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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 11 mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L04Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019