Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13Rechtssatz
Wurden die Beschwerden bereits durch einen Beschluss des BVwG rechtskräftig erledigt, ist eine Zurückziehung der Beschwerden gar nicht mehr möglich (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003, mwN, zwar im Hinblick auf die Zurückziehung eines Antrages nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides; dies ist aber auf den vorliegenden Fall der Zurückziehung einer bereits erledigten Beschwerde übertragbar). Da zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die Verfahren eingestellt wurden, kein die Beschwerden betreffendes Verfahren vor dem BVwG mehr anhängig war, war der angefochtene Einstellungsbeschluss somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190391.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020