Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2102915-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019, Zl.:
1028342006-190625945, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinen Zugang zu Bildung erhalten hätte. Zudem sei er in der somalischen Gesellschaft bzw. am Arbeitsmarkt nicht willkommen gewesen und habe sich aufgrund dessen zur Flucht entschlossen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. W196 2102915-1, wurde eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der volljährige Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und ihm in seinem Herkunftsstaat eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dessen Angaben zu einer maßgeblichen Diskriminierung aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit hätten sich - auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Lebensumstände im Heimatland - als nicht glaubhaft erwiesen.
1.5. Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigt sei.
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018, nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 13.05.2016 vor, er habe den großen Fehler begangen, sich durch Dritte zu der Tat hinreißen zu lassen. Er bereue die Tat sehr und werde sich künftig rechtstreu verhalten. Mittlerweile habe er sein Leben so gut im Griff wie nie zuvor. Zurzeit absolviere er in der Justizanstalt eine Lehre als Bäcker und werde bald seine Lehrabschlussprüfung machen. Auch seien seine Deutschkenntnisse durch die Absolvierung von Deutschkursen und die Berufsschule besser geworden. Er habe auch Kontakt zu einer Familie, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe. In Somalia herrsche eine Hungersnot. Diese und die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Somalia würden ihm große Sorgen bereiten. Zu seiner Familie bestehe kein Kontakt. Außerdem würden in seinem Heimatdorf verschiedene Clans um die Vorherrschaft kämpfen.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia (Somaliland) zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers derart verbessert habe, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Zudem stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit, im Fall einer Rückkehr nach Somalia (Somaliland) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Familie lebe weiters in der Heimatregion, weshalb er dort über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfüge und sich bei dieser niederlassen könne. Zwar herrsche in Somalia eine Dürre, jedoch sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Regenfälle in Somaliland und Puntland nahezu normale Werte erreicht hätten. Weiters müssten die Berichte über die Dürre im Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimatregion über seinen Familienclan verfüge, welcher dort offenbar trotz der Dürre überleben könne. Darüber hinaus könne ihm gemäß § 52a BFA-VG auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Daher würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dadurch seien die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben. Bei den begangenen Taten habe der Beschwerdeführer die Anwendung von Gewalt in Kauf genommen, da es vorhersehbar gewesen sei, dass das Opfer durch die gesetzten Tätlichkeiten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung davontragen könne. Das Vorgehen bei dem Raubüberfall sei daher objektiv wie auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit der Opfer auszunutzen, um an Rechtsgüter eines bestimmten Wertes zu gelangen. Durch die Strafhandlungen sei eindeutig sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft ersichtlich. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht abgegeben werden. Daran vermöge auch die vorgebrachte begonnene Lehrlingsausbildung und der Besuch von Deutschkursen nichts zu ändern. Im Laufe des Verfahrens seien keine Integrationsschritte hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung des Familienlebens auf eine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könne. Hervorzuheben seien die rechtskräftige Verurteilung und dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer Justizanstalt angehalten gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
1.7. Eine gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, Zl. W221 2102915-2, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia (Somaliland) und ging darüber hinaus von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und gehört der Volksgruppe der Musedheriye (Midgan) an.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war die im Jahr 2015 in Somalia instabilen Sicherheitslage, sodass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, im Fall einer Rückkehr quer durch Somalia in die Herkunftsregion Somaliland zurückzukehren.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (W196 2102915-1) vom 23.08.2016 wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in Somaliland. Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einem Stiefvater und zwölf Geschwistern, lebt in XXXX in Somaliland. Der Beschwerdeführer hat zu ihnen derzeit keinen Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt drei Lehmhäuser und der Stiefvater verdient den Lebensunterhalt der Familie als Friseur.
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX acht Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er dort als Bauarbeiter und Hotelangestellter.
Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hat in der Justizanstalt eine Bäckerlehre begonnen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Er hat freundschaftliche Kontakte zu einer somalischen Familie in XXXX .
In Bezug auf die letztes Jahr vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen wird und die Lage bei der Nahrungsversorgung sich weiter verbessert hat, weshalb nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter im Falle einer Rückkehr nach XXXX in Somaliland nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft. Am 04.01.2019 wird er bedingt aus der Strafhaft entlassen."
