RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0072

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG NÖ 1974 §18 Abs3
JagdG NÖ 1974 §39 Abs7
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/03/0070 B 24.09.2019

Rechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis "in ihrem Recht auf angemessenen Jagdpachtschilling" verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruch der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf einen angemessenen Pachtschilling (§ 18 Abs. 3 NÖ JagdG 1974) zivilrechtlicher Natur ist (vgl. etwa VfSlg. 9121/1981, 11.660/1988, 17.533/2005) und die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem gemäß § 39 Abs. 7 NÖ JagdG 1974 ihr Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings und Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses über die Verpachtung abgewiesen wurde, nicht in diesem von ihnen ausdrücklich geltend gemachten Recht verletzt sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030072.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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