frist, welche ihm möglich und zumutbar gewesen sei, mitzuwirken, nicht nachgekommen.
Da die BF ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen seien, sei gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen gewesen.
Die BF würden als Fremde in Österreich aufhältig sein. Die Anträge auf einen Aufenthaltstitel würden gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen werden. Es würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden habe können. Es könne auch angenommen werden, dass die Familie gemeinsam nach Indien zurückkehren würde, wonach keiner von ihnen alleine auf sich gestellt sein würde.
Die Einreise des BF 1 und der BF 2 in das Bundesgebiet Österreich sei im XXXX erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine auf Grund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert worden. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK bedeute nicht, dass sie für die Verfahrensdauer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts-, oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 würden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.
BF 1 und BF 2 würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und seit dem XXXX keine Grundversorgung erhalten. Demnach würden die BF nicht krankenversichert sein. Strafrechtlich würden die BF unbescholten sein. Sie würden weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglieder sein. Die BF 1 und BF 2 würden über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 verfügen. Man würde nicht verkennen, dass die BF in Österreich Integrationsschritte gesetzt hätten, doch würden diese nicht dem Interesse einer fremdenrechtlichen Maßnahme entgegenstehen, zumal die BF auch in deren Beschwerden keine neuerlichen Tatbestände aufgezeigt hätte, welche gegen eine Rückkehrentscheidung gesprochen hätten.
Zu prüfen sei, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt gewesen sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei, wurde ausgeführt, dass die BF seit dem XXXX im Bundesgebiet aufhältig sein würden. Die BF seien am XXXX nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hätten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF 1 und BF 2 würden sich seit deren Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Im Zeitraum vom XXXX sowie vom XXXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am XXXX hätten die BF 1 und BF 2 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach AsylG verfügt. Seit dem XXXX würde der Aufenthalt von BF 1 und BF 2 im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sein.
Zum Bestehen des Familienlebens wurde angemerkt, dass die BF in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Weitere soziale berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können, zumal dahingehend in der Beschwerde nichts vorgelegt worden sei. Es würde nicht verkannt, dass sich die BF innerhalb deren Wohnortes integriert hätten. Dies hätten auch die Empfehlungsschreiben entsprechend belegt. Es müsse allerdings auch auf das aktuelle Erkenntnis des BVwG verwiesen werden.
Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration der BF wurde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Recht auf ein Privatleben verbunden sei. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass die BF über Deutschkenntnisse verfügen würden und einen Deutschkurs absolviert hätten. Die BF würden keine Beschäftigung ausüben und würden seit Jänner XXXX keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen. Obwohl die BF Indien bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten, seien die Bindungen zum Heimatstaat nicht zur Gänze erloschen. BF 1 und BF 2 seien in Indien aufgewachsen und würden durch den Aufenthalt weiterer Verwandter auch über eine familiäre Anknüpfung verfügen. Die BF würden gesund und arbeitsfähig sein und könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in deren Heimatland diese durchaus deren Existenz sichern könnten. Sie würden nicht auf sich alleine gestellt sein, da diese mit Sicherheit gemeinsam als Familie nach Indien zurückkehren würden.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht würden im Falle der BF 1 und BF 2 vorliegen. Sie seien nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen.
Die Frage, ob das Privat-, und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die BF deren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, sei ebenfalls zu bejahen. Die BF hätten sich während des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sein würde und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz abhängen würde. Es entspreche der Judikatur des VwGH, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich gemindert sein würden, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
Zwei Asylverfahren seien bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK dar (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, sei zu verneinen. Die BF seien bisher deren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, denn sie seien seit dem XXXX zur Ausreise vom Bundesgebiet verpflichtet gewesen.
Die BF hätten abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet verfügt. Da die BF alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen gewesen seien, liege durch eine Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Im gegenständlichen Fall sei ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen. Zu prüfen bleibe, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen werden würde und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt sei.
Unter dem "Privatleben" würden nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornehme (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 852 ff). Nach der bisherigen Rechtsprechung sei auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der durch die Ausweisung der BF allenfalls verursachte Eingriff in ihr Recht auf Privatleben sei jedenfalls insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege:
Die BF1 und der BF2 würden sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalten, die BF3 sei im April XXXX in Österreich geboren. Die BF hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt, weiters sei der Aufenthalt zwischen Verfahrensabschluss im XXXX und neuer Antragstellung im XXXX nicht rechtmäßig gewesen. Die BF1 und der BF2 seien irregulär nach Österreich eingereist und hätten in weiterer Folge - auch in Vertretung für die zwischenzeitlich geborene BF3 - jeweils zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. Die Dauer ihrer Verfahren würde nicht das Maß dessen übersteigen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht habe, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85f.).
