Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2169159-1/8E
W189 2217836-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und
2.) XXXX , geb., XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 28.07.2017, Zl. 1111096901-160514179 und 2) vom 20.03.2019, Zl. 1216154003-190002161, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 11.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt.
In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer am 06.07.2017, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und über seine Fluchtgründe näher befragt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.07.2017 den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag zuerkannt worden.
3. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 22.08.2017 Beschwerde.
4. Für den mj. Zweitbeschwerdeführer, der am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, stellte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter am 21.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 20.03.2019 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
6. Für den mj. Zweitbeschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2019 rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2017 sowie am 11.04.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2019 in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde und die des mj. Zweitbeschwerdeführers mündlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2019 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 sowie die Beschwerde des mj. Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Erstbeschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin die Aussage, seine Beschwerde und die seines mj. Sohnes zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Erstbeschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W189.2169159.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019