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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Landes Steiermark, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019, LVwG 53.28- 200/2019-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: G P in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 19. November 2018 wurde gemäß §§ 1 und 48 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) in Verbindung mit dem Regulierungsvergleich vom 26. April 1867, Nr. 363/1867, der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, ob es sich beim Gewerbeholz einer näher genannten einforstungsberechtigten Liegenschaft des Mitbeteiligten bei Vollausübung des Gewerbes um eine Fixmenge oder eine Höchstmenge handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde gemäß §§ 1 und 48 in Verbindung mit § 38 StELG 1983 und dem genannten Regulierungsvergleich aufgrund des auf die Zuteilung von Holzgebühren gerichteten Antrages des Mitbeteiligten der Revisionswerber verpflichtet, der Liegenschaft des Mitbeteiligten Gewerbeholz für die Jahre 2017 und 2018 in einem jeweils näher genannten Ausmaß anzuweisen und zur Auszeige zu bringen. 2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019 abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Darin wird unter Punkt "II. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)" wie folgt ausgeführt:
"Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG), weil das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 38 StELG unrichtig angewendet hat, zudem leidet es an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG), weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf."
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0430, 0431, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, jeweils mwN).
7 Die vom Revisionswerber unterbreitete Behauptung einer unrichtigen Anwendung bestimmter Rechtsnormen sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Revisionsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. erneut VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0430, 0431, mwN). 8 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 8. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070073.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019