RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0022

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204020
E3R E07302000
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EURallg
KFG 1967 §2 Abs1 Z5
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art2 Z3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs2 lita

Rechtssatz

Gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt diese Verordnung den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung. Gemäß Art. 2 Z 3 dieser Verordnung wird unter dem "Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers bezeichnet. Schließlich versteht die Verordnung unter dem "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehme rs" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern. Demgegenüber ist der Betroffene Inhaber von Gewerbeberechtigungen für das Taxigewerbe mit einer jeweils näher beschränkten Anzahl an Personenkraftwagen. Darunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Die VO (EG) Nr. 1071/2009 gelangt daher im Revisionsfall nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L07

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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