TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/6 W140 2138117-1

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Veröffentlicht am 06.09.2019
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Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
Gebührengesetz 1957 §14
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W140 2138117-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2016 bis 28.10.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2016 und die Anhaltung von 29.09.2016 bis 04.10.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2016 bis 28.10.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 76 Abs. 6 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 für rechtswidrig erklärt.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

- ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 05.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 05.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Teilstattgebung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W140.2138117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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