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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0086 E 21. Juni 2017 RS 3Stammrechtssatz
§ 5 Abs 1 GelVerkG 1996 fasst im Zusammenhang mit Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen (VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L04Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020