Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2222343-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Angola, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 12.02.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Laut VIS-Abfrage verfügte die Beschwerdeführerin über ein von 30.10.2018 bis 13.12.2018 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Luanda/Angola.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (12.02.2019) gab die Beschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Den Entschluss zur Ausreise habe sie Ende November 2018 getroffen. Am 08.02.2019 sei sie mit einem Flugzeug nach Portugal gekommen und von dort mit einem Zug über unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Sie sei legal unter Verwendung ihres angolanischen Reisepasses ausgereist. Der Pass sei jetzt bei der Person, mit der sie bis nach Österreich gereist sei. Zu Portugal könne die Beschwerdeführerin nur angeben, dass sie dort auf der Durchreise gewesen sei. Sie habe sich lediglich ein paar Stunden in Portugal aufgehalten. Das Visum sei von einem Schlepper besorgt worden. Ein Geistlicher habe die Reise organisiert, er habe die Beschwerdeführerin in Luanda dem Schlepper vorgestellt und mit diesem sei sie dann gereist. Zu den Kosten der Reise könne sie nichts sagen; sie habe nichts bezahlt. Nunmehr wolle die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben.
Als Fluchtgrunde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei Aktivistin an der Universität gewesen und werde aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in Angola verfolgt.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.02.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 18.03.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 09.05.2019 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen; es gehe ihr gut. Sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht und könne keinerlei Beweismittel vorlegen. Nachgefragt, was mit ihrem angolanischen Reisepass passiert sei, erklärte sie, dass sie mit jemandem gereist sei, der alles in Händen gehabt habe. Sie habe diese Person nicht gut gekannt, es sei nur eine Zwischenperson gewesen, zwischen ihr und dem Priester, der die Reise organisiert habe. Der Priester habe gesagt, dass sich diese Person um alles kümmern werde, weshalb die Beschwerdeführerin der Person ihren Reisepass überlassen habe. Sie wüsste nicht, wie sie den Pass jetzt wieder zurückbekommen sollte, und könne weder Namen noch Adresse dieser Person nennen.
Befragt nach etwaigen Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie hier niemanden habe; es gebe lediglich einige Bekannte, die sie im Lager kennen gelernt habe.
Vorgehalten, dass im gegenständlichen Fall Portugal zur inhaltlichen Führung ihres Verfahrens zuständig sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gewusst habe, wohin die Reise gehen werde. Die Person habe ihr in Portugal gesagt, sie solle in den Zug steigen, weil sie nicht in Portugal bleiben könne, da dies die frühere Kolonialmacht von Angola gewesen sei.
Zur geplanten Vorgehensweise, die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Zustimmung Portugals dorthin außer Landes zu bringen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Portugal zurückkehren wolle, da sie dort wegen der Probleme, die sie in Angola gehabt habe, in Gefahr sein könnte. In Portugal würden viele Angolaner leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr Leben in Portugal in Gefahr sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, es sei sehr gefährlich, weil dort viele Angolaner leben würden. Konkrete Hinweise bzw. Bedrohungen gebe es nicht, sie habe sich ja nur zwei oder drei Stunden in Portugal aufgehalten.
Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sich betroffen zeigte, weinte und es ihr schwerfiel, zu reden, sodass ihr erklärt wurde, dass Portugal Mitglied der Schengen-Staaten sei, der Rechtstaatlichkeit gerecht werden müsse und Schutz und Sicherheit durch die dortigen Behörden biete. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin abermals an, nicht nach Portugal zu wollen und Angst zu haben. Wegen ihrer Probleme habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen.