Sowohl die BF1 als auch der BF2 hätten in Indien den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie seien in Indien sozialisiert worden, würde eine Landessprache als Muttersprache sprechen und hätten dort jeweils die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Es würde nicht verkannt werden, dass die BF3 in Österreich geboren sei und sich noch nie in Indien aufgehalten habe, jedoch könne aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine derartige Sozialisation in sprachlicher, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht stattgefunden habe, die eine solche in Indien als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Der Übergang zu einem Leben in Indien würde für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die BF3 in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinde. Die Eltern der BF3 würden beide Hindi sprechen, die BF1 beherrsche auch Punjabi. Eine Rückkehr der BF3 könne nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern könnten. Es müsse daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der BF3 etwa im schulischen Bereich gerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, hinzuweisen, wonach der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216).
Im Gegensatz zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat seien die BF in Österreich schwächer integriert: Zwar hätten die BF1 und der BF2 den Besuch von Deutschkursen belegt, aber noch keine Deutschprüfungen absolviert. Abgesehen vom Besuch eines Basisbildungs-Seminars seien keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden, auch eine Erwerbstätigkeit sei nicht belegt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die BF1 und der BF2 die in Österreich verbrachte Zeit für den Aufbau von sozialen Kontakten in ihrem Unterkunftsort genützt hätten und am dortigen gesellschaftlichen Leben teilgenommen hätten, sei das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein hätten müssen. Sie hätten sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten dürfen, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen seien (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Auch der VfGH würde in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung beimessen, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolge, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. In diesem Fall müsse sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, würden im vorliegenden Fall schwerer als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich wiegen.
Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Das gegenständliche Verfahren habe ergeben, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt sein würden. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch ihre individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder drohe ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hätten die BF weder glaubhaft gemacht, noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt geworden. Selbiges gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration von den BF werde festgehalten, dass auf Grund deren siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Recht auf ein Privatleben verbunden sein würde. Zum Grad der Integration wurde festgehalten, dass BF 1 und BF 2 über Deutschkenntnisse verfügen und einen Deutschkurs absolviert haben würden. BF 1 und BF 2 würden keine Beschäftigung ausüben und seit XXXX keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung beziehen.
Obwohl die BF Indien bereits vor mehreren Jahren verlassen hätten, seien die Bindungen zum Heimatstaat nicht zur Gänze erloschen. Die BF seien in Indien aufgewachsen und würden durch den Aufenthalt weiterer Verwandter auch über eine familiäre Anknüpfung verfügen. Die BF 1 und BF 2 würden gesund und arbeitsfähig sein. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Rückkehr in deren Herkunftsland durchaus deren Existenz sichern könnten. Die BF würden nicht auf sich alleine gestellt sein, da diese mit Sicherheit gemeinsam mit deren Familie in deren Heimat zurückkehren würden.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht würden im Falle der BF 1 und BF 2 vorliegen. BF 1 und BF2 seien nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und seien deren Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen.
Die Frage, ob deren Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich diese deren unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wären, sei zu bejahen. Wie bereits im Bescheid ausgeführt hätten sich die BF während des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sein würde und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz abhängen würde. Es würde der ständigen Judikatur des VwGH entsprechen, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sein würden, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Die beiden Asylverfahren der BF 1 und BF 2 seien bereits negativ entschieden worden. In Fällen, in denen das Privat-, und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen, stelle eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sein würde, sei zu verneinen. Die BF 1 und BF 2 seien bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, denn sie würden seit dem XXXX zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sein.
BF 1 und BF2 würden gemeinsam mit BF 3 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Allerdings sei gegen alle BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Auch wenn sich BF 1 und BF 2 sieben Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden und Deutschkenntnisse vorzuweisen hätten, müsse berücksichtigt werden, dass BF 1 und BF 2 keine Ausbildung absolviert hätten, Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hätten und am österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen hätten können. Trotz deren A 2 Deutschkenntnissen und deren aus dem mehrjährigen Aufenthaltszeitraum ableitbaren Integration komme aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von BF 1 und BF 2 missachtete Ausreiseverpflichtung erheblich beeinträchtigt sein würden.
Da allen Punkten der Beschwerde entgegengetreten worden sei, habe sich somit weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbingen des BF eine derartige Gefährdung ergeben.
