TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 W215 2157392-2

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W215 2157392-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag vom 11.07.2014, Zahl 821551910-14784354, von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht:

A)

Der Antrag von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) und § 31 Abs. 1 VwGVG, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das Bundesgebiet, hält sich hier, laut eigenen Angaben, seit 29.09.2009 auf und stellte, nachdem er drei erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, am 11.07.2014 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt".

Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht auf einen zugestellten Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, diesen Antrag vom 11.07.2014 gemäß § 56 AsylG und § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017, Zahl W237 2157392-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an dem Beschwerdeführer am 31.08.2017 in Rechtskraft.

2. Am 24.06.2019 langte eine Aktenvorlage vom 14.06.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Hinweis auf eine beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingetretene "unglückliche Verkettung eines Missverständnisses mit einem manipulativen Versehen" wurde der Akt samt darin einliegender Säumnisbeschwerde vom 27.03.2018 vorgelegt. In der Säumnisbeschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, zusätzlich gemäß § 10 Abs. 3 AsylG über eine Rückkehrentscheidung absprechen hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm Art 8 VwGVG erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt am 11.07.2014 einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, diesen Antrag vom 11.07.2014 gemäß § 56 AsylG und § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017, Zahl

W237 2157392-1/4E, wurde eine fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 31.08.2017 in Rechtskraft.

2. Am 24.06.2019 langte gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 27.03.2018, im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, zusätzlich gemäß § 10 Abs. 3 AsylG über eine Rückkehrentscheidung absprechen hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm Art 8 VwGVG erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossen Verfahren und zur aktuellen Säumnisbeschwerde (siehe Feststellungen 1. und 2.) ergeben sich aus dem Inhalten des vorliegenden Verfahrensakts, sowie dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/16/0102, erneut ausgesprochen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH 30.06.2017, 2013/07/0262), welche ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung ist (vgl. etwa VwGH 28.02.2012, 2010/15/0169).

In seinem Erkenntnis vom 27.04.2017, Ra 2017/07/0028, führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung nur der Spruch eines Berufungsbescheides in Rechtskraft erwuchs. Seine Begründung entfaltete - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG - in der Regel keine Bindungswirkung; und zwar weder für das Folgeverfahren noch für andere Verfahren (vgl. E 29.01.2014, 2012/12/0047; B 13.11.2013, 2013/04/0122; E 17.04.2013, 2012/12/0129; E 16.02.2012, 2010/01/0033).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0078, ausgeführt, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

In gegenständlicher Säumnisbeschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, zusätzlich gemäß § 10 Abs. 3 AsylG über eine Rückkehrentscheidung absprechen hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm Art 8 VwGVG erhoben.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass aus dem Spruch des Bescheides vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich um eine abschließende Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 11.07.2014 handelt und nicht etwa nur um einen "Teilerledigung"; auch die Begründung des Bescheides lässt daran keinen Zweifel. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, wie aus dem bindenden Spruch des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017, Zahl

W237 2157392-1/4E, hervorgeht, abgewiesen. Da somit bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers vom 11.07.2014 seit 31.08.2017 eine entschiedene Sache vorliegt, ist es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. bei Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, ein weiters Mal über diesen Antrag zu entscheiden, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer gibt an, sich seit 29.09.2009 in Österreich aufzuhalten. Nach zehn Jahren im Bundesgebiet ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht und es konnte daher von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt steht fest, weder weicht dieser Beschluss von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe diesbezüglich die weiter oben zitierte Judikatur zu A Zurückweisung der Beschwerde). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2157392.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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