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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des A E, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019, Zl. W250 2180608-2/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23. November 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Am 15. November 2018 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. April 2019 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und sie erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber (Spruchpunkt VII.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zwölf Monaten befristet werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
5 Das BVwG schloss sich mit näherer Begründung der Beurteilung des BFA an, wonach sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe; insbesondere habe der Revisionswerber im Folgeverfahren keinen neuen Sachverhalt behauptet, dem ein glaubhafter Kern zukomme.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe verkannt, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat im Juli 2015 bei einem amerikanischen Projekt zu arbeiten begonnen habe. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang eine konkrete Prüfung, ob der Revisionswerber an seinem Herkunftsort im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung im besonderen Maße gefährdet sei, unterlassen, weshalb das BVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei; dies zumal der Revisionswerber auch vorgebracht habe, dass, nachdem er die Arbeit bei dem amerikanischen Projekt im Juli 2015 aufgenommen habe, die Taliban seinen Schwager, seine Schwester sowie seine Ehefrau geschlagen und weiters gedroht hätten, den Revisionswerber zu töten.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit der Revisionswerber eine konkrete Prüfung im Zusammenhang mit seiner im Juli 2015 aufgenommenen Tätigkeit bei einem amerikanischen Projekt in Afghanistan vermisst, übersieht er, dass Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag (hier: mit Erkenntnis des BVwG vom 16. Oktober 2018) vorlagen, nicht geeignet sind, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. zu Folgeanträgen und zu dem von der Rechtskraft einer asylrechtlichen Entscheidung bereits erfassten Sachverhalt z. B. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 13.5.2019, Ra 2018/18/0506; 29.3.2019, Ra 2018/20/0539).
9 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 15.3.2019, Ra 2019/18/0064, mwN). Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180263.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019