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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine gesonderte Darstellung der Gründe für die behauptete Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG kann nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des VwGH im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180357.L01Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019