TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/15 97/06/0276

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
GewO 1994 §77 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach J, fortgesetzt durch die Rechtsnachfolgerin H in S, vertreten durch D, H und R, Rechtsanwälte in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. November 1997, Zl. BHDO II 4151-0004/1997, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. U AG in D, vertreten durch D, M, R, C und T, Rechtsanwälte in F, und 2. Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin H hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,--, und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. April 1996 suchte die erstmitbeteiligte Partei, Zweigniederlassung Dornbirn, beim Bürgermeister der Stadt Dornbirn um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer neuen Lagerhalle (Stahlkonstruktion mit Fassadenplatten) auf einem näher bezeichneten Lagerplatz in Dornbirn an. Die betreffenden Grundstriche sind als Baufläche-Mischgebiet gewidmet und befinden sich an der B 200, etwa 200 m östlich der B 190. Die Lagerhalle soll vorwiegend als Umschlagplatz und als Zwischendeponie für die benötigten Baustoffe und Baumaschinen dienen. Außerdem sollen dort Reparaturen an Maschinen durchgeführt sowie Klein- und Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge und Öle (Schalöle, Motoröl, beides in Kunststoffbehältnissen) gelagert werden. Im Öllager soll eine 200 cm2 große, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftungsöffnung erstellt werden. Weiters sind in der Lagerhalle noch zwei Büros sowie Umkleide-, Sanitär- und Aufenthaltsräume für die Arbeitnehmer vorgesehen. östlich der Halle soll ein Waschplatz errichtet werden, wo je nach Bedarf die firmeneigenen Fahrzeuge und Maschinen gereinigt werden sollen. In Fortsetzung der Halle und weiterführend im Drei-Meter-Abstand entlang der östlichen Grundgrenze soll eine etwa drei Meter hohe Schallschutzmauer errichtet werden.

Auf dem Lagerplatz soll ein dieselbetriebener Hubstapler ca. 4 Std. pro Tag eingesetzt werden. Über ca. 4 Std. pro Tag werden Zu- und Abfahrten mit LKW's stattfinden. Vorgesehen ist die Beschäftigung von maximal fünf Arbeitnehmern auf diesem Areal.

Hinsichtlich dieses Ansuchens holte die erstinstanzliche Behörde ein bautechnisches, tiefbautechnisches, verkehrstechnisches und brandschutztechnisches Gutachten sowie ein Gutachten des Sachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung ein. Des weiteren fand am 23. Mai 1996 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der bautechnische Amtssachverständige, der brandschutztechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates Bregenz ihre Gutachten und Stellungnahmen vortrugen sowie die schriftlich erstatteten Gutachten des tiefbautechnischen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen und die Stellungnahme des städtischen Wasserwerkes verlesen wurden.

Sämtliche Amtssachverständige hatten unter den von ihnen vorgeschlagenen Auflagen keine Einwände gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben.

Der Nachbar J.B. (in der Folge kurz: Nachbar) erhob gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen:

1. Die Abstandsflächen (Fensterabstandsflächen) im Bereich des Heizraumes entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Eine Ausnahmegenehmigung könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden, sodaß das Bauvorhaben abzuweisen sei.

2. Der Verwendungszweck des Bauprojektes lasse eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzw. Gefährdung des Nachbarn durch Erschütterungen, Schwingungen, Schall, sonstigen Lärm und durch Geruchsimmissionen, insbesondere durch Gase und Rauch, durch chemische Verflüchtigungen, durch Immissionen in Form von massiertem Wasserstaub sowie durch Ungeziefer erwarten. Die Baubehörde habe daher größere Abstandsflächen vorzuschreiben, was jedoch im Hinblick auf die Dimensionen des Grundstückes und die Intensität der Belästigungen und Gefährdungen nicht möglich sei, sodaß das Bauvorhaben zu versagen sei.

3. Beim Bauprojekt handle es sich um einen störenden Betrieb. Störende Betriebe seien nach § 14 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) im Baufläche-Mischgebiet nicht zulässig, sodaß das Bauvorhaben zu versagen sei.