Betreffend die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Portugal erklärte die Beschwerdeführerin, derzeit keine Stellungnahme abgeben zu können, da es bisher nicht möglich gewesen sei, ihr den Inhalt auf Portugiesisch zur Kenntnis zu bringen. Die anwesende Rechtsberatung vereinbarte mit der Beschwerdeführerin in der weiteren Folge einen konkreten Termin zur Besprechung des Länderinformationsblattes.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Portugal nicht gut leben könne und hier im Lager auch in psychologischer Behandlung sei. Sie denke, dass sie diese Möglichkeit in Portugal nicht hätte. Sie brauche Schutz, Hilfe und Unterkunft, und sie befürchte, ihr Leben in Portugal zu verlieren, falls jemand aus Angola sie dort sehe, der ihre Probleme kenne. Medizinische Befunde zu den vorgebrachten psychischen Problemen besitze die Beschwerdeführerin nicht. Sie sei im Zuge der Routineuntersuchung bei der Psychologin hier im Lager gewesen, habe nach einem Monat Termine für eine weitere psychologische Betreuung bekommen und könne den diesbezüglichen Terminkalender vorlegen. Wie bereits gesagt, brauche sie einfach Schutz und wolle an einem Ort sein, an dem es ihr gut gehe. Sie wünsche sich, eines Tages auch ihren Sohn und ihre Geschwister wieder zu finden. Sie habe keinen Kontakt aufgrund ihrer Probleme in Angola.
2. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29.05.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG gab das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2019 der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.05.2019 statt und behob den angefochtenen Bescheid zur Gänze.
5. Am 17.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie zu Beginn unter anderem an, im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben und nach wie vor keine Beweismittel vorlegen zu können.
Zur Frage, wie die Einreise in Portugal abgelaufen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Flugzeug nach Portugal eingereist sei. Wo sie weggeflogen und wo sie angekommen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur, von Angola ausgereist zu sein. Über Nachfrage gab sie an, sie sei vom Flughafen in Luanda weggeflogen und an irgendeinem Flughafen ausgestiegen. Weiter nachgefragt ergänzte sie, dass sie nur den Namen Lissabon gehört habe. Sie sei gemeinsam mit einer Person gereist und sie seien dann aus dem Flughafen hinausgegangen und in einen Zug gestiegen. Befragt, was am Flughafen passiert sei und ob es eine Passkontrolle gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich alle Dokumente in der Hand dieser Person befunden hätten; Kontrollen habe es keine gegeben. Sie seien aus dem Flughafen hinausgegangen, in einem Café gewesen, dann mit dem Bus zum Bahnhof gefahren und dann in einen Zug gestiegen. Das sei das erste Mal gewesen, dass sie nach Portugal eingereist sei. Auf die Frage, ob nur sie selbst nicht kontrolliert worden sei, oder ob die anderen Mitreisenden auch nicht kontrolliert worden seien, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien alle in einer Schlage gewesen, die Person habe die Dokumente vorgewiesen, es habe also sehr wohl eine Kontrolle gegeben und die Person habe bei dieser Kontrolle die Dokumente vorgezeigt. Zum Zeitpunkt der Einreise gab die Beschwerdeführerin an, sie sei an einem Samstag im Februar dieses Jahres eingereist. Sie sei nicht mehr im Besitz ihres Reisepasses. Ihr Pass sei immer in den Händen dieser Person gewesen. Ein Geistlicher habe sie dieser Person vorgestellt; zuvor habe die Beschwerdeführerin diese Person nicht gekannt. Es sei ein Mann gewesen. Wie der Mann heiße und wo er jetzt sei, wisse sie nicht. Sie sei von Luanda in Angola mit diesem Mann zusammen abgereist und mit ihm an einem Bahnhof angekommen. Dort habe er sie alleine zurückgelassen und ihr gesagt, dass sie jetzt auf sich alleine gestellt sei. Wo der Bahnhof gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wie sie dann weitergereist sei und wo sie angekommen sei. Über neuerliche Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, der Bahnhof sei in Portugal gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie nach Österreich kommen werde. Sie kenne Europa gar nicht.
Vorgehalten, dass ihre Angaben nicht nachvollziehbar seien, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie aus dem Flugzeug ausgestiegen, dann in einem Café gewesen und danach mit einem Bus zum Bahnhof gefahren sei. Dann seien sie gemeinsam nach Österreich gefahren und danach habe sie der Mann verlassen. Wie lange die Reise von Angola nach Österreich gedauert habe, könne sie nicht sagen, da ihr so viele Dinge durch den Kopf gegangen seien, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Abermals nachgefragt, ergänzte sie, sie sei in Angola in der Nacht abgereist und dann am Morgen in Portugal angekommen, als es schon hell gewesen sei. In Portugal sei sie weniger als zwei Stunden aufhältig gewesen. Der Mann habe mehr mit jemandem am Telefon gesprochen als mit der Beschwerdeführerin. Im Café seien sie eine Stunde gewesen. Die gesamte Reise bis Österreich habe etwa drei Tage gedauert, weil sie mehrmals den Zug gewechselt hätten. Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem angolanischen Reisepass ausgereist sei. Der Priester habe sie der Person vorgestellt und gesagt, dass die Person ihr weiterhelfen werde. Und die Person habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr immer folgen solle und sie sich um alles kümmern werde.