In rechtlicher Hinsicht wurde gefolgert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sodass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Somaliland) gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen sei. Da speziell im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der Straftat, der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und der nur teilweisen Reue und Einsicht sei die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 21.06.2019 stellte der Beschwerdeführer infolge einer Rücküberstellung aus Deutschland den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, sich vom 21.02.2019 bis zum heutigen Datum in Deutschland aufgehalten zu haben und begründete seine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz wörtlich wie folgt: "Es hat sich nichts verändert. In Deutschland haben sie zu mir gesagt, dass ich wieder zurück nach Österreich muss. Ich will in Österreich bleiben." Der Beschwerdeführer wiederholte, dass seine Flucht- und Verfolgungsgründe dieselben seien, die er bei seiner letzten Asylantragstellung bereits angegeben hätte. Für den Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, dass er gezwungen würde, für jemanden zu arbeiten oder im Krieg für jemanden zu kämpfen. Weiters hätte er schon lange keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und befürchte, dass diese ihn nicht mehr aufnehmen würde.
Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommener Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Am 28.06.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er auf entsprechende Befragung hin im Wesentlichen vorbrachte, er leide an keinen Erkrankungen, habe bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet und habe abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er seit 2014 in Europa sei und in dieser Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte. Er wisse auch nicht, wo sich seine Familie derzeit befinde. Deshalb wolle er nicht nach Somalia zurück, da er nicht wisse, wohin er sollte. An den im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründen habe sich nichts geändert. Seines Wissens nach hätten sich seine Probleme sogar verschlechtert, weshalb er auch einen neuen Asylantrag gestellt hätte. Sein Problem aufgrund der Clanzugehörigkeit sei größer geworden, da die jetzige Regierung jeden in Haft nehme, der nicht für die Regierung sei. Die Regierung nehme auch jedes Mitglied eines schwächeren Clans in Haft. Auch sei die Meinungsfreiheit eingeschränkt, man dürfe nicht sagen, was man denke und werde sofort verhaftet, wenn man etwas Falsches sage. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache gab der Beschwerdeführer an, er habe hier in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen und sei sich bewusst, dass er hier ein Mal einen Fehler begangen hätte. Er wünsche sich, dass ihm die österreichischen Behörden noch eine Chance geben. Er wolle wie jeder andere Mensch auch arbeiten und etwas für den Staat tun. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt.
Am 04.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters ergänzend einvernommen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen brachte er vor, er komme aus Somaliland, wo es eine eigene Regierung gebe. Diese sei aber keine richtige Regierung, sondern ein Zusammenschluss verschiedener Volksgruppen. Der Beschwerdeführer gehöre einer Minderheit an und werde immer nach der Volksgruppe gefragt. Hier in Österreich würden alle gleich behandelt, auch von der Polizei. Der Beschwerdeführer könne in Somaliland nicht einfach so zu anderen jungen Männern gehen oder eine Arbeit suchen, da er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert werde. Die in den Länderinformationen erwähnten Menschenrechtsorganisationen würden nicht auf die aktuellen Probleme der Bevölkerung schauen, sondern sogar mit der Regierung zusammenarbeiten. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache erklärte der Beschwerdeführer, er sei ein junger Mann und habe hier in Österreich den Beruf des Bäckers erlernt. Er wolle hier arbeiten. Er habe ein einziges Mal einen Fehler gemacht und sei bereit, diesen Fehler wieder gut zu machen. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über seine im Februar 2018 bestandene Lehrabschlussprüfung als Bäcker sowie ein Zertifikat über eine im Mai 2018 bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.07.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.06.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren abermals auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit berufen und stütze sich dadurch auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Auch der - ihm bereits im ersten Verfahren bekannte - Umstand, er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, begründe keinen neuen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt. Auch sei keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat eingetreten. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Da gegenüber dem Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung aufrecht wäre, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen.
Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2019 zugestellt.