Bereits am 8. Mai 1996 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn im Rahmen des gewerbepolizeilichen Genehmigungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm H.B. als Vertreterin ihres Ehemannes, des Nachbarn, teil. Im Rahmen dieser Verhandlung erstatteten der gewässerschutztechnische Amtssachverständige und der gewerbetechnische Amtssachverständige mündlich Gutachten und erklärten, daß bei Einhaltung der von ihnen in ihren Gutachten aufgezählten Auflagen keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten gewerberechtlichen Bewilligung bestünden. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 17. Mai 1996 unter den, von den Amtssachverständigen in ihren Gutachten, vorgeschlagenen Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 23. September 1996 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Gutachten aus dem gewerbebehördlichen Verfahren für den Neubau der Stahlhalle unter den, von den Amtssachverständigen im Bauverfahren vorgeschlagenen, Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Nachbarn wurden teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Nachbar Berufung. Die Berufungskommission führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte ein lufthygienisches sowie ein humanmedizinisches Gutachten ein. Diese Gutachten wurden dem Nachbarn zur Kenntnisnahme übermittelt; er erstattete hiezu eine Stellungnahme.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Dornbirn vom 6. März 1997 (gemäß dem Beschluß der Berufungskommission vom 20. Februar 1997) wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn insoweit abgeändert, als weitere Auflagen, die im Gutachten des lufthygienischen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden waren (die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Gelände, den Leerlauf von Dieselmotoren zum Zwecke des "Warmlaufens" derselben, die Befeuchtung des Bodenbelages und die Errichtung eines Spritzschutzes betreffend) vorgeschrieben wurden. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Nachbar Vorstellung und brachte im wesentlichen vor:

Aufgrund des § 6 Abs. 10 Baugesetz (BauG) stehe dem Nachbarn sehr wohl die Berechtigung zur Überprüfung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens zu. Der Nachbar genieße demnach im Rahmen des § 6 Abs. 10 BauG einen auf die jeweilige Widmung bezogenen Belästigungsschutz, der dann zum Tragen komme, wenn eine an sich widmungswidrige Bauführung Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung verursache. Sei aufgrund der Intensität der Belästigung oder der Größe des Baugrundstückes eine Vergrößerung der Abstandsfläche nicht möglich, komme dem Nachbarn auch das Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung zu.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er ausführliche und begründete Einwendungen im Hinblick auf § 6 Abs. 10 BauG erhoben und auch dargetan, daß aufgrund der zu erwartenden Belästigungen und Gefährdungen auf dem Betriebsgrundstück ortsunübliche Einwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauG entstünden und deshalb neben dem Erfordernis der Vorschreibung größerer als der gesetzlichen Abstände auch hervorgehe, daß das Bauprojekt nicht ortsüblich sei und in dem Zusammenhang der Flächenwidmung nicht entspreche. Insofern habe daher auch der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes.

Des weiteren führte der Nachbar aus, daß sämtliche, in dem lufthygienischen Gutachten vorgeschlagenen Auflagen zum Ausdruck brächten, daß er durch Staub, den Waschplatz, Dieselabgase, Dieselmotoren und die Klärgrube erheblichen Geruchsimmissionen ausgesetzt sei und diese allesamt nur durch die genannten Auflagen in den Griff zu bekommen seien. Auch verkenne die Berufungsbehörde die Rechtslage grundlegend, wenn sie das Problem damit zu umgehen beabsichtige, die vom Amtssachverständigen formulierten Vorschläge als Bescheidauflagen zu normieren. Da die Baubehörde alleine zur Normierung von baurechtlich relevanten Auflagen berechtigt sei, könne sie keineswegs die Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände sowie die verkehrsrechtliche Beschilderung dieses Geländes bestimmen, da es sich um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen handle. Auch sei der Berufungsbehörde die Vorschreibung der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung sowie die Festsetzung der zulässigen Zeit des Warmlaufens der Dieselmotoren der LKW's verwehrt. Nach Ansicht des Nachbarn stelle lediglich die Anbringung eines Spritzschutzes an der Südseite des Lagerplatzes eine baurechtlich taugliche Auflage und Maßnahme dar. Aus dem notwendigen Wegfall der baurechtlich nicht vorzuschreibenden Auflagen folgerte der Nachbar, daß ein Immissionsmaß entstehe, welches das Bauvorhaben sowohl unter dem Aspekt der Flächenwidmung als auch unter jenem des § 6 Abs. 10 BauG nicht bewilligungsfähig erscheinen lasse. Denn es komme bereits aufgrund der eingeholten Gutachten bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu genau jenen Zumutbarkeitsüberschreitungen, welche sowohl die Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan als auch die zwingende Anwendung des § 6 Abs. 10 BauG mit sich bringe.

