RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/19/0380

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
EGVG Art1 Abs2 Z1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/19/0381 E 25.09.2019

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG, der gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190380.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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