Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt diese Verordnung den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung. Gemäß Art. 2 Z 3 dieser Verordnung wird unter dem "Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers bezeichnet. Schließlich versteht die Verordnung unter dem "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehme rs" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern. Demgegenüber ist der Betroffene Inhaber von Gewerbeberechtigungen für das Taxigewerbe mit einer jeweils näher beschränkten Anzahl an Personenkraftwagen. Darunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Die VO (EG) Nr. 1071/2009 gelangt daher im Revisionsfall nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L07Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020