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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L03Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019