RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/19/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2019
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9
FrPolG 2005 §50
MRK Art3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 14

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs des AsylG 2005 mit dem FrPolG 2005 kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz - von der Konstellation des §§ 8 Abs. 3 AsylG 2005 abgesehen (vgl. auch zu Aberkennungsverfahren § 9 AsylG 2005) - in Fällen, in denen aus Gründen des Art. 3 MRK eine Abschiebung nicht zulässig ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L04

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten