Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
G311 2151715-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX (Entsendebetrieb), Italien, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.01.2017 betreffend Ablehnung der Bestätigung der EU-Entsendung und Untersagung der Entsendung für XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Urkaine, GZ: XXXX / GF: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2019, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für eine EU-Entsendung liegen hinsichtlich des XXXX vom 22.11.2016 bis 31.12.2016 vor.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
EU-Entsendebestätigung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2151715.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019