Darauf folgten Ausführungen zu § 14 Abs. 4 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1996 sowie zu den tatsächlichen Immissionsbelastungen durch den bereits aufgenommenen Betrieb des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes. Der Nachbar führte hiezu aus, daß jeden Morgen bereits um 5.30 Uhr mehrere LKW's gestartet und warmlaufen gelassen würden. Zudem fahre der Hochstapler nicht, wie im Gewerbeverfahren angenommen, nur vier Stunden pro Tag, sondern den ganzen Tag und fänden LKW-Zu- und -ablieferungen nicht nur fünf mal täglich, sondern laufend statt. Er vertrat die Ansicht, wenn konkrete Hinweise für die Baubehörde bestünden, daß das Bauprojekt nicht laut Baueingabe betrieben werde, jedenfalls auf eine Bauantragsergänzung oder -modifikation auf seiten der Bewilligungswerberin hinzuwirken und der tatsächlich vorliegende Sachverhalt einer behördlichen Beurteilung zuzuführen sei.

Abschließend führte der Nachbar im Hinblick auf § 14 Abs. 4 RPG in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 39/1996 (Wiederverlautbarung des RPG) aus, daß auch diesfalls das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehe, weil der gegenständliche Betrieb das Wohnen wesentlich störe.

Außerdem brachte er eine Aufsichtsbeschwerde ein und verlangte die ersatzlose Behebung des bekämpften Baubewilligungsbescheides wegen Widerspruches mit dem Flächenwidmungsplan gemäß § 22 Abs. 3 RPG "neue Fassung".

Der Nachbar J.B. verstarb am 25. April 1997 im Zuge des Vorstellungsverfahrens. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn (als Abhandlungsgericht) vom 7. November 1997 wurde dessen Witwe H.B. zum Verlassenschaftskurator bestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid (der u.a. an die Verlassenschaft nach J.B., vertreten durch H.B. erging) wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend zitierte die belangte Behörde zunächst § 30 Abs. 1 BauG und führte aus, daß diese Regelung jene Rechtsnormen erschöpfend aufzähle, auf die im Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gestützt werden könnten.

Zum Vorbringen in der Vorstellung führte die belangte Behörde aus, daß bei der Beurteilung der Frage, ob durch die bewilligungspflichtige Stahlhalle das in § 6 Abs. 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten werde oder nicht, insbesondere die bestehende Flächenwidmung maßgebend sei. Aus dem Blickwinkel des § 6 Abs. 10 BauG seien Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen hielten und zwar auch dann, wenn sich die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn verschlechterten. Im gegenständlichen Fall sei daher zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Stahlhalle in einem Gebiet der Widmungsart "Baufläche-Mischgebiet" zulässig sei. Dabei sei von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab, sohin von der Baulichkeit ihrer Type nach, auszugehen. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde darauf, daß die Baubehörden jeweils die zum Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden hätten, sodaß § 14 Abs. 4 RPG in der Fassung LGBl. 34/1996 anzuwenden sei, woraus sich ergebe, daß Bau-Mischgebiete Gebiete seien, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Mit Hinweis auf das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie die im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß das verfahrensgegenständliche Projekt dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Nachbarn, es gehe der tatsächliche Betrieb des verfahrensgegenständlichen Projektes über den projektgemäßen Umfang hinaus, verwies die belangte Behörde auf der Umstand, daß Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahrens jedenfalls nur das Bauvorhaben im projektgemäßen Umfang bilde.

