RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0055

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel ZeugenParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L03

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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