TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/12 W186 2193596-1

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35

Spruch

W186 2193596-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ruanda alias Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1126574205/180333241, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.04.2018 bis 09.04.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 und § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 06.04.2018 bis 09.04.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Drittstaatsangehöriger. Er reiste im August 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.11.2016 wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.12.2017 rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.03.2018 als verspätet zurückgewiesen (vgl. I401 2183570-1/6E).

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Er wurde am 07.03.2018 zur Einleitung eines HRZ Verfahrens vor das Bundesamt geladen. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gekommen sei um wieder auszureisen. Auf die Frage hin, ob er bereit sei freiwillig auszureisen gab er an, dass dem nicht so sei und er hierbleiben wolle. Ihm wurde umgehend die Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt.

Das Bundesamt leitete am 07.03.2018 die jeweiligen Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den Vertretungsbehörden Nigerias und Ruandas ein.

Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt an einem Ort, an dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (Suchtgifthandel) ereignen, betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde gemäß § 120 Abs. 1 FPG angezeigt und auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen.

Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt sowie eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot festgestellt.

Er wurde festgenommen und am 06.04.2018 einer nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Der Beschwerdeführer konnte nicht als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden, weshalb kein HRZ ausgestellt werden konnte.

2. Im Anschluss daran verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 06.04.2018 gegenständliche Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer trat in den Hungerstreik und wurde aufgrund dessen am 09.04.2018 aus der Schubhaft entlassen.

3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2018, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.04.2019, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Schubhaft für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

4. Mit Eingabe vom 26.04.2018 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, sowie Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Er reiste im August 2016 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Spanien erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 14.01.2015 einen Asylantrag in Deutschland.

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.12.2017 rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Er ist nicht ausreisewillig.

Das Bundesamt leitete am 07.03.2018 die jeweiligen Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den Vertretungsbehörden Nigerias und Ruandas ein.

Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde gemäß § 120 Abs. 1 FPG angezeigt und auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2018 festgenommen, um einer nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte von diesen nicht als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden, weshalb kein HRZ ausgestellt werden konnte.

Das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ mit Ruanda ist zu diesem Zeitpunkt noch anhängig gewesen.

Im Anschluss daran verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 06.04.2018 gegenständliche Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer trat in den Hungerstreik und wurde aufgrund dessen am 09.04.2018 aus der Schubhaft entlassen.

Er befand sich von 06.04.2018 bis 09.04.2018 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wurde.

Der BF verfügt im Bundesgebiet lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Er verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte und geht der Schwarzarbeit nach. Er kann seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet nur durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit sichern und ist bereits zweimal strafgerichtlich wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden. Im Laufe seines Asylverfahrens tauchte er unter und wurde vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er kam Ladungen im Asylverfahren zur Einvernahme für ein Sprachgutachten und zur Einvernahme im Asylverfahren unentschuldigt nicht nach. Der Beschwerdeführer war während dem Anhaltezeitraum über haftfähig wurde am 09.04.2018 aufgrund seines Hungerstreikes entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde.

Insbesondere ergibt sich die Einleitung der Verfahren zur Ausstellung von HRZ mit der nigerianischen Vertretungsbehörde und der Vertretungsbehörde von Ruanda aus den ausgefüllten Formularen des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt, sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.04.2018.

Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2018.

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, resultiert einerseits aus seinen diesbezüglichen Angabe vor dem Bundesamt am 07.03.2018, wonach er angab hier bleiben zu wollen und nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, sowie aus der Tatsache, dass er zweimal im Bundesgebiet angetroffen wurde und auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen werden musste.

Die Angaben zur Festnahme und Schubhaftverhängung beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Angaben zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien, der Asylantragsstellung in Deutschland, sowie dem Nichtnachkommen von Ladungen im Asylverfahren resultieren aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2017.

Die Haftfähigkeit während der Anhaltung des Beschwerdeführers resultiert aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung vom 06.04.2018, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass auch in der Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen nicht erstattet wurde.

