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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw NichtraucherschutzG; ausnahmsloses Rauchverbot in (Nacht-)Gastronomiebetrieben im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Wie in E v 18.06.2019, G150/2018 ua, ausgeführt, ist "Rauchen von Tabakwaren [...] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet". Er ergänzte, dass die mit dem Passivrauchen einhergehenden Gesundheitsgefährdungen Regelungen wie die zuvor mit Bundesgesetz BGBl I 101/2015 erlassenen (das war eine Rechtslage, die der nunmehr angefochtenen entsprach) ohne Zweifel rechtfertigen. Bereits in VfSlg 19541/2011 hat der VfGH ausgeführt, dass es mit Blick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Gäste und Arbeitnehmer von Gastronomiebetrieben ungeachtet des Umstandes, dass der Besuch dieser Betriebe durch Gäste freiwillig erfolgt, sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Gesetzgeber ein im Wesentlichen allgemeines Rauchverbot in Räumen der Gastronomie vorsieht.
Zu den Ausnahmen, die vor der nunmehr angefochtenen Regelung bestanden, stellte der VfGH in der E v 18.06.2019, G150/2018 ua fest, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehalten ist, das Rauchen in Gastronomiebetrieben ausnahmslos zu verbieten. Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommende Gestaltungsspielraum ermöglicht ihm, bei seiner Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer in Gastronomiebetrieben vor den Beeinträchtigungen durch das Passivrauchen auch Interessen zu berücksichtigen, die diesem Schutzanliegen entgegenstehen. Dieser rechtspolitische Gestaltungsspielraum erlaubt dem Gesetzgeber aber auch, den vorhin umschriebenen öffentlichen und (verfassungs-)rechtlich geschützten individuellen Interessen umfassend zum Durchbruch zu verhelfen.
Die angefochtene Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen von Betreibern spezifischer Gastronomiebetriebe ein, nämlich solcher, die so gut wie ausschließlich nächtens von Erwachsenen und relativ kurz vor dem Erwachsenenalter befindlichen Jugendlichen aufgesucht werden (Nachtgastronomiebetriebe): Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die im Antrag geltend gemachten Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben, wie insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, die auf verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fußt, und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG. Es steht dem Gesetzgeber auch frei, Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen, zumal gewerberechtliche Vorschriften und allfällige zivilrechtliche Rechtsansprüche bestehen, die deren Schutz ermöglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Nichtraucherschutz, Gesundheitswesen, Rechtspolitik, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G189.2019Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019