RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0022

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs1
GelVerkG 1996 §5 Abs3
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0086 E 21. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 1 GelVerkG 1996 fasst im Zusammenhang mit Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen (VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L04

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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