Vorgehalten, wie sie sich erkläre, dass ihr Visum von Oktober bis Dezember 2018 gültig gewesen sei und sie angeblich erst im Februar 2019 eingereist sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dieses Visum nicht besorgt habe. Der Priester habe ihren Reisepass verlangt und sie hätten sich darum gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe nur ein paar Papiere unterschrieben. Sie wisse nicht, wie das alles organisiert worden sei. Befragt, ob sie ein weiteres Visum für Portugal gehabt habe, wiederholte sie, dass sie über die Visaangelegenheit nichts wisse. Man habe ihr lediglich gesagt, dass sie nun abreisen werde. Sie sei weder in Besitz der Zugfahrkarten noch des Flugtickets.
Befragt, in welchen Ländern sie sich zwischen Portugal und Österreich aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Portugal etwas lesen habe können, weil es auf Portugiesisch geschrieben gewesen sei; außerdem sei sie sehr müde auf der Reise gewesen. Grenzkontrollen habe es keine gegeben; ihr seien keine Schilder oder dergleichen aufgefallen. Die einzige Kontrolle sei im Zug gewesen; man habe die Zugtickets kontrolliert.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann abermals zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, sie nach Portugal außer Landes zu bringen. Dazu gab sie an, sie wolle nicht nach Portugal. Sie halte die Gründe, die sie das letzte Mal vorgebracht habe, aufrecht. Sie wisse nicht, was sie noch hinzufügen solle.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nun ihre weiße Karte bekommen habe und eine medizinische Betreuung und Behandlung brauche. Seit zwei Tagen komme Blut aus ihrer Nase. Außerdem habe sie ihre Brille verloren und brauche eine neue.
Über Nachfrage des Vertreters, ob sie eine Beziehung in Österreich führe, nannte die Beschwerdeführerin den Namen ihres Freundes. Das genaue Geburtsdatum konnte sie nicht angeben. Sie führte aus, er sei Staatsangehöriger der DR Kongo, sei legal in Österreich und habe Dokumente. Im Protokoll wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tasche nachschauen musste, wie der Name des Freundes laute. Dazu erklärte sie, dass der Freund ihr einen Meldezettel gegeben habe, und sie nachschauen müsse, wie man den Namen genau schreibe. Der Vertreter gab dazu an, dass der Freund in Besitz eines grauen Passes sei. Nachgefragt, ob sie mit dem Freund im gemeinsamen Haushalt wohne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie hätten sich hier in Österreich im Lager kennengelernt. Die Beschwerdeführerin sei im Februar nach Österreich gekommen und seit etwa April bestehe die Beziehung. Vorgehalten, weshalb sie bei der ersten Einvernahme im Mai 2019 diese Beziehung nicht erwähnt habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht danach gefragt worden. Daraufhin wurde ihr nochmals die damals sehr wohl gestellte Frage vorgelesen. Weiter nachgefragt, ob sie finanziell abhängig von ihrem Freund sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ein bisschen von ihm abhängig, aber nicht viel. Er gebe ihr zu essen, kaufe ihr Nahrungsmittel und gebe ihr manchmal Geld, um ein Ticket zu kaufen. Als sie im Lager gewesen sei, habe sie gearbeitet und etwas Geld verdient. Sie habe also auch noch ein paar Ersparnisse. Ihr Freund arbeite derzeit am Flughafen.
Abschließend wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie den Meldezettel des Freundes vorlegen könne. Festgehalten wurde, dass sich dort der Name des Freundes als Unterkunftgeber finde. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie nicht mit ihrem Freund zusammenwohne. Er habe den Meldezettel nur ausgefüllt, der sei aber nicht gültig.
Der Vertreter brachte abschließend vor, dass das Asylverfahren bereits zugelassen worden sei, sodass sich Österreich für zuständig erklärt habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Portugal traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).
