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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0198 E 22. November 2017 RS 4(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180263.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019