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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0400Rechtssatz
Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht den Revisionswerbern nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des Ausspruches des BVwG nach § 50 FrPolG 2005 auszuschließen, weil die auf der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtlich aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L07Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020