Quellen:
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EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017
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SEF - Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (o.D.): Attributions, https://www.sef.pt/portal/v10/EN/aspx/organizacao/index.aspx?id_linha=4166&menu_position=4131#0, Zugriff 4.7.2017
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail
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DU - Portugiesische Dublin Unit (17.3.2016): Auskunft der Dublin Unit, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vgl. Asylgesetz, Art. 77ff.).
Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Art. 53). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).
Unbegleitete Minderjährige (UM) müssen gegenüber den Behörden vertreten werden. Das Asylgesetz 26/2014 regelt diese Vertretung. Darüber hinaus regeln andere Gesetze die Vormundschaft bis zum 18. Geburtstag. Die unmittelbare Schutzmaßnahme der Familiengerichte ist üblicherweise die Unterbringung in einer angemessenen Schutzeinrichtung. Dort haben die Minderjährigen außerdem das Recht auf Bildung, Taschengeld, usw. Die Vertretung des UMA wird üblicherweise der NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) übertragen, die als einzige in Portugal differenzierte Unterbringung und Unterstützung für UMA anbietet. CPR hat damit (in der Regel in der Person des Direktors des betreffenden Unterbringungszentrums für UM) de facto die Vormundschaft und kümmert sich, neben der rechtlichen Unterstützung während des Asylverfahrens, auch um alle Belange des UMA abseits des Asylverfahrens (Zugang zu Bildung, Krankenversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse, Ausbildung usw.) Wie Erwachsene erhalten auch Minderjährige ein wöchentliches Taschengeld (ENGI o.D.).
Quellen:
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Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
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EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017
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EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017
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ENGI - European Network for Guardianship Institutions (o.D.):
Dublin Support - Portugal,
http://engi.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-portugal/, Zugriff 7.4.2017
Non-Refoulement
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).
Quellen:
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Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
Versorgung
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).
Quellen:
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Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
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EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/337195/479959_de.html, Zugriff 4.7.2017
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/336607/479290_de.html, Zugriff 4.7.2017
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Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
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WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf, Zugriff 4.7.2017
Schutzberechtigte
Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Portugal mit dem positiven Abschluss des Asylverfahrens gegeben (EASO 2.2016).
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Art. 67, 70-74, 76)
Das Kontaktzentrum des Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) setzt weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung und Integration von Migranten. Die 6. Auflage des "Choices"-Programms für die soziale Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus benachteiligten Familien, vor allem Nachkommen von Immigranten und ethnischen Minderheiten, läuft bis 2018. Das Migrantenorientierungsprogramm wurde als landesweite Initiative einer Gruppe lokaler Partner gegründet, die darauf abzielt Freiwilligenarbeit, den Austausch von Erfahrungen und Unterstützung für Migranten zu fördern. Ein Begrüßungshandbuch zum portugiesischen Gesundheitssystem für Ausländer und eine Website für Patienten-Mobilität, welche strukturierte Informationen für den Zugang von ausländischen Staatsangehörigen zum Gesundheitssystem bieten, wurden entwickelt und verteilt. Themen sind u.a. die Eintragung von ausländischen Staatsangehörigen in das nationale Gesundheitssystem, die Befreiung von Gebühren und die Einrichtung eines gesunden Ernährungsplans für spezifische Flüchtlingsgruppen. Das Hochkommissariat für Migration (ACM) stellte ein "Intercultural School Kit" vor, das Bildungsmaterial zu interkulturellen Aspekten online zugänglich macht und von Lehrern und anderen für Bildung verantwortlichen Akteuren genutzt werden kann. Portugal setzte 2015 eine Reihe bewährter Maßnahmen fort, wofür das Land wie auch schon in den Vorjahren durch MIPEX (Migrant Integration Policy Index) als eines der Länder mit der besten Integrationspolitik anerkannt wurde (EK 4.7.2016).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
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Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
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EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017
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WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf, Zugriff 4.7.2017
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei in Besitz eines portugiesischen Visums, ausgestellt am 25.10.2019 von der portugiesischen Botschaft in Luanda, gültig von 30.10.2018 bis 13.12.2018. Aufgrund des Abgleichberichts zur VIS-Abfrage stehe auch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Angaben bezüglich des behaupteten Zeitpunktes der Einreise in Portugal am 08.02.2019 seien aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwischen 30.10.2018 und 13.12.2018 in Portugal eingereist sei, und zwar unter Verwendung ihres zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Visums. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten dieses wiederum verlassen habe, gebe es nicht, weswegen ein Erlöschen der Zuständigkeit Portugals nicht eingetreten sei.
