Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2219850-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 733605205/180141571, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Dem Beschwerdeführer, einem damals minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.07.2004, Zahl 249262/0-XIV/08/04, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 Asyl im Wege der Erstreckung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig. Laut Strafregister der Republik Österreich weist er die folgenden Verurteilungen auf:
XXXX
§ 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z1 StGB
§ 142 (1) StGB
§ 91 (2) StGB
...
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
...
XXXX
§ 136 (1) StGB
§§ 125, 126 (1) Z 1 StGB
...
Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat
XXXX
§§ 127, 129 (1) Z 1 und 2 StGB, § 15 StGB
...
Geldstrafe von 210 Tags zu je 4,00 EUR (840,00 EUR) im NEF 105 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
...
Jugendstraftat
XXXX
....
Keine Zusatzstrafe
...
XXXX
§ 28a (1) 5. Fall SMG
...
Freiheitsstrafe 3 Monate
...
Jugendstraftat
...
XXXX
§ 83 (1) StGB
§ 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB
§ 87 (1) StGB
...
Freiheitsstrafe 20 Monate
Jugendstraftat
XXXX
Freiheitsstrafe 3 Monate
...
2. Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 29.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ein, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2019 im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen Frist u.a. bekannt zu geben, aus welchem Grund er zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation eine Gefährdung befürchte, außerdem wurde er zur Darstellung seiner privaten und familiären Situation sowie seines Gesundheitszustands aufgefordert.
Eine bezughandende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Dieser habe am Verfahren zur Feststellung, ob er internationalen Schutz noch benötige, nicht mitgewirkt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht wahrgenommen. Er habe den Brief der Behörde zwar behoben, jedoch nicht auf diesen reagiert. Der Beschwerdeführer habe niemals eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht, zumal er den Asylstatus nur im Familienverfahren erhalten hätte. Auf Grund der Länderberichte stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Tschetschenien oder in einem anderen Teil der Russischen Föderation bestreiten können werde, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der die Sprache seines Herkunftsstaates spreche und mit der Kultur vertraut sei. Zudem könnte er seine familiären Bezugspersonen um Hilfe fragen. Es sei demnach nichts ersichtlich, das diesen in eine ausweglose Lage bringen würde. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und wegen Verbrechen und Vergehen zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Österreichs dar, zumal er jeweils bereits nach kurzer Zeit rückfällig geworden wäre. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
2.3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 29.05.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei 2003 im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Er sei in Österreich aufgewachsen, habe hier den Kindergarten und die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Über seinen Herkunftsstaat habe er keine Kenntnis, er habe dort weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer pflege intensiven Kontakt mit seiner in Österreich aufhältigen Familie, welche ihn wöchentlich in der Justizanstalt besuche und ihn finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch. Seine Straftaten würden aus jugendlichem Leichtsinn herrühren, zudem sei er suchtmittelabhängig gewesen. Er bemühe sich jedoch stets, sich zu bessern und habe daher bereits eine Anti-Aggressionstherapie und eine Entzugstherapie in Anspruch genommen. Er werde sich in Zukunft bemühen, einem geregelten Alltag nachzugehen und nicht mehr straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein soziales Umfeld aufgebaut und sei gut integriert. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich daher als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 EMRK. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Bei einer Rückkehr würde dieser in eine aussichtslose und existenzbedrohende Notlage geraten. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und das zehnjährige Einreiseverbot würden einen massiven Eingriff und eine schwere Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren im Vorfeld der Bescheiderlassung weder einvernommen, noch hat die Behörde (erkennbar) Einsicht in die ursprünglichen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten genommen. Ebensowenig hat die Behörde hinreichende Ermittlungen zur konkreten privaten und familiären Situation sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten getroffen.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die Nachvollziehbarkeit dahingehend fehlt, aufgrund welchen konkreten Tatbestandes die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt ist, wodurch eine nachprüfende gerichtliche Kontrolle verunmöglicht wird. Ebensowenig wurden im gegenständlichen Verfahren taugliche Ermittlungen zur aktuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers getroffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse).
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen wird im Spruch der bekämpften Entscheidung "§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG" genannt, welcher darauf verweist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungsgründe eingetreten sei. In der Entscheidungsbegründung wird jedoch verabsäumt, eine abschließende Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand vorzunehmen, sodass nachvollziehbar wäre, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts bzw. Verhaltens des Beschwerdeführers die Aberkennung des Asylstatus letztlich erfolgt ist.
So beschränken sich die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid (Seite 4) auf folgende Passage:
"Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland, der Russischen Föderation, einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Ihr Heimatland vor.
Sie sind arbeitsfähig."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich sodann folgende Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
"§ 7 Abs. 1 AsylG sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor:
Bei Ihnen liegt Ziffer 2 vor, zumal Sie keine Gefährdungslage für sich persönlich dargestellt haben und somit davon ausgegangen werden kann, dass Sie keine haben würden. Auch fallen Sie nicht mehr in das Familienverfahren, zumal Sie straffällig geworden sind und ist dies auch ein Unterschied zur Schutzgewährung, umso mehr Sie damals noch in das Familienverfahren gefallen sind.
Ihnen war daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, umso mehr Sie keine Gefährdungslage für sich beansprucht haben und nicht mehr in das Familienverfahren fallen, zumal Sie mehrmals straffällig angefallen sind.
Es sei nochmals erwähnt, dass in Ihrem Fall von einer positiven Zukunftsprognose Abstand genommen werden musste, da die Schwere Ihrer Straftaten dies nicht zulässt. Sie haben wissentlich andere Mitbürger ausgeraubt und auch noch weitere Straftaten verübt, wie man an der Anzahl der Verurteilungen eindeutig erkennen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie solch eine Straftat nicht wieder machen, somit kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden."
