TE Vwgh Beschluss 2016/5/17 Ra 2016/05/0043

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Veröffentlicht am 17.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §45 idF 2013/I/033
VwGG §46
VwGG §46 Abs3
VwGG §46 idF 2013/I/033
VwGG §61 idF 2013/I/033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/05/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer sowie Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den als "Antrag der Wiedereinsetzung zur Stellung eines Vorlageantrags" bezeichneten Antrag des A K, vom 26. Juni 2016 gegen 1. den hg. Beschluss vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0043-4, betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. April 2016, Zl. LVwG 2015/15/2434-7, und 2. die hg. Verfügung vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0057-4, betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. März 2016, Zl. LVwG 2015/15/2434-6, jeweils in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei:

M S; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. August 2015 wurde dem Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung eines bestehenden Baurestmassen-Zwischenlagers und für die Errichtung und den Betrieb eines Bodenaushub-Zwischenlagers erteilt.

2 Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. März 2016 - mit der Maßgabe der Abänderung einzelner (näher bezeichneter) Spruchpunkte dieses Bescheides - als unbegründet abgewiesen. Es wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Dagegen brachte der Antragsteller am 25. März 2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, der mit dem genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen das Erkenntnis und diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes erhob der Antragsteller die - zuerst am 13. Mai 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, mit hg. Verfügung vom 17. Mai 2016 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht übermittelte und dort am 20. Mai 2016 eingelangte - außerordentliche Revision vom 13. Mai 2016.

5 Am 9. Juni 2016 brachte er beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag ein, für die Revision gegen diese beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen (OZ 3).

6 Mit der genannten Verfügung vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0057-4, die dem Antragsteller am 21. Juni 2016 zugestellt worden ist, wurde diesem aufgetragen, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann das angefochtene Erkenntnis bzw. ob ihm dieses - wie im genannten Beschluss vom 26. April 2016 angeführt - am 23. März 2016 zugestellt wurde. Ferner wurde ihm mit dieser Verfügung zur Kenntnis gebracht, dass in diesem Fall von der Annahme auszugehen wäre, dass der am 9. Juni 2016 gestellte Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurückzuweisen sei, und die Gelegenheit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.

7 Mit dem genannten Beschluss vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0043-4, wurde dessen Antrag, für die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2016 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.

8 In seinem als "Antrag der Wiedereinsetzung zur Stellung eines Vorlageantrags" bezeichneten Antrag vom 26. Juni 2016, der am 26. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von diesem am 28. Juni 2016 zuständigkeitshalber (§ 6 AVG) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, bringt der Antragsteller unter Zitierung des § 33 Abs. 2 VwGVG und des § 33 Abs. 3 AVG - soweit aus dem Vorbringen ein Sinngehalt erschlossen werden kann -

vor, dass in Bezug auf die in diesem Schreiben genannten "Bescheide" ein "zulässiger Revisionsgrund" vorliege, von den Behörden Verfahrenshandlungen und eine "Beweisvorlage" unterlassen sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen ("keine Angaben zum Ort und Stelle und zum Zeitpunkt der Hintergrundmessung") getroffen worden seien und die Beweiswürdigung mangelhaft sei, sodass die behördlichen Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stünden. Es handle sich aber "um die Erlangung neuer oben genannte Erkenntnisse, somit besteht auch die Wiederaufnahme im Verfahren gegen die mit den Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung der oben genannten Bescheide, damit liegen hier allgemein Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist".

II.

9 § 46 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. ...

..."

10 Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070, mwN).

11 Ferner hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG) und stellt dies eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2013, Zl. 2012/02/0254, mwN).

12 Soweit der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag auf die in der hg. Verfügung vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0057-4, gesetzte Frist von zwei Wochen abzielen sollte, erweist sich der Antrag - abgesehen davon, dass damit die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde - bereits deshalb als unberechtigt, weil diese Frist im Hinblick darauf, dass die Verfügung dem Antragsteller am 21. Juni 2016 zugestellt worden war und der Antrag am 28. Juni 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, zu diesem Zeitpunkt noch nicht versäumt war. Im Übrigen wurde darin auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im vorgenannten Sinn behauptet.

13 Dasselbe gilt in Bezug auf den hg. Beschluss vom 15. Juni 2016, Ra 2016/05/0043-4, mit dem der Antrag, für die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2016 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen wurde. Auch insoweit ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht, dass der Antragsteller aufgrund eines bestimmten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses eine Frist versäumt hat. Wenn dieser Antrag im Übrigen offenbar auf eine Abänderung des Beschlusses vom 15. Juni 2016 abzielt, so verkennt der Antragsteller, dass - abgesehen von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder dem Fall einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens - Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Februar 2016, Ra 2015/02/0245, mwN).

14 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050043.L00

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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