Die BF hätten keine beachtlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und würde keiner Arbeit nachgehen. Aus dem Beschwerdevorbringen seien keine neuen Tatbestände hervorgetreten, welche gegen die Entscheidung vom BFA gesprochen hätten. Die Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnis des BVwG rechtskräftig werden. Für die BF bedeute dies, dass diese mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sein würden. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde, könne er auch zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder im Falle der Einbringung einer Beschwerde dann durchführbar sein, wenn das BVwG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
6. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen noch einmal ausgeführt, dass dem Antrag auf zweiwöchige Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewährt worden sei. Dabei seien dafür keine Gründe genannt worden. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass die BF am Verfahren nicht mitgewirkt hätten und deshalb die Anträge zurückzuweisen gewesen wären.
Dagegen sei fristgerecht eine Beschwerde eingebracht worden und sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerde "zulässig, aber nicht begründet" sei.
Inhaltlich würde es sich um eine falsche Entscheidung handeln und würde eine mangelhafte Verfahrensführung vorliegen.
Die BF würden in Österreich hervorragend integriert sein; die Tochter sei in Österreich geboren und lebe hier wie jedes andere österreichische Kind.
Die belangte Behörde habe den BF im Rahmen des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgetragen Dokumente vorzulegen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX sei innerhalb der gewährten Frist ein Antrag auf eine zweiwöchige Fristerstreckung gestellt worden. Ohne diese abzuwarten, habe die belangte Behörde eine zurückweisende Entscheidung erlassen. Die beantragte Frist sei erst mit XXXX abgelaufen und die Behörde habe aber bereits mit XXXX den Antrag abgewiesen. Dabei sei keine Begründung erfolgt, warum dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben worden sei. Den BF sei im Ergebnis das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung des schon prima vista aussichtsreichen Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung genommen worden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und sei von Seiten der Behörde ohne Erklärung geblieben. In der Beschwerdevorentscheidung sei dem BFA offenbar gewahr geworden, dass eine zurückweisende Entscheidung vor dem BVwG keinen Bestand haben würde. Daher sei der Antrag abgewiesen worden.
In der Beschwerdevorentscheidung fehle aber eine tatsächliche inhaltliche Würdigung der Umstände. Die Familie würde ein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufweisen. BF 3 lasse keinen Unterschied zu einem anderen in Österreich geborenen und heranwachsenden Kind erkennen.
Auf Grund der außergewöhnlich guten Integration stelle sich die Rückkehrentscheidung als ungesetzlich und den Grundrechten widersprechend dar. Die BF würden sich bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhalten bzw. sei die Tochter bereits in Österreich geboren.
Aus den Unterlagen des Aktes sei ersichtlich, dass die Aufenthaltszeit in Österreich intensiv für die Integration und den Spracherwerb genützt worden sei.
Der bloße Verweis auf eine negative Asylentscheidung mit der Ausweisungsentscheidung würde an der Schutzwürdigkeit des Privatlebens nichts ändern, zumal die gesetzliche Antragsmöglichkeit für einen humanitären Aufenthalt als eine zweite Chance für abgelehnte, aber gut integrierte Asylwerber ins Leben gerufen worden sei.
Im gegenständlichen Fall sei u.a. die Richtigkeit der behördlichen Abwägung der Umstände und Beweiswürdigung strittig. Es sei von der Behörde nicht abgewogen worden, inwieweit sich die Entscheidung einer Außerlandesbringung auf das Kindeswohl der BF 3 auswirken würde. Zentrales Mittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei die Befragung durch einen unabhängigen Richter. Eine mündliche Verhandlung würde daher beweisen, dass die BF ausreichende Gründe haben würden, die eine Ausweisung auf Dauer unzulässig machen würde. Das BFA schreibe, dass die Beschwerden zulässig sein würden, aber nicht begründet seien. Dies würde einen Widerspruch zum Spruch, dass die Anträge unzulässig zurückzuweisen seien, darstellen.
Die Familie würde in Österreich sehr gut integriert sein und sei die kleine Tochter in Österreich geboren. Es sei nicht ersichtlich, woraus zu schließen sei, dass die Familie die öffentliche Ordnung stören würde. Für das Kind würde die sofortige Abschiebung durch ein nicht effektives Rechtsmittel mit der Gefahr bedroht sein ohne gerichtliche Beurteilung in ein Land abgeschoben zu werden, welches diesem völlig fremd sein würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfah