TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W167 2220764-1

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Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W167 2220764-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem sein Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die Tätigkeit bei XXXX abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG für eine Fachkraft in einem Mangelberuf (Bauschlosser) gemäß § 12a AuslBG. Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ab, da er Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen nur 41 Punkte nach dem Kriterienkatalog der Anlage B erfüllte und somit die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreichte.

3. Dagegen der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und legte weitere Unterlagen vor.

4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Der potentielle Arbeitgeber wurde von der Beschwerdeerhebung verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1.1. Der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer war bei der Antragstellung XXXX Jahre alt.

1.2. Die belangte Behörde hat gemäß Anlage B aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Summe 41 Punkte vergeben (Qualifikation:

20 [Ausbildung zum Maschinenschlosser], ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6, Sprachkenntnisse: 5, Alter: 10)

1.3. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen betreffend seine Ausbildung und Berufserfahrung im Ausland sowie ein A1 Deutschzertifikat vorgelegt. Der Beschwerde hat er eine Bescheinigung betreffend weitere Berufserfahrung bis Ende Jänner 2019 im Ausland sowie die Kopie eines Deutsch-A1-Zertifikates beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Feststellungen zu den konkreten Zeiten der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da er jedenfalls die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht (siehe dazu unten 3.1.3).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undsinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage B - Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10 15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

15 10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Die Fachkräfteverordnung 2019 legt für das Jahr 2019 u.a. sonstige Schlosser (§ 1 Absatz 1 Z 13), Maschinenschlosser/innen (§ 1 Absatz 1 Z 36) und Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen (§ 1 Absatz 1 Z 37) als Mangelberufe fest, in denen Ausländer/innen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können.

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Selbst bei allfälliger Berücksichtigung der in der Beschwerde ergänzend vorgelegten Unterlagen könnten für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung allenfalls nur Beschäftigungszeiten nach dem Schulabschluss (hier: Juni 2010) und bis maximal bis zum Ende der bestätigten Tätigkeit (hier: Jänner 2019) angerechnet werden; gezählt werden überdies nur volle Jahre. Somit könnten selbst bei allfälliger Anrechnung der vorgebrachten Beschäftigungszeiten maximal acht Jahre Beschäftigung im Ausland berücksichtigt werden (16 Punkte).

Zuzüglich der bereits von der belangten Behörde zuerkannten 20 Punkte für die Qualifikation (Ausbildung zum Maschinenschlosser), 5 Punkte für die Sprachkenntnisse (Deutsch A1) und 10 Punkte für das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung, ergibt dies in Summer nur 51 Punkte.

Da der Beschwerdeführer somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl der Anlage B von 55 Punkten selbst bei Anrechnung der vorgebrachten Berufserfahrung nicht erreicht, war nicht zu prüfen, welche Zeiten der Berufserfahrung allenfalls angerechnet werden können und ob die erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Fachkräfteverordnung, Punktevergabe, Qualifikation,
Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2220764.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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