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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1974 §18 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/03/0070 B 24.09.2019Rechtssatz
Die revisionswerbenden Parteien erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis "in ihrem Recht auf angemessenen Jagdpachtschilling" verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruch der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf einen angemessenen Pachtschilling (§ 18 Abs. 3 NÖ JagdG 1974) zivilrechtlicher Natur ist (vgl. etwa VfSlg. 9121/1981, 11.660/1988, 17.533/2005) und die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem gemäß § 39 Abs. 7 NÖ JagdG 1974 ihr Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings und Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses über die Verpachtung abgewiesen wurde, nicht in diesem von ihnen ausdrücklich geltend gemachten Recht verletzt sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030072.L01Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019