TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/9 97/19/0849

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Veröffentlicht am 09.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1957 geborenen M S in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 1997, Zl. 307.687/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Juni 1996 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 19. Juni 1996 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Aufenthaltszweck gab die Beschwerdeführerin unter anderem "Familiengemeinschaft" mit ihrem Ehegatten, einem kroatischen Staatsangehörigen, an. Als besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung nannte sie im Antragsformular die Invalidität ihres Ehegatten.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.

In der dagegen erhobenen Berufung gab die Beschwerdeführerin eine Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk an und brachte neuerlich vor, ihr Ehegatte sei ein Pflegefall und benötige "dringendst meine tagtägliche Anwesenheit".

Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 25. Februar 1997 gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auch auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage ihren Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 10. Juni 1996 "bei der Vertretungsbehörde" eingebracht. Sie sei jedoch seit 7. Juni 1996 in Wien polizeilich gemeldet und habe sich lediglich zum Zwecke der Antragstellung kurzfristig ins Ausland begeben. Diese Beurteilungen würden auch dadurch bekräftigt, als sie ihre Berufung in Wien persönlich eingebracht habe und im Berufungsschreiben als Wohnsitz eine österreichische Adresse angegeben habe. Überdies habe sie den erstinstanzlichen Bescheid persönlich in Wien entgegen genommen.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt ihres Ehegatten, welcher Invalide sei, im Bundesgebiet unabsprechbare familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei jedoch aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen, insbesondere im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt und bringt vor, sie sei zwar in Österreich polizeilich gemeldet, nicht aber in Österreich aufhältig gewesen. Sie habe sich lediglich deshalb in Österreich polizeilich gemeldet, weil ihr die Vertretungsbehörde in Zagreb mitgeteilt habe, daß für die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG ein Wohnsitz in Österreich notwendig sei. Um diesen Wohnsitz nachzuweisen, habe sie sich in Österreich polizeilich anmelden müssen. Diese Anmeldung sei jedoch nicht von der Beschwerdeführerin persönlich durchgeführt worden, sondern von deren Tochter, die mit einem österreichischen Meldezettel nach Kroatien gefahren sei, damit die Beschwerdeführerin diesen dort ausfüllen und unterschreiben habe können. Danach sei die Tochter wieder nach Österreich gereist, um die Beschwerdeführerin polizeilich zu melden. Mit dem abgestempelten Meldezettel habe sie sich anschließend erneut nach Kroatien begeben, damit die Beschwerdeführerin diesen als Beweis eines Wohnsitzes in Österreich bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Zagreb habe vorlegen können. Wörtlich führt die Beschwerdeführerin sodann aus:

"Nach Erledigung dieses Formalaktes reiste die Beschwerdeführerin, in der Annahme die positive Erledigung des Antrages, nach Österreich, um ihren schwerkranken Mann zu pflegen."

Aus diesem Grund habe sie auch den abweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz persönlich an ihrer Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk entgegen genommen. Aufgrund des schlechten Zustandes ihres Ehegatten, der einen Schlaganfall erlitten habe und sich "auch heute noch nicht" selbst versorgen könne, habe sie "ehestmöglich nach Österreich einreisen" müssen. Diese Umstände habe die belangte Behörde aufgrund ihres fehlerhaften Ermittlungsverfahrens nicht erkennen können. Zudem habe sie Art. 8 MRK nicht ausreichend in ihre Überlegungen einbezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 14. März 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

§ 6 Abs. 2 AufG lautete in dieser Fassung:

"§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Die §§ 6 Abs. 1 Z. 1, 7 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 15 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1992 lauteten:

"§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1. gewöhnliche Sichtvermerke;

...

erteilt.

...

§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

...

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

...

§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

...

2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder

..."

Da die Beschwerdeführerin weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich ist.

Nach dem ua. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Vom Erfordernis, den Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, war nur dann abzusehen, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin zu diesem Personenkreis zählt. Die belangte Behörde hatte den Antrag der Beschwerdeführerin daher an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen.

Da § 6 AufG nicht zu entnehmen ist, der Antragsteller habe von sich aus glaubhaft zu machen, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wurde, ist das Vorliegen dieser Erfolgsvoraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 AVG von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgrund ihrer Vermutung, § 6 Abs. 2 erster Satz AufG solle umgangen werden, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0792). Zu ihren Annahmen hatte die belangte Behörde, die sich im angefochtenen Bescheid erstmals auf § 6 Abs. 2 AufG stützte, der Beschwerdeführerin auch Parteiengehör einzuräumen. Hingegen brauchte sie die Beschwerdeführerin zu solchen Angaben nicht zu hören, die diese im Verwaltungsverfahren selbst gemacht hatte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, sie habe den Bescheid der Behörde erster Instanz selbst in Wien entgegengenommen und in ihrer Berufung eine Wiener Wohnadresse angegeben. Sie tritt der erkennbaren Folgerung der belangten Behörde, sie habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland aufgehalten, auch in der Beschwerde nicht entgegen, sondern räumt vielmehr ein, nach ihrer im Ausland erfolgten Antragstellung in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Angesichts der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und ihres eigenen Beschwerdevorbringens kann die Schlußfolgerung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufgehalten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Hat sich die Beschwerdeführerin aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Ausland aufgehalten, so erweist sich die Abweisung ihres entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages nicht als rechtswidrig.

Auch mit ihrem Vorbringen, sie habe nach ihrer Antragstellung in das Bundesgebiet einreisen müssen, um ihren pflegebedürftigen, seit einem Schlaganfall gelähmten Ehegatten zu pflegen, kann die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nicht aufzeigen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 6 Abs. 2 (erster Satz) AufG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu verstehen, daß diese Bestimmung bei einer Antragstellung während der Dauer eines gewöhnlichen Sichtvermerkes nicht anwendbar ist, mit anderen Worten daß eine auf § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestützte Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unzulässig ist, wenn die Antragstellung während der Dauer eines gewöhnlichen Sichtvermerkes erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0525). Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Antragsteller während der Dauer eines gewöhnlichen Sichtvermerkes die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland abwartet.

Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen, vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet, die nach ihrem Vorbringen der Pflege ihres invaliden Ehegatten dienen sollte, die Ausstellung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1992 anzustreben. Nach Erteilung eines derartigen Sichtvermerkes wäre ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland während der Dauer dieses Sichtvermerkes einer Abweisung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG durch die belangte Behörde entgegen gestanden.

Dieses Ergebnis kann auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den §§ 2 Abs. 3 Z. 4 und 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie mit der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen von Fremden Bedacht genommen. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die belangte Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß die Umschreibung desjenigen Personenkreises, der ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt ist, Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des Falles der Beschwerdeführerin nicht entstanden. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil schon die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Wien, am 9. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190849.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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