Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
ASVG §16Spruch
G302 2218162-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 08.03.2019, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2019, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 1 ASVG der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG für Herrn XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden: BF) beginnend ab 01.01.2019 mit EUR 280,83 festgesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die Herabsetzung des Beitragssatzes gleich den ASVG-Pensionisten begehre, als die Ungleichbehandlung von freiwillig Weiterversicherten gegenüber Pflichtversicherten im ASVG nach Pensionierung nicht gerechtfertigt sei. Es sei eine Ungleichbehandlung, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Herabsetzung gebe und auch, dass bei der Beurteilung des Beitragssatzes nicht nur die Pension, sondern auch Einkünfte wie Vermietung hinzuzurechnen seien sowie, dass das Einkommen des Ehegatten relevant sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist seit XXXX1974 bei der belangten Behörde als Selbstversicherter in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG versichert.
Der BF befindet sich seit XXXX2017 in Pension und bezieht Pensionsleistungen der XXXX in Höhe von derzeit EUR 2.673,90 brutto (14-mal jährlich). Zusätzlich bezieht der BF monatlich Einkünfte aus Vermietung in Höhe von EUR 600,- brutto.
Am 11.09.2017 beantragte der BF erstmals die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG. Diesem Antrag entsprechend wurde die Beitragshöhe ab 01.09.2018 mit EUR 278,76 monatlich festgesetzt. Die Herabsetzung war bis 31.12.2018 wirksam.
Mit dem nun gegenständlichen Antrag vom 22.10.2018 ersuchte der BF erneut um Herabsetzung der Beitragsgrundlage.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Der BF trat den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, insbesondere zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entgegen, sondern gründete seine Beschwerde lediglich mit der behaupteten Ungleichbehandlung von freiwillig Weiterversicherten gegenüber Pflichtversicherten im ASVG nach Pensionierung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beträgt gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2019 EUR 188,55.
Gemäß § 76 Abs. 2 ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.
Zum Einwand des BF, dass die belangte Behörde die beantragte Herabsetzung nach Gutdünken ohne Rechtsanspruch des Antragsteller bewilligen könne, wird auf die vom Hauptverband erlassenen "Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV 2010)" verwiesen, welche eine Rechtsverordnung gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG darstellen (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2014/08/0018) und gemäß § 31 Abs. 6 Z für die Sozialversicherungsträger verbindlich sind.
Diese Richtlinien lauten in der hier maßgebenden Fassung der Wiederverlautbarung 2010 auszugsweise wie folgt:
"Anwendungsbereich § 1.
(1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
(...)
Antrag § 2.
(1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).
(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.
(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wie weit dem Antrag stattzugeben ist.
Wirtschaftliche Verhältnisse § 3.
(1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind
-
sein Einkommen nach Abs. 2 und
-
Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. sonstige Einkünfte (z.B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
(...)
Beitragsgrundlage § 4.
(1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
(...)"
Gemäß § 77 Abs. 1 ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a ASVG, 7,55 %.
Der BF beantragte am 22.10.2018 gemäß § 76 Abs. 2 ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG.
Er bezieht nach eigenen Angaben im Jahr 2019 eine Pension der XXXX in Höhe von monatlich EUR 2.673,90 brutto (14-mal jährlich) sowie monatliche Einkünfte aus Vermietung in Höhe von EUR 600,- brutto.
Die monatliche Beitragsgrundlage ab Jänner 2019 ergibt somit EUR 3.719,55 (=2.673,90 * 14 / 12 + 600).
Der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung ab dem Beitragszeitraum Jänner 2019 ergibt somit EUR 280,83 (= 3.719,55 * 7,55 %).
Soweit der BF in der Anwendung des Beitragssatzes von 7,55 % eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die vom BF angestrebte Gleichbehandlung mit einem "Pflichtversicherten im ASVG nach Pensionierung" keine gesetzliche Grundlage und demzufolge auch keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 5,1 % gibt. Der von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Beitragssatz von 7,55 % gemäß § 77 Abs. 1 ASVG war daher nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2014/08/0018 in einem dem gegenständlichen sehr ähnlich gelagerten Fall - selbstversicherter pensionierter Rechtsanwalt zur Frage, ob die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG zu Recht unter Zugrundlegung beider Teile der Versorgungsleistung aus der Berufsunfähigkeitspension des BF vorgenommen und der Beitragssatz gemäß § 77 Abs. 1 ASVG richtig errechnet wurde).
Die Behandlung der Beschwerde in diesem Fall war zuvor vom Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.12.2013, B567/2013) mangels verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt worden und an den Verwaltungsgerichtshof (siehe oben zu Ro 2014/08/0018) abgetreten worden.
Auch die Ausführungen des BF zur rechtswidrigen Mitberücksichtigung seiner Einkünfte aus Vermietung bei der Bemessung der Beitragsgrundlage führen ihn nicht zum Erfolg. Gemäß der oben zitierten Richtlinie des Hauptverbandes (RBGKV 2010), ist als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat fallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht (§ 4 Abs. 1). Als Einkommen sind fallbezogen die "Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 leg. cit., in Anschlag zu bringen. Schon die Formulierung in § 3 Abs. 2 RBGKV, wonach das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten ist, lässt eine Außerachtlassung der Mieteinkünfte im Sinne der Beschwerdeausführungen keinen Raum.
Auch hinsichtlich der Einbeziehung seiner Unterhaltsansprüche besteht eine gesetzliche Grundlage (§ 76 Abs. 3 ASVG iVm § 3 Abs. 1 RBGKV 2010).
Für die gewünschte Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes und der Bemessung der Beitragsgrundlagen besteht somit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung.
Da eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht behauptet wurde und sich aus der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Herabsetzung, Krankenversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2218162.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019