Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
BBG §40Spruch
W166 2219985-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.06.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 05.06.2019 abgeändert wie folgt:
Der Antrag vom 31.12.2018 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war in Besitz eines bis zum 30.05.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und stellte am 31.12.2018 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), welchem sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.06.2019 ab, da mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt und stützte sich die belangte Behörde dabei auf das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, welches zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass durchgeführt wurde.
Gegen den ihren Antrag vom 31.12.2018 abweisenden Bescheid vom 05.06.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde die Beschwerde nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 19.06.2019 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.06.2019 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war in Besitz eines bis zum 30.05.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte - vor Ablauf der Befristung - am 31.12.2018 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass.
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 05.06.2019 - nach Ablauf der Befristung des Behindertenpasses - ab, da sich der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nicht verändert habe.
Mit Schreiben vom 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. - unbefristet - übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fremdakt. Die Feststellung der Befristung des Behindertenpasses bis zum 30.05.2019 ergibt sich insbesondere aus dem dem Akt einliegenden "Datenstammblatt Behindertenpass" (Abl. 95).
Die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses ergibt sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Schreiben vom 05.06.2019, mit welchem der Beschwerdeführerin der neue Behindertenpass übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
..."
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem bis zum 30.05.2019 befristeten Behindertenpass mit angefochtenem Bescheid in der Sache selbst entschieden, indem sie den Antrag abwies, da mit einem Grad von 50 v.H. keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Zugleich stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen neuen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. - nunmehr unbefristet - aus, da der Behindertenpass der Beschwerdeführerin aufgrund der Befristung an Gültigkeit verlor.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.12.2018 bezog sich auf ihren befristet bis zum 30.05.2019 ausgestellten Behindertenpass und hatte dieser bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung der belangten Behörde am 05.06.2019 keine Gültigkeit mehr.
Da der Behindertenpass der Beschwerdeführerin, auf den sich der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bezog, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr gültig war, war einer Entscheidung in der Sache die Grundlage entzogen, weshalb die belangte Behörde den Antrag bereits mit ihrem ersten Bescheid vom 05.06.2019 zurückweisen hätte müssen.
Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin hingegen zeitgleich einen neuen Behindertenpass aus und kommt dem ausgestellten Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung erfolgt, wäre eine Beschwerde gegen den neu ausgestellten Behindertenpass möglich gewesen.
Der Bescheid vom 05.06.2019 war dementsprechend abzuändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.12.2018 zurückzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war, dass der Antrag zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befristung, Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gültigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2219985.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019