Betreffend die Ansicht des Vertreters, wonach das inhaltliche Verfahren in Österreich zu führen sei, da es sich um ein bereits zugelassenes Verfahren handle, wurde darauf verwiesen, dass die Zulassung einer zurückweisenden Entscheidung nicht entgegenstehe (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624).
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte das BFA fest, es bestünden in ihrem Fall keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten, die einer Überstellung nach Portugal entgegenstünden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe Angst, in Portugal in Probleme mit dort lebenden Angolanern zu geraten, wurde sie auf die Möglichkeit verweisen, sich in Portugal an die dortigen Polizeibehörden zu wenden.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sich ihr Freund in Österreich aufhalte, der hier anerkannter Flüchtling sei. Sie lebe mit dem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt; ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu dem Freund bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen von dem Freund habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person könne nicht festgestellt werden.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
7. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, die Behörde verkenne, dass Portugal keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Einerseits nehme Portugal Asylwerber in Massen auf, die Flüchtlingslager seien überfüllt, von einer ausreichenden Versorgung könne somit keine Rede sein. Andererseits leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen und sei seit ihrer Flucht aus Angola massiv traumatisiert. Daher werde sie derzeit psychologisch betreut. Sie habe bereits ein enges Vertrauensverhältnis zu ihren Betreuern aufbauen können. In Portugal müsse sie von vorne anfangen, erneut Fuß fassen und würde sie dies völlig aus der Bahn werfen. Eine Rückkehr dorthin sei ihr schon deshalb nicht zumutbar.
Die Behörde übersehe auch, dass Portugal viele Asylwerber aus Angola aufnehme. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Land wegen politischer Probleme geflüchtet und wäre dort wieder mit ihren Landsleuten konfrontiert. Es käme erneut zu Problemen und Konfrontationen. Hier in Österreich könne sie anonym leben.
Jedenfalls hätte die Behörde die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling beachten müssen und im Hinblick auf Art. 8 EMRK den Selbsteintritt verfügen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Angola, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 12.02.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Sie verfügte über ein von 30.10.2018 bis 13.12.2018 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Luanda/Angola, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten seit ihrer Einreise nicht verlassen.
Das BFA richtete am 26.02.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal, welchem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 18.03.2019 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Portugal sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat im März und April 2019 psychologische Beratungsgespräche in Anspruch genommen. Sie leidet an keinen äußerst schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführerin hat seit April 2019 einen Freund in Österreich. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund ist nicht gegeben; die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt.
2. Beweiswürdigung:
Auf Grund des Treffers in der VIS-Datenbank steht fest, dass die Beschwerdeführerin über ein von 30.10.2018 bis 13.12.2018 gültiges Schengen-Visum Typ C verfügte, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Luanda/Angola, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie erst am 08.02.2019 (nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) in Portugal eingereist sei, wurden bereits vom BFA völlig zurecht als unglaubwürdig gewertet. Einerseits äußerte die Beschwerdeführerin sich insgesamt vage zur Einreise und gab näherer Informationen erst über mehrmalige Nachfrage Preis, sodass davon auszugehen war, dass sie die wahren Begebenheiten zu verschleiern versuchte. Andererseits sprach sie letztlich von einer problemlosen Passkontrolle am Flughafen in Lissabon, was eindeutig für einen früheren Einreisezeitpunkt spricht, nämlich einen im Zeitraum der Gültigkeitsdauer des Visums. Dafür, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich etwa wieder verlassen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Portugals ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der portugiesischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Portugal nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Portugal den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Terminkarte, die mit dem Vorbringen in Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin psychologische Betreuung in Anspruch nimmt. Konkrete Befunde wurden nicht vorgelegt, weder zu den psychischen Beeinträchtigungen noch zum Nasenbluten oder der Fehlsichtigkeit, und wurde auch in der Beschwerde dazu kein weiterführendes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Dass kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund besteht, lässt sich auch daraus erkennen, dass in der ZMR-Abfrage ein anderer Unterkunftgeber aufscheint. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.