Zu den vom Nachbarn monierten Auflagen, die die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid aufgrund des Gutachtens des lufthygienischen Amtssachverständigen festgesetzt hatte, führte die belangte Behörde aus, daß diese den Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzten.

Zur Ansicht des Nachbarn, wonach im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten im Bauverfahren nicht verwertet werden dürften, vertrat die belangte Behörde die Meinung, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt eine solche Verwertung für zulässig erklärt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Ebenso haben auch die beiden mitbeteiligten Parteien Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mitbeteiligte Bauwerberin führt in ihrer Gegenschrift aus, als Beschwerdeführerin trete die Verlassenschaft nach J.B., vertreten durch H.B. als Kuratorin, auf. Es bleibe aber offen, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Verlassenschaft noch anhängig gewesen oder bereits eingeantwortet worden sei. Überdies hätte die Beschwerde der abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft, die nicht vorliege; zumindest ergäben sich hiefür keine Anhaltspunkte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erhoben, daß die Verlassenschaft nach J.B. mit (rechtskräftiger) Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23 Jänner 1998, 10 A 231/97d-33, der Witwe des Erblassers und seinen beiden Töchtern unter Hinweis auf ein zuvor abgeschlossenes Erbübereinkommen (zu unterschiedlichen Quoten) eingeantwortet wurde. In der sogenannten Verbücherungsklausel wird, soweit hier erheblich, hinsichtlich der Liegenschaft, die dem Erblasser im gegenständlichen Bauverfahren die Nachbareigenschaft vermittelte, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe H.B. und die beiden Töchter (zu unterschiedlichen Quoten) angekündigt.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes haben die beiden Töchter des Erblassers erklärt, daß sie "das Beschwerdeverfahren nicht fortzusetzen bereit sind und daher (...) deren Ausstieg aus dem Beschwerdeverfahren erklären". Zugleich gab die Witwe bekannt, daß das Beschwerdeverfahren ausschließlich von ihr fortgesetzt werde.

Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde zutreffend von der Verlassenschaft eingebracht wurde, weil dies noch vor Einantwortung erfolgte. Die Frage hingegen, ob die Beschwerdeführung einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (oder etwa nach der Lage des Falles als genehmigungsfreie Vertretungshandlung der Kuratorin zu beurteilen wäre) kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil der Nachlaß zwischenzeitig eingeantwortet wurde (somit eine Kompetenz des Abhandlungsgerichtes, solche Vertretungsverhandlungen zu genehmigen, nicht mehr gegeben wäre) und durch die Erklärung der Witwe, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, ein allfälliges Vertretungsdefizit durch Genehmigung der Vertretungshandlung saniert wäre. Das bedeutet, daß das Beschwerdeverfahren mit der Witwe als Beschwerdeführerin fortzusetzen ist (aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dort, wo es auf die Unterscheidung nicht ankommt, sowohl von der Verlassenschaft wie auch von ihr als "Beschwerdeführerin" gesprochen). Der Umstand, daß die Witwe durch Einantwortung lediglich einen Miteigentumsanteil an jener Liegenschaft erworben hat, die die Nachbarstellung im Bauverfahren begründet (und die beiden weiteren Miterbinnen, die Töchter des Erblassers, erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen) vermag daran nichts zu ändern, weil die Witwe auch als Miteigentümerin der Liegenschaft "Nachbarin" ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sowohl unter dem Aspekt der Flächenwidmung als auch unter jenem des § 6 Abs. 10 BauG nicht bewilligungsfähig sei.

