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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer den Hofrat Mag. Nedwed sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des U U, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das am 16. April 2019 mündlich verkündete und am 3. Mai 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I416 2153366-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, von seinem Onkel, der Mitglied einer Geheimgesellschaft in Nigeria sei, verfolgt zu werden, weil er sich geweigert habe, dieser Gesellschaft beizutreten. 2 Mit Bescheid vom 23. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers wurde aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft befunden. 4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2282/2019-5, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. 5 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält zwar die Überschrift "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision infolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG", schildert in der Folge aber ohne weitere Untergliederung die Revisionsgründe, die in einer "falschen Beweiswürdigung", der behaupteten Verwendung veralteter Länderberichte, der unrichtigen Beurteilung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz und einer fehlerhaften Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung erblickt werden.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im vorliegenden Fall lässt die Revision eine gesonderte Darstellung der Gründe für die behauptete Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vermissen. Diese kann nämlich nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075, mwN).
8 Ungeachtet dessen zeigt die Revision nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes zu beanstanden wäre. Die Behauptung der Revision, die vom BVwG verwendeten Länderinformationen würden nicht die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Aktualität aufweisen, wird nicht näher präzisiert. Es wird auch nicht dargestellt, welche Umstände es entgegen den Erwägungen des BVwG rechtfertigen sollten, dem Revisionswerber - wie die Revision vermeint - subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen hat das BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht genommen. Danach weist der Revisionswerber kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich auf. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das BVwG bei seiner Beurteilung des Privatlebens des Revisionswerbers von den rechtlichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058 und Ra 2019/18/0049, jeweils mwN). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180357.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019