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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Mag. C G in B, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Mai 2019, Zl. LVwG-500467/6/BZ/BeH, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der V. GmbH. Diese Gesellschaft hat ein verbüchertes - bis 30. September 2056 befristetes -Baurecht am Gründstück Nr. 1622/8, KG H., auf dem sie einen Brunnen zur Versorgung des Büro- und WC-Bedarfs ihrer am Standort G.-Straße 7, Marktgemeinde H., gelegenen Betriebsanlage mit Grundwasser errichtet hat. Eigentümerin des genannten Grundstückes ist die Agrargemeinschaft U.
2 Mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2019 legte die belangte Behörde der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der V. GmbH zur Last, dass diese Gesellschaft zwischen 19. Mai und 13. Dezember 2017 Grundwasser aus dem auf dem genannten Grundstück befindlichen Brunnen zur Wasserversorgung ihrer Betriebsanlage benutzt habe, ohne hierfür die gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Gemäß §§ 137 Abs. 2 Z 2 iVm 10 Abs. 2 WRG 1959 verhängte sie gegen die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für zulässig. 4 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands führte das Verwaltungsgericht begründend aus, die Nutzung des Grundwassers sei gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 nur bei Deckung des notwendigen Bedarfs durch den Grundeigentümer erlaubt. Die V. GmbH sei gerade nicht Grundeigentümerin, sondern nur Bauberechtigte des Grundstücks Nr. 1622/8, KG H..
5 Der bauberechtigten V. GmbH stünden tatsächlich die Rechte der Eigentümerin am Bauwerk und darüber hinaus die Rechte einer Nutznießerin an dem Grundstück zu (Hinweis auf § 6 Abs. 2 BauRG). Beim Baurecht handle es sich somit um ein dingliches Recht, mit dem ein Grundstück belastet werden könne und gegenständlich belastet worden sei. Es entstehe dadurch aber kein Eigentum am Grundstück. Das BauRG sehe vielmehr vor, dass der Erwerber des Baurechts rechtlich wie ein Eigentümer am Bauwerk, nicht jedoch am Grundstück selbst behandelt werde.
6 Da § 10 WRG 1959 ausdrücklich auf das Eigentum am Grundstück abstelle, von dem auch das sich unter der Liegenschaft befindliche Grundwasser erfasst sei und ein Baurecht gerade nicht auch das unter einem Grund befindliche Wasser mitumfasse, könne aus dem Baurechtsvertrag der V. GmbH keine bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers abgeleitet werden.
7 Aus dem bisher Ausgeführten ergebe somit zweifelsfrei, dass die von der Revisionswerberin vertretene Gesellschaft im vorgeworfenen Tatzeitraum Grundwasser aus dem sich auf dem Grundstück Nr. 1622/8, KG H., befindlichen Brunnen zur Wasserversorgung der Betriebsanlage genutzt habe, ohne hierfür die gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche Bewilligung zu besitzen. Der Tatbestand des "konsenslosen Benutzens" gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 sei somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
8 Daran anschließend traf das Verwaltungsgericht nähere Ausführungen zum Verschulden der Revisionswerberin, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung, zur Strafbemessung sowie zum Kostenausspruch. 9 Die Revision erklärte es für zulässig, weil es seiner Ansicht nach zur Frage, ob im Hinblick auf § 10 Abs. 1 WRG 1959 eine Bauberechtigte (Inhaberin des Baurechts) mit der
Grundeigentümerin gleich zu behandeln sei, - soweit ersichtlich -
keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. 10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision; zur Zulässigkeit verwies die Revisionswerberin auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes.
11 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
12 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
13 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
14 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revisionswerberin behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, mwN).
15 Gemäß den vorliegenden Ausführungen zum Revisionspunkt erachtet sich die Revisionswerberin "in ihrem subjektiven Recht auf bewilligungsfreie Wasserversorgung der Betriebsanlage am Standort G.-Straße 7, H., mit Grundwasser aus einem eigenen Brunnen, welcher sich auf dem Grundstück Nr. 1622/8, KG H., befindet, verletzt". Das angefochtene Erkenntnis werde "seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (falsche Auslegung eines Gesetzes) bekämpft."
16 Die Revisionswerberin kann jedoch im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht in dem von ihren bezeichneten subjektiven Recht, sondern allenfalls in jenem auf Unterbleiben einer Bestrafung nach §§ 137 Abs. 2 Z 2 iVm. 10 Abs. 2 WRG 1959 mangels Vorliegen des genannten Verwaltungsstraftatbestands verletzt sein. Eine dahingehende Umdeutung der unmissverständlich behaupteten Rechtsverletzung der Revisionswerberin scheidet nach der dargelegten hg. Rechtsprechung allerdings aus (vgl. zu derartigen Fällen etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217, 0218; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, jeweils mwN). 17 Ebenso wenig legt die Revisionswerberin mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dar, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).
18 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070010.J00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019