Gemäß § 6 Abs. 10 BauG könne die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 leg. cit. vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Da die Ortsüblichkeit des Bauprojektes am Flächenwidmungsplan zu messen sei, habe der Nachbar diesbezüglich gemäß § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 10 BauG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes. Die in dem von der Baubehörde eingeholten lufthygienischen Gutachten vorgeschlagenen Auflagen brächten nunmehr Zumutbarkeitsüberschreitungen zum Ausdruck, welche sowohl die Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan als auch die zwingende Anwendung des § 6 Abs. 10 BauG mit sich bringen würden. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage grundlegend, wenn sie dieses Problem damit zu umgehen beabsichtige, die vom lufthygienischen Amtssachverständigen formulierten Vorschläge als Bescheidauflagen zu normieren. Da die Baubehörde einzig und ausschließlich zur Normierung baurechtlich relevanter Auflagen berechtigt sei und weder die Festsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände noch die Vorschreibung der verkehrsrechtlichen Beschilderung auf diesem Gelände, der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung oder des Verbotes des Leerlaufs der Dieselmotoren der LKW's zum Warmlaufen derselben eine solche Auflage darstelle, seien die genannten Auflagen in rechtswidriger und kompetenzüberschreitender Weise normiert worden.

Aus dem, so die Beschwerdeführerin, notwendigen Wegfall der genannten Auflagen ergebe sich ein von der Behörde selbst eingeräumtes Emissionsmaß, welches das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig erscheinen lasse.

Abschließend rügt die Beschwerdeführerin den Hinweis der belangten Behörde auf die "Typenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes, weil dieser bereits davon abgekommen sei, die Konformität eines Bauprojektes mit dem der Flächenwidmungsplan einzig seiner Type nach zu beurteilen und losgelöst vom konkreten Emissionsmaß den Betriebstypus alleine zu prüfen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG.), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässige zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG. ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur u.a.).

Daraus ergibt sich zunächst, daß weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht, wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. d BauG hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 leg. cit. über die Abstandsflächen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 BauG von Bedeutung.

§ 6 BauG. lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise:

"(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens drei Meter entfernt sein.

(8) ...

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt."

Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im § 6 Abs. 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird oder nicht, ist insbesondere auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, daher ist bedeutsam, ob es sich also um ein Wohngebiet usw. handelt (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 1988, Zl. 86/06/0161, BauSlg. Nr. 1138, mit weiteren Hinweisen, und vom 23. Jänner 1990, Zl. 87/06/0001).

Im Beschwerdefall ist danach die Frage entscheidungswesentlich, ob ein Lagerplatz mit Lagerhalle und Waschplatz in einem Gebiet der Widmungsart "Baufläche-Mischgebiet" zulässig ist.

Dazu ist zunächst zu klären, welche Fassung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), in dessen § 14 diese Widmungsart definiert ist, im Beschwerdefall anzuwenden ist.

Das RPG LGBl. Nr. 15/1973, darunter auch § 14, wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 34/1996 nicht unerheblich geändert. Gemäß dem mit dieser Novelle eingefügten § 51a Abs. 4 gilt § 14 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung (das ist die Fassung aufgrund dieser Novelle) auch für jene Flächen, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Sodann wurde das RPG mit der Kundmachung LGBl. Nr. 39/1996 wiederverlautbart.

Daraus folgt, daß im Beschwerdefall das RPG in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 72/1996 (Druckfehlerberichtigung) anzuwenden ist (soweit die Beschwerdeführerin auf Grundlage einer früheren Fassung argumentiert, geht ihr Vorbringen daher fehl).

Der im Beschwerdefall maßgebende § 14 RPG (wie gesagt, idF LGBl. Nr. 39/1996) lautet auszugsweise:

"(4) Mischgebiete sind Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.

...

(8) Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 7 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen."

