Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W165 2199083-1/3E
W165 2199082-1/3E
W165 2199076-1/3E
W165 2199078-1/3E
W165 2199077-1/3E
W165 2199081-1/3E
W165 2199074-1/3E
W165 2199079-1/3E
W165 2199075-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 17.05.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/Recht/0018/2018, aufgrund der Vorlageanträge der 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX
geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX ,
geb. XXXX , 8. XXXX , geb. XXXX und 9. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 16.03.2018, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Somalias, brachten am 03.08.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis-Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde die angebliche Tochter bzw. Schwester der BF angegeben.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.07.2015, Zl. 1046765206-140228007, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Das BFA teilte der ÖB Addis-Abeba nach Erhalt der Anträge gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
Nach Abgabe einer Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die BF und Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA wurden die Einreiseanträge mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.03.2018 gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen die Bescheide wurden am 03.05.2018 fristgerecht Beschwerden eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2018 wies die ÖB Addis-Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit bisheriger Begründung als unbegründet ab.
Am 28.05.2018 wurden Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.06.2018, wurde die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 23.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, wurde die vollständige Zurückziehung der Beschwerden beantragt. Begründend wurde angeführt, dass die Bezugsperson und die BF einen Antrag über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Mit Zurückziehung der Beschwerden mit beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2019 eingelangtem Schreiben ihrer bevollmächtigten Vertreterin haben die BF dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass die Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen waren.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2199083.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019