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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Im BDG 1979 ist lediglich für Lehrpersonen in § 204 Abs. 4 bis 6 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen vorgesehen. In der Berufsqualifikations-RL ist ein derartiges Anerkennungsverfahren hingegen für alle "reglementierten Berufe" vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings ein Beruf als reglementiert anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (EuGH 13.11.2003, C-313/01, Morgenbesser; 9.9.2003, C-285/01, Burbaud; 8.7.1999, C-234/97, Bobadilla). "Reglementierter Beruf" ist ein unionsrechtlicher Begriff; die nationalrechtlichen Einordnungen als Arbeiter, Angestellter oder Beamter oder als Beschäftigungsverhältnis, das dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegt, haben hingegen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedliche Inhalte und sind deswegen als Auslegungsmerkmal ungeeignet. Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Berufsqualifikations-RL (vgl. Urteil Burbaud).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0234 Fernandez de Bobadilla VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120009.J01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019