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob es sich hier um "Gebäude und Anlagen" handelt, "die das Wohnen nicht wesentlich stören" (§ 14 Abs. 4 RPG). Bei der Prüfung der Widmungskonformität kommt es aber gemäß Abs. 8 leg. cit. nicht nur auf die Betriebstype als solche, sondern auch "auf die Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird", an (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 34/1996, 8. Beilage im Jahr 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S 22/23, wonach mit dieser Bestimmung der als unbefriedigend erachteten "Betriebstypenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes gewissermaßen entgegengewirkt werden sollte).

Die Gemeindebehörden haben zur Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 RPG auf Gutachten zurückgegriffen, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden, aber auch selbst Gutachten eingeholt.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihr (bereits von der belangten Behörde verworfenes) nicht weiter belegtes Vorbringen wiederholt, "nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" könnten die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten nicht verwendet werden, weil Fragestellung und Prämissen in beiden Verfahren unterschiedlich seien, ist ihr (mit der belangten Behörde) zu entgegnen, daß diese Argumentation unzutreffend ist: Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten können auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe abermals beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist in Bezug auf Immissionen in Vollziehung des § 14 Abs. 8 leg. cit., soweit es um die Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen geht, vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Gutachten, auf die sich die Behörden stützten, nicht unschlüssig.

Auch geht aus der Begründung des Berufungsbescheides hervor, daß das gewerbetechnische Gutachten neben den anderen im Bauverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (zB. dem lufthygienischen Sachverständigengutachten) nur insoweit als Entscheidungsgrundlage diente, als die Frage der Belästigungen durch Lärm und Abgase, die gemäß § 30 BauG zweifellos eine Frage des Baurechtes darstellt, zu klären war. Gemäß § 14 Abs. 8 iVm Abs. 4 RPG ist die Frage der wesentlichen Störung nunmehr nicht nur anhand des Betriebstypes, sondern konkret anhand der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen der Anlage zu prüfen.

Des weiteren ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin zwar das humanmedizinische Gutachten grundsätzlich kritisiert, jedoch keine Zweifel an dessen Schlüssigkeit hervorrufen kann und diesem im übrigen auch nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist, wenn sie lediglich vorbringt, daß das humanmedizinische Gutachten nicht einmal ansatzweise die Anforderungen an ein Gutachten erfülle. Das gegenständliche Gutachten ist zwar kurz gefaßt, jedoch ergibt sich aus diesem, daß der humanmedizinische Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, lediglich die im Hinblick auf die humanmedizinische Fragestellung erforderlichen Ergänzungen vornahm.

Auch hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dagelegt, inwieweit die übrigen noch ausstehenden, von ihr beantragten, Gutachten zu einer anderen Entscheidung der Baubehörde geführt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies aber erforderlich, wenn ein Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren ist. Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahin zu verstehen sein, daß nicht vom Projekt auszugehen sei, sondern von einem (allenfalls) abweichenden tatsächlichen Zustand, wäre ihr daher nicht zu folgen.

Die Berufungsbehörde hat im Hinblick auf Ausführungen in der Berufung das Projekt mit weiteren, zusätzlichen Vorschreibungen bewilligt (vgl. § 14 Abs. 8 RPG). Wie die belangte Behörde richtig feststellt, kann die Frage, ob die Berufungsbehörde zur Erteilung der Auflagen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände, der Vorschreibung verkehrsrechtlicher Beschilderung auf diesem Gelände, der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung sowie des Verbotes des Leerlaufes zum Warmlaufen der Dieselmotoren der LKW's zuständig war, dahingestellt bleiben. Es konnte nämlich die Beschwerdeführerin dadurch in keinen Rechten verletzt werden, daß durch diese Auflagen der in § 6 Abs. 10 BauG. iVm § 14 Abs. 8 RPG genannte Standard jedenfalls gewahrt wurde. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, die der Sache nach meint, es wäre davon auszugehen, daß eben diese Vorschreibungen als dem Berufungsbescheid nicht beigesetzt anzusehen wären, nicht zu folgen.

Zusammenfassend ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, daß die Beschwerdeführerin (der Nachbar) durch den Berufungsbescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Oktober 1998

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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