Welchen konkreten Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention die Behörde als erfüllt erachtet, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen; ebensowenig wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid geprüft, ob der Beschwerdeführer durch sein strafbares Verhalten allenfalls ein "besonders schweres Verbrechen" begangen hat, welches eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtfertigen würde.
Soweit die Behörde begründend darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ursprünglich im Familienverfahren zuerkannt bekommen und demnach nie eine asylrelevante Gefährdung vorgebracht hätte, ist zunächst festzuhalten, dass der Bescheid über die Zuerkennung des Asylstatus an den Beschwerdeführer nicht im Verwaltungsakt einliegt und auch im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt wird, sodass es auch hier an Nachvollziehbarkeit über die Gründe, welche ursprünglich zur Asylgewährung geführt haben, fehlt. Dem Bescheid lässt sich auch nicht entnehmen, von wem der Beschwerdeführer seinen Status ursprünglich abgeleitet hat und aus welchem Grund die Zuerkennung des Status an das Familienmitglied des Beschwerdeführers ursprünglich erfolgt ist. Demnach fehlt es auch an einer Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls in Zusammenhang mit den ursprünglichen Gründen der Zuerkennung des Asylstatus an seine Bezugsperson im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte.
Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer zu allfälligen neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen einvernommen.
Demnach ist keine taugliche Grundlage für die Feststellung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in der Russischen Föderation drohen würde.
Die Behörde stützt das Vorliegen eines (nicht näher spezifizierten) Aberkennungstatbestandes sowie das Nichtvorliegen eines sonstigen Rückkehrhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Wesentlichen auf ein vom Beschwerdeführer unbeantwortet gebliebenes schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes. Dies kann jedoch als Ermittlungsgrundlage für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Erlassung einer mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen den seit seinem dritten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig gewesenen Beschwerdeführer keinesfalls als ausreichend erachtet werden (vgl. auch die Erwägungen in BVwG 11.6.2019, W226 2212648-1). Im gegenständlichen Fall scheint eine persönliche Einvernahme auch deswegen zwingend geboten, zumal dem unvertretenen Beschwerdeführer im schriftlichen Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt wurde, dass aufgrund der begangenen Straftaten ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, die Aberkennung jedoch in der Folge auf einen anderen Tatbestand gestützt wurde.
Indem das Bundesamt nicht einmal eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Einsicht in die ursprünglichen Gründe der Statuszuerkennung (an die Bezugsperson) genommen hat, erweist sich das Vorgehen der Behörde als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes sowie eines allfälligen aktuellen Rückkehrhindernisses gesprochen werden kann.
Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren infolge Einvernahme des Beschwerdeführers offenzulegen haben, aufgrund welchen individuellen Sachverhalts bzw. gesetzlichen Tatbestandes eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen soll und die für die Entscheidung maßgeblichen Ermittlungsergebnisse darzulegen zu haben, da eine nachprüfende Kontrolle der behördlichen Entscheidung nur auf diesem Weg sinnvoll möglich sein wird.
Auch für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fehlt es daher an einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage. In diesem Zusammenhang wurden auch keine Ermittlungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse des achtzehnjährigen Beschwerdeführers, der sich seit dem dritten Lebensjahr in Österreich befindet, getroffen, welche die Feststellung tragen könnten, dass dieser nach einer Rückkehr uneingeschränkt am russischen/tschetschenischen Arbeitsmarkt teilnehmen und dadurch seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können werde.
2.2.2. Im Übrigen erweisen sich auch die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als unzureichend, so-dass nicht nachvollzogen werden kann, anhand welcher Entscheidungsgrundlage die Behörde von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber dessen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgeht und demnach eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt erachte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 16 Jahren im Bundesgebiet, sein Aufenthalt war überwiegend durch seine Rechtsstellung als Konventionsflüchtling legitimiert.
Weder im Zuge der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, noch im Zuge der Bemessung des Einreiseverbotes wurde von der Behörde eine Auseinandersetzung mit den konkreten Straftaten des Beschwerdeführers vorgenommen. Eine Auseinandersetzung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vollends unterlassen; vielmehr wird in pauschaler Weise sinngemäß darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar Verwandtschaft habe, zu dieser jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis stünde und im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden (vgl. Bescheid, Seite 56). Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 2003 und demnach seit seinem dritten Lebensjahr durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, greift diese Begründung - welche sich auf keine konkreten Ermittlungsergebnisse stützt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor dem Bundesamt einvernommen worden ist - jedenfalls zu kurz. Wenn auch eine amtswenige Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher wiederholt straffällig geworden ist und die begangenen Taten ihrem Unrechtsgehalt nach nicht zu verharmlosen sind, entbindet dieser Umstand die Behörde nicht davon, einzelfallspezifische Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu treffen und aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall allenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vorliegt. Gleiches gilt für die Bemessung der Dauer eines allenfalls zu verhängenden Einreiseverbotes. Da der angefochtene Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit den konkreten vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sowie den privaten und familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers enthält, lässt sich auch nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Behörde die Notwendigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren als gegeben erachtet. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer daher auch zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich einvernehmen zu haben und sich im Rahmen der im Falle der neuerlichen Prüfung einer Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessensabwägung/Gefährdungsprognose mit seinem konkreten strafrechtswidrigen Fehlverhalten auseinandersetzen zu haben. Zudem kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zu (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Auch aus diesem Grund scheint eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers - welcher beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat - im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits durch das BFA unumgänglich.
2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einmal einvernommen wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) "ergänzende" Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).
2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2219850.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019