Die Angaben zur Entlassung aufgrund des Hungerstreiks des Beschwerdeführers resultieren aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.04.2018 in Zusammenschau mit der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Bescheid vom 06.04.2018 und Anhaltung in Schubhaft bis 09.04.2018.

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 (die zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides geltende Fassung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliege (Z 2).

Gemäß Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 liegt gemäß Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.12.2017, abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurück.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wurde daher zutreffender Weise zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 in Schubhaft angehalten.

3. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG:

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegengestanden wären. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach sondern finanziert seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vielmehr durch die illegale Beschäftigung in einem Restaurant, sowie durch den Verkauf von Drogen. Ebenso existiert kein gesicherter Wohnsitz und verfügt der Beschwerdeführer lediglich über eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet (Z 9). Aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3) und vor dem Hintergrund der Nichtidentifizierung des Beschwerdeführers als nigerianischen Staatsangehörigen und des bereits am 07.03.2018 eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer bei der ruandischen Botschaft, stand die Ausstellung eines HRZ und die damit einhergehende Effektuierung der Abschiebung zeitnahe bevor und lag somit auch erheblichen Fluchtgefahr vor.

Die belangte Behörde bezog im angefochtenen Bescheid auch in zutreffender Weise das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ein. Die Inschubhaftnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers erweist sich angesichts des sehr hohen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers, der anlässlich seines strafrechtlichen Verhaltens bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, und der festgestellten Fluchtgefahr als verhältnismäßig.

4. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein ausscheide. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung beträfe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da er sich bereits in der Vergangenheit der behördlichen Greifbarkeit entzogen habe, in dem er weder amtlich gemeldet gewesen sei, noch das tatsächliche Bestehen einer Wohnmöglichkeit glaubhaft machen habe können. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er sich erneut nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde.

Aufgrund des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, des angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hohem öffentlichen Interesses an einer Abschiebung, seiner fehlenden Bezugspunkte zum Bundesgebiet, der Nichtidentifizierung durch die nigerianische Vertretungsbehörde und dem bereits laufende Verfahren zur HRZ Ausstellung mit Ruanda, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere zeigte der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten, seinem Untertauchen im Asylverfahren und dem unentschuldigten Nichtnachkommen von Einvernahmen im Asylverfahren in der Vergangenheit auf, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Normen zu halten und war daher auch davon auszugehen, dass er im Fall der Anwendung gelinderer Mittel die behördliche Anordnung zu umgehen getrachtet hätte.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Der Zielstaat wurde aufgrund vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht konkretisiert (vgl. § 52 Abs. 9 FPG). In solch einem Fall wie dem vorliegenden sind ausnahmsweise auch Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).

Da der Beschwerdeführer vor der nigerianischen Delegation nicht als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden hat können, konnte das Bundesamt vielmehr weiterhin in berechtigterweise davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft Ruandas erwirkt werden könne. So ging die Behörde im Verfahren aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers vor den deutschen und spanischen Behörden und vor dem Bundesamt (siehe Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 11.10.2017) davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder nigerianischer oder ruandischer Staatsangehöriger ist und lies eine Konkretisierung des Ziellandes offen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung neuerlich insistierte, ruandischer Staatsangehöriger zu sein, konnte das Bundesamt daher unter Berücksichtigung der Nichtidentifizierung des Beschwerdeführers vor der nigerianischen Delegation zu Recht davon ausgehen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat der ruandischen Botschaft ausgestellt werden würde.

Die Schubahft wurde daher zutreffen zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und war mit einer Abschiebung nach Ruanda und einer zeitnahen Ausstellung eines entsprechenden HRZ innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers, sowie angesichts des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen war.

6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 06.04.2018 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 06.04.2018 - 09.04.2018 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A. II. und III.) - Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

2. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG.

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Kostenersatz.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3. § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40, und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80.

4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzten.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten (Kostenersatz,) ist ebenfalls hinreichend geklärt.

Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2193596.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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