2.3. Durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 19.07.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Somalia mangels Kontakts zu seiner Familie nicht möglich, da hinsichtlich der in Somalia vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen die Verwirklichung grundlegender sozialer oder wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, für den Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Bei Abschiebung nach Somalia würde er keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Falle einer Rückkehr wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr und er würde unter Umständen einer permanenten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Die belangte Behörde habe die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen. Es werde ersucht, von Amts wegen zu überprüfen, ob unter Umständen doch Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen würden. Zudem ersuche er darum, das erlassene Einreiseverbot aufzuheben. Im Rahmen eines beigeschlossenen handschriftlichen Schreibens verwies der Beschwerdeführer nochmals auf die in Somaliland befürchteten Probleme in Zusammenhang mit seiner Minderheitenzugehörigkeit.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein aus Somaliland stammender volljähriger Staatsangehöriger Somalias und gehört der Volksgruppe der Musedheriye (Midgan) sowie dem islamischen Glauben an. Seine präzise Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. W196 2102915-1, wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia (Somaliland) zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, Zl. W221 2102915-2, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia wurden im Wesentlichen damit begründet, dass in Bezug auf die zuletzt vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten sei, als nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen werde und die Lage bei der Nahrungsversorgung sich weiter verbessert hätte, weshalb nicht erkannt werden könne, dass für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter im Falle einer Rückkehr nach XXXX in Somaliland nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer reiste nach Erlass jener Entscheidung illegal nach Deutschland weiter, wo er am 25.02.2019 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo er am 21.06.2019 nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung ins österreichische Bundesgebiet rücküberstellt wurde. Am gleichen Datum stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.3. Zur Begründung seines Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem im August 2016 (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) respektive im Dezember 2018 (hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Fortbestehen seiner im früheren Verfahren vorgebrachten Gründe.
1.4. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht unverändert die Möglichkeit offen, sich in Somaliland niederzulassen, wo er über ein familiäres Netz verfügt.
Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte.
1.6. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1.2. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft, seiner Herkunft aus XXXX sowie seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in den das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.
Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen getroffen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde festzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahrensverlauf keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich das aktuelle Vorliegen einer Erkrankung ergeben würde.
2.3. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Somalia respektive Somaliland. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden.
2.4. Dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keinerlei zeitlich nach Rechtskraft der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden Entscheidung neu entstandenen Gefährdungssachverhalt zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer berief sich im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich auf ein Fortbestehen seiner im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten Gründe, welche bereits in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 sowie vom 20.12.2018 infolge näherer beweiswürdigender Erwägungen als unglaubwürdig qualifiziert worden waren. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich an, dass sich bezüglich seiner Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine Änderungen ergeben hätten (vgl. AS 11, 93). Die zur Antragsbegründung vorgebrachten Probleme aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit im Sinne einer Diskriminierung am Arbeitsmarkt sowie beim Zugang zu Bildung wurden bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 inhaltlich gewürdigt und aufgrund näher dargestellter Argumente als unglaubwürdig erachtet (vgl. insb. die Seiten 38 ff jener Entscheidung). Auch darüber hinaus konnte unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Lage in seiner Herkunftsregion zuletzt kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden (vgl. hierzu die Erwägungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, Zl. W221 2102915-2, mit welchem ausgesprochen wurde, dass sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers als junger gesunder Mann mit einem familiären Netz in Somaliland als gerechtfertigt und eine Abschiebung als zulässig erweise). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Folgeantrages vorbrachte, er habe bereits seit dem Jahr 2014/2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, wisse nicht, wo diese sich gegenwärtig aufhalte und ob sie ihn wieder aufnehmen würde, so hat er hierdurch ebenfalls keinen neu entstandenen Sachverhalt aufgezeigt, zumal dieses Vorbringen bereits in der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 berücksichtigt worden ist. Der Beschwerdeführer machte demnach im gegenständlichen Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass seine persönliche Lage oder die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit rechtskräftigem hg. Erkenntnis vom 20.12.2018 eine Änderung erfahren hätte. Der Beschwerdeführe ist unverändert gesund und zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig; er hat in Somaliland mehrjährige Schulbildung genossen, Berufserfahrung gesammelt und in Österreich eine Lehre als Bäcker absolviert, sodass davon auszugehen ist, dass er nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich in XXXX Fuß fassen können wird. Gleichermaßen ist weiterhin davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinen zuletzt in XXXX aufhältigen Familienangehörigen wiederherstellen können und von deren Seite anfängliche Unterstützung erfahren können wird. Die im nunmehrigen Verfahren geäußerten Rückkehrbefürchtungen (Diskriminierung durch die Regierung sowie auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit, fehlender familiärer Anschluss) stellten sich als überaus vage dar und waren, wie dargelegt, bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren, sodass sie schon aus diesem Grund nicht geeignet waren, als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert zu werden. Der vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren geäußerte Wunsch eines Verbleibs in Österreich zwecks Aufnahme einer Arbeit sowie der Verweis auf seine Integrationsbemühungen zeigen ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt auf.
