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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/19/0381 E 25.09.2019Rechtssatz
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Verweigerung der Übermittlung des gesamten Gutachtens gemäß § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt gewesen sei, weil die Behörde, soweit die Interessen anderer Parteien oder Dritter der Gewährung der Akteneinsicht widersprechen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hätte. Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs nicht mit Berufung auf § 17 Abs. 3 AVG gerechtfertigt werden kann, weil dem Revisionswerber nicht die Einsicht in Teile des Akteninhaltes verweigert wurde, sondern die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zur Gänze zugänglich gemacht wurden (vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0188), legen weder der Bescheid der belangten Behörde noch das BVwG eine derartige Interessenabwägung nachvollziehbar offen. Der pauschale Hinweis auf nicht näher genannte Sicherheitsbedenken ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Auch kann der Ansicht der belangten Behörde, die Ausnahme von der Akteneinsicht dürfe "naheliegend" nicht durch eine die Interessenabwägung ignorierende Entscheidungsbegründung unterlaufen werden, nicht beigetreten werden, würde dies doch darauf hinauslaufen, dass eine Behörde die für die Interessenabwägung maßgeblichen Gründe generell nicht offenlegen müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190380.L06Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020