2.5. Insofern gelangte das Bundesamt zutreffend zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keine im Kern glaubhafte, seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens im August 2016 (hinsichtlich Asyl) respektive im Dezember 2018 (hinsichtlich subsidiären Schutzes) neu entstandene, Furcht vor individueller Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung zugrunde gelegt hat.
2.6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers keine nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurden, entstandene Änderungen vorgebracht worden sind. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Aspekte einer Integration (Abschluss einer Bäckerlehre sowie Deutschkenntnisse) haben bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 vorgelegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
3.2.2. Der Beschwerdeführer legte seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern zugrunde. Vielmehr berief er sich abermals auf die bereits im Rahmen seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens dargelegten Befürchtungen und erklärte, dass die damals geschilderte Bedrohungslage unverändert fortbestehe und sich an dieser nichts geändert hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer insofern abermals auf die bereits im Verfahren über seinen Antrag vom 11.08.2014 geschilderten Gründe berief, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 23.08.2016, Zl. W196 2102915-1, einer neuerlichen inhaltlichen Würdigung der vorgebrachten Asylgründe entgegen. Der abermalige Verweis auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit ist demnach nicht dazu geeignet, einen neuen, seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstandenen Sachverhalt zu belegen und wurde bereits in die Würdigung des vorangegangenen Verfahrens miteinbezogen. Der Beschwerdeführer hat sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht mehr in Somalia aufgehalten und eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Angehörigen gehabt, sodass auch insofern ein neu entstandener Verfolgungssachverhalt nicht ersichtlich ist.
Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 23.08.2016 abzuweichen, dass nämlich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia respektive Somaliland keine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Dass als Vergleichsentscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt II. fallgegenständlich mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018, Zl. W221 2102915-2, nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sondern eine solche über die Aberkennung eines solchen Status herangezogen worden ist, steht der Ansicht der Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache hinsichtlich der Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, nicht entgegen, zumal Gegenstand jenes Verfahrens gleichermaßen die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gewesen ist (vgl. in diesem Sinne auch BVwG 27.9.2017, W234 2107198-3, 22.2.2019, W111 2013419-3).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des zuletzt in der Hauptstadt Somalilands ansässig gewesenen Beschwerdeführers zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergibt sich aus den Feststellungen zu Somalia (Somaliland) nach wie vor, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer leidet unverändert an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, ist zu einer Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts grundsätzlich in der Lage und verfügt über ein familiäres Netz in Somaliland, das ihn im Falle einer Rückkehr wieder aufnehmen könnte. Er ist mit den Verhältnissen in Somalia vertraut, beherrscht Somalisch, hat im Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Bauarbeiter und Hotelangestellter gesammelt. In Österreich hat er eine Bäckerlehre absolviert, welche er sich am Arbeitsmarkt in Somalia ebenfalls zu Nutze machen könnte. Es sind nach wie vor keine Gründe zu erblicken, welche annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage sein würde, in Somaliland neuerlich ein Leben unter würdigen Bedingungen, wie es der dort ansässigen Durchschnittsbevölkerung möglich ist, zu führen.
Die Behörde ging demnach unter Berücksichtigung hinreichend aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Aus den vorliegenden Länderberichten in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergibt sich unverändert kein Hinweis darauf, dass die Versorgungsbedingungen in Somaliland derart prekär wäre, als dass jeder Rückkehrer vor diesem Hintergrund mit dem realen Risiko einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert wäre.
3.2.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.
3.3. Da eine mit einem Einreiseverbot verbundene rechtskräftige Rückkehrentscheidung unverändert aufrecht ist, hat die Behörde zu Recht von dem neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen, zumal sich aufgrund der - seit Dezember 2018 weitgehend unveränderten - persönlichen und familiären Lage des Beschwerdeführers keine Veranlassung für eine Neubemessung des Einreiseverbotes im Sinne des § 59 Abs. 5 FPG ergeben hat.
3.4. Da die Beschwerde den in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch zur angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 nicht bekämpft hat, konnten nähere Erwägungen zu diesem Punkt unterbleiben.
3.5. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die genannte Vorschrift sieht kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden).
Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde gelegen